Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.10.2009 E-5852/2006

October 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,606 words·~33 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5852/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Oktober 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5852/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem Dorf B._______ in der Provinz Gaziantep, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2006 und reiste am 22. Februar 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Basel zu seinen Ausreisegründen befragt. Dabei gab er an, wegen seines Vaters in die Schweiz geflohen zu sein. Dieser sei in den Jahren 1981 und 1992 wegen PKK-Vorwürfen im Gefängnis gewesen. Die Behörden hätten aus diesen Gründen grossen Druck auf die Familie ausgeübt. Im letzten Sommer sei er beispielsweise zusammen mit seinem Vater nach C._______ gebracht worden, wo sie zwei Tage lang festgehalten worden seien. Man habe sie in einen Kerker gesteckt und gefoltert, indem man sie beide mit Hochdruckwasser bespritzt habe. Sein Vater sei zusätzlich geschlagen worden. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass er mitgenommen worden sei. Nach späteren Vorfällen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei eben unterdrückt worden, und sein Vater sei wieder mitgenommen worden. Nach der konkreten Art und Weise der Unterdrückung gefragt, führte er aus, sie seien einfach nicht in Ruhe gelassen worden. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer einen Vorfall aus dem Jahre 2001, als er wegen Lebensmittelhilfe an die Guerilla von einem anderen Hirten angezeigt worden sei. Die Gendarmen hätten ihn damals aufgefordert, ihnen die Verstecke der Guerilla zu zeigen. Als er sich unwissend gegeben habe, sei er von den Gendarmen schwer geschlagen worden. Der Beschwerdeführer verneinte auf explizite Frage hin, weitere Ausreisegründe zu haben. Seine familiären Verhältnisse betreffend gab er an, er habe im Dorf seine Eltern und (...) Brüder zurückgelassen. Ein weiterer Bruder und (...) Schwestern lebten in D._______. Die Empfangsstellenbefragung wurde auf Türkisch durchgeführt. Der Beschwerdeführer führte auf entsprechende Frage hin aus, ausreichende Kenntnisse für die Befragung in dieser Sprache zu haben. Die Verständigung mit dem Dolmetscher bezeichnete er am Ende der Befragung als gut. E-5852/2006 B. Am 10. März 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] durch. Der Rechtsvertreter hatte zuvor schriftlich auf die Teilnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer gab dabei gleich zu Beginn an, an Kopfschmerzen und Müdigkeit zu leiden. Aus den Akten geht hervor, dass ihm in der Folge eine Schmerztablette ausgehändigt wurde, und dass ihm danach vorerst einmal die Mitwirkungspflichten zur Kenntnis gebracht wurden. Aufgrund der Umstände, dass die Schmerztablette laut Aussagen des Beschwerdeführers zu Beginn der eigentlichen Anhörung erste Wirkungen entfaltete, er laut Einschätzung des Befragers der Anhörung bis dahin offensichtlich habe folgen können und auch der Hilfswerksvertreter keine Einwände gegen die Durchführung der Anhörung eingebracht hatte, entschied sich das Anhörungsteam für die Fortsetzung und damit gegen die vom Beschwerdeführer begehrte Verschiebung der Anhörung. Der Beschwerdeführer erwähnte - nach seinen Ausreisegründen gefragt – zuerst einen Vorfall aus dem Jahre 1992, als nachts Männer der „Contra“ fast die Türe eingerannt und nach seinem Vater gefragt hätten. Dann führte er an, dass die Familie die ganze Zeit belästigt worden sei. Man habe Dorfschützer auf sie gehetzt und sie Terroristen genannt. Sie seien im Dorf ausgegrenzt worden. Er und seine Geschwister hätten sich abends kaum hinaus getraut. In der Primarschule habe ihn der Lehrer ständig beschimpft und ihm gesagt, dass er den Schulbesuch nicht verdient habe. Er habe deswegen nach der Primarschule keine weiteren Schulen mehr besucht. Er habe jedoch beruflich "nicht viel machen können". Es sei schwierig gewesen, eine Arbeit zu finden. Sein Schwager, in dessen [Betrieb] er vorübergehend gearbeitet habe, habe ihn bereits nach drei Monaten wieder entlassen. Einmal hätten die Dorfschützer seinen kleinen Bruder verprügelt. Als sie die Dorfschützer hätten zur Rede stellen wollen, hätten diese die Gendarmen gerufen und behauptet, sie seien von ihnen mit Waffen bedroht worden. Die Gendarmen hätten ihn und den Vater deshalb nach C._______ gebracht, wo sie 24 Stunden festgehalten worden seien. In dieser Zeit seien sie in einem Zimmer während einer halben beziehungsweise während einer Stunde mit kaltem Wasser bespritzt worden. In welchem Monat dies geschehen sei, wisse er nicht mehr. Sein Vater sei zudem geschlagen worden und habe blaue Flecken davongetragen. Als ihn die Dorfschützer am Tag nach der Freilassung gesehen hätten, hätten sie ihn ausgelacht. In der Folgezeit bis zur E-5852/2006 Ausreise hätten ihnen die Dorfschützer wiederholt Angst eingejagt. Sie hätten gesagt, dass sie sich nicht in ihre Angelegenheiten einmischen sollten, da sie ja wüssten, was ihnen drohe. Mit der Gendarmerie seien sie jedoch seit dem Vorfall im letzten Sommer nicht mehr in Kontakt gewesen. Sein älterer Bruder habe sich nach dem Militärdienst zum Korporal ausbilden lassen wollen. Wegen der Vergangenheit seines Vaters sei er aber nicht aufgenommen worden. Die Familie sei im Dorf ausgegrenzt worden. Sein Vater stehe unter ständiger Beobachtung, weshalb es ihm psychisch schlecht gehe. Der Beschwerdeführer offerierte seine Vorbringen betreffend die Beschaffung von Dokumenten seines Vaters und seines Bruders. Weiter erwähnte er den Vorfall aus dem Jahre 2001, als er von einem anderen Hirten wegen Lebensmittelhilfe an die Guerilla, die er insgesamt zwei- oder dreimal geleistet habe, angezeigt worden sei. Damals seien die Gendarmen am nächsten Tag gekommen und hätten ihn verprügelt. Er habe alles abgestritten und sei dann bis zum erwähnten Vorfall mit den Dorfschützern und Gendarmen im letzten Sommer von den Gendarmen in Ruhe gelassen worden. Wegen der Ausgrenzung und weil er keine richtige Arbeit gefunden habe, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als von zu Hause wegzugehen. Da er sich in einer fremden Stadt allein fürchte, habe er nie in Erwägung gezogen, sich innerhalb der Türkei an einen anderen Ort zu begeben. Der Beschwerdeführer erwähnte schliesslich zwei Verhaftungen seines Vaters in den Jahren 1981 und 1992. Zu den Verhaftungen könne er jedoch nichts Konkretes sagen, da er seinen Vater nie danach gefragt habe. Wie lange der Vater jeweils inhaftiert gewesen sei, sei jedoch bestimmt in dessen Dokumenten vermerkt. C. Mit Verfügung vom 14. März 2006 - dem Rechtsvertreter eröffnet am 21. März 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch vom 31. August 2001 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. E-5852/2006 D. Mit Beschwerde vom 19. April 2006 (Poststempel) an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bei gleichzeitiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl, die Aufhebung der Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens und eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Weiter ersuchte er um Bekanntgabe des Fabrikats und der Dosierung des Schmerzmittels, welches ihm zu Beginn der Direktanhörung am 10. März 2006 verabreicht worden sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Zusendung des Aktenverzeichnisses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel sowie die Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original bei. E. Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 25. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde entsprochen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde folglich verzichtet. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers wurde hingegen abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt. Der Entscheid über die weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. F. Mit Eingabe vom 27. April 2006 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung sowie eine neue Adresse zu den Akten. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2006 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Am 31. Mai 2006 reichte der Rechtsvertreter eine Replik zu den Akten. Auf deren Inhalt wird ebenfalls nachstehend eingegangen. E-5852/2006 I. Am 3. April 2007 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren am 1. Januar 2007 von der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts übernommen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) 3. E-5852/2006 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 4. E-5852/2006 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2006 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Hinsichtlich der Mitnahme im Sommer 2005 durch die Gendarmerie und der dort erlittenen Misshandlung mittels Hochdruckwasser führte das BFM an, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Erlebte überzeugend zu schildern. Von Personen mit einem tatsächlichen Erlebnishintergrund seien erfahrungsgemäss differenzierte und anschauliche Vorbringen zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei aber durch seine Einsilbigkeit aufgefallen. Mit den wiederholten Angaben, auf den Posten geholt, mit Hochdruck bespritzt worden und dann allein gelassen worden zu sein, habe er die Fragen zu seiner damaligen Wahrnehmung nur pauschal und stereotyp zu beantworten gewusst. Anschauliche Details über die Vorkommnisse auf dem Posten habe er keine geliefert. Stattdessen habe sich der Beschwerdeführer beklagt, dass ihm immer wieder die selben Fragen gestellt würden. Auch die Aussagen über die Gendarmen, die ihn misshandelt hätten, liessen keine Anzeichen persönlicher Betroffenheit erkennen. Die einzige diesbezügliche Angabe, es handle sich um ehrenlose Menschen, sei plakativ und oberflächlich ausgefallen. Weitere Aussagen zum Leidensdruck oder Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen fehlten ebenso wie von subjektiver Sichtweise geprägte Aussagen. In der vom Beschwerdeführer geschilderten Form könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person nacherzählt werden. Insgesamt könne - auch unter Würdigung des geringen Bildungsstandes des Beschwerdeführers - nicht von einem realen Hintergrund ausgegangen werden. Dem Protokoll der Anhörung könnten sodann auch keine Hinweise darauf entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingangs der Anhörung angeführten Situation nicht in der Lage gewesen wäre, die Vorbringen ausführlich darstellen zu können. Auch der an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter habe in diesem Zusammenhang keine Einwände erhoben. Weitere Zweifel seien am oben erwähnten Vorfall und dem angeblichen politischen Hintergrund auch deshalb anzubringen, weil die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mutmassliche Straftäter (im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten) vorgingen. Die schnelle Freilassung sei deshalb nicht mit dem Foltervorbringen vereinbar und lasse ebenfalls auf ein realitätsfremdes Vorbringen schliessen. E-5852/2006 Das BFM hielt dem Beschwerdeführer weiter Widersprüchlichkeit in seinen Aussagen vor. So habe dieser an der Kurzbefragung an der Empfangsstelle geltend gemacht, dass es nach seiner Festnahme im Sommer 2005 zu weiteren Massnahmen gekommen und sein Vater von den Gendarmen erneut mitgenommen worden sei. An der späteren Anhörung hingegen habe er nur verbale Angriffe durch die Dorfschützer geltend gemacht. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er die ihm vorgehaltenen Aussagen aus dem Empfangsstellenprotokoll bestritten. Damit sei es ihm jedoch nicht gelungen, die Widersprüchlichkeit aufzulösen, sei die Aktenlage doch eindeutig. Schliesslich äusserte sich das BFM zur Asylrelevanz der Vorbringen: Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Die für das Jahr 2001 geltend gemachten Schläge, welche keine weiteren Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehabt hätten, erreichten gemäss gefestigter Praxis der schweizerischen Asylbehörden aufgrund ihrer geringen Intensität kein asylrelevantes Ausmass. Auch die geltend gemachten verbalen Belästigungen durch die Dorfschützer seien als nicht genügend intensiv zu bezeichnen. Zudem bestehe zwischen dem Vorbringen aus dem Jahre 2001 und der Ausreise im Jahre 2006 weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein kausaler Zusammenhang. Soweit der Beschwerdeführer die schlechten sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland angeführt habe, seien diese als allgemeine Nachteile zu werten, welche ebenfalls nicht asylrelevant seien. Auch könne der Beschwerdeführer aus der Situation seines Bruders für sich nichts herleiten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2006 führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesamt habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht verletzt, indem es einerseits die vom Beschwerdeführer anerbotenen Beweise nicht abgenommen, und andererseits trotz der gesundheitlichen Vorbehalte des Beschwerdeführers dem Ersuchen um Verschiebung der Direktanhörung nicht entsprochen habe, darüberhinaus gar die Anhörung in einer Sprache (türkisch) durchgeführt habe, in welcher der Beschwerdeführer "keine komplizierten Sachverhalte" schildern könne. E-5852/2006 In materieller Hinsicht wandte der Rechtsvertreter ein, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht fehlende Glaubhaftigkeit vorgehalten. Dem Empfangsstellenprotokoll sei zu viel Gewicht beigemessen worden. Vielmehr sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine knappen, aber genügenden Angaben in der Kurzbefragung anlässlich der direkten Anhörung "etwas ausführlicher" (vgl. Beschwerdeschrift Seite 6) dargestellt habe. Hinsichtlich der weiteren Mitnahme seines Vaters sei es offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen. Der Beschwerdeführer habe wohl ausdrücken wollen, dass die Unterdrückung auch nach der Festnahme weiter gegangen sei. Da sich das Missverständnis bei der Rückübersetzung wiederholt habe, habe er diesen Fehler nicht korrigieren können. Insgesamt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers so konkret, detailliert und differenziert ausgefallen, wie dies in Anbetracht der Einschränkungen durch die bescheidenen Türkischkenntnisse und die Auswirkungen der Kopfschmerzen einerseits und die eingenommene Tablette andererseits überhaupt möglich gewesen sei. Der Vorwurf des fehlenden Gehalts der Aussagen sei sodann auch aus dem Grund nicht nachvollziehbar, weil sich ein relativ einfacher Vorgang wie das Bespritztwerden mit Wasser grundsätzlich nicht sehr ausführlich schildern lasse. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb das BFM ausführlichere Angaben über die misshandelnden Gendarmen erwartet habe, sei doch üblich, dass die Opfer von kurzfristigen Übergriffen durch Uniformierte danach jeweils nur das Bild der Uniformen vor sich sähen (dies im Gegensatz zu Opfern wiederholter Folter). Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Misshandlungen bereits zwei Wochen nach der Einreise habe schildern müssen und aufgrund der Reisestrapazen dazu einfach noch nicht in der Lage gewesen sei, zumal er abstrakte Sachen wie Gefühle und Eindrücke nicht auf Türkisch zu schildern in der Lage sei. Der Argumentation, wonach die Freilassung nach einem Tag nicht mit den angegebenen Verdachtsmomenten und der Folter vereinbar seien, hielt der Rechtsvertreter entgegen, man habe eben am Beschwerdeführer ein Exempel statuieren und der Dorfbevölkerung zeigen wollen, womit sie zu rechnen habe, wenn sie etwas gegen die Dorfschützer sage. Es sei darum gegangen, staatlichen Terror zu verbreiten. Man dürfe nicht vergessen, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers im Ruf stehe, immer schon die PKK unterstützt zu haben, und dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme, von der E-5852/2006 viele Angehörige als Flüchtlinge anerkannt seien. Schliesslich hänge die innert Kürze erfolgte Freilassung damit zusammen, dass man beim Beschwerdeführer die angeblich zur Bedrohung der Dorfschützer verwendeten Waffen nicht gefunden habe. Der Rechtsvertreter erwähnte weiter das Beispiel des bei den Instruktionsbesprechungen mit seinem Mandanten anwesenden Onkels E._______. Dieser sei wohl hundert Mal auf den Posten gebracht und wieder freigelassen worden. Gleichwohl sei er als Flüchtling anerkannt worden. Die türkischen Behörden würden sich keineswegs schematisch verhalten, und es gebe keine standardisierte Vorgehensweise. Wer dem Druck standhalte und auch unter Folter kein Geständnis ablege, der werde immer wieder freigelassen. Dass der Beschwerdeführer freigelassen worden sei, heisse noch nicht, dass die Gendarmerie die Absicht gehabt habe, ihn künftig in Ruhe zu lassen. Anklage werde jedoch heute nur noch erhoben, wenn die Beweise über jeden Zweifel erhaben seien, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Schliesslich wandte sich der Rechtsvertreter auch gegen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach beispielsweise das Vorbringen aus dem Jahre 2001 nicht asylrelevant sei. Die damalige Misshandlung, der Vorfall vom letzten Sommer sowie die Beleidigungen durch die Dorfschützer seien vielmehr geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Man habe dem Beschwerdeführer nämlich zu verstehen gegeben, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis er wieder festgenommen werde. Korrekterweise sei eine Reihe von Verfolgungsmassnahmen gegenüber der gesamten Familie, nicht zuletzt auch gegenüber seinem Bruder, zu berücksichtigen. Insofern sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer aus der Situation seines Bruders nichts für sich ableiten könne. Zum Beweis der von der Familie erlittenen Nachteile und deren Engagements reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: seine Identitätskarte im Original, eine den Vater betreffende Anklageschrift vom 22. Dezember 1988, einen Entscheid über die Zulassung der Anklage gegen den Vater, ein den Vater betreffendes Urteil vom 11. Oktober 1990 (Freispruch), ein Auszug aus einem Gerichtsdokument des Onkels E._______, eine Anklageschrift vom 30. Juli 1982 gegen F._______ und G._______ (zwei Cousins des Vaters des Beschwerdeführers) sowie weitere Angeklagte aus dem Dorf B._______, ein Aufgebot zur körperlichen Untersuchung des Bruders H._______ E-5852/2006 aus dem Jahr 2002 sowie ein undatierter Brief des Vaters. Der Rechtsvertreter ersuchte sodann um Beizug der Akten des Onkels E._______ sowie um Vornahme einer Botschaftsabklärung. Abschliessend führte der Rechtsvertreter aus, aus den vorgenannten Gründen stehe fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat verfolgt werde und dort unter unerträglichem psychischem Druck gestanden habe, dem er nur durch die Flucht in die Schweiz habe entgehen können. Er sei folglich als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm mangels Vorliegens von Ausschlussgründen Asyl zu gewähren. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2006 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie in Bezug auf die behaupteten Verfahrensmängel aus, den Befragungsprotokollen liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Befragungen nicht hätte folgen können. Der Beschwerdeführer habe nach der Einnahme eines rezeptfreien Schmerzmittels (Generika auf Aspirin beziehungsweise Paracetamol) zu Protokoll gegeben, dass ihm die Tablette von Nutzen sei. Im weiteren habe er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Protokolle der Kurzbefragung und der Anhörung seinen Aussagen entsprächen und er die Dolmetscher jeweils verstanden habe. Auch habe er angegeben, für die Anhörung ausreichend Türkischkenntnisse zu besitzen. Für das BFM habe somit keine Veranlassung bestanden, einen Kurdisch-Dolmetscher beizuziehen. Soweit in der Beschwerde bemängelt werde, dass das Dossier des als Flüchtling anerkannten Onkels nicht beigezogen worden sei, führte das BFM aus, der Onkel sei anhand der Angaben des Beschwerdeführers bis zum Entscheiddatum nicht eruierbar gewesen, und es habe für das BFM keine Veranlassung bestanden, nach diesem zu suchen. Der Beschwerdeführer habe nämlich an keiner der Anhörungen Schwierigkeiten geltend gemacht, die im Zusammenhang mit seinem Onkel gestanden hätten. Er sei mehrfach gefragt worden, ob es ausser den genannten Gründen noch weitere Schwierigkeiten gegeben habe oder ob noch ein anderer Hintergrund für die angeführte Festnahme bestehen würde. Den Onkel habe er dabei nie erwähnt. Da es nach ständiger Rechtsprechung bei fehlenden Hinweisen nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, könne dem BFM daher kein Verfahrensmangel zum Vorwurf gemacht werden. E-5852/2006 4.4 In der Replik entgegnete der Rechtsvertreter im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst, dass er angegeben habe, genügende Türkischkenntnisse für die Anhörung zu haben. Er wisse nur, dass er angegeben habe, auch Türkisch zu verstehen. Sein Türkisch reiche zwar aus, um sich durchs Leben zu schlagen, nicht jedoch, um Gefühle und Abstrakta auszudrücken. Dies erkläre die Feststellung des BFM, seine Ausführungen seien einsilbig ausgefallen. Sodann nahm der Rechtsvertreter zur Medikamenteneinnahme zu Beginn der direkten Anhörung Stellung. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe bisher nur ganz selten Medikamente eingenommen. Es bestehe deshalb die Möglichkeit, dass er wesentlich stärker darauf anspreche als jemand, der regelmässig Medikamente einnehme. Um dazu näher Stellung nehmen zu können, müssten der Name und die Dosis des Medikamentes offengelegt werden. Aus dem Schweigen des BFM sei zu schliessen, dass darüber keine Aufzeichnungen existierten und sich das BFM nicht mehr zu erinnern vermöge. Einerseits sei es nicht das Gleiche, ob dem Beschwerdeführer der Wirkstoff Acetylsalicylsäure oder Paracetamol verabreicht worden sei. Andererseits könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht auch ein anderer Wirkstoff zur Anwendung gelangt sei, der einen Einfluss auf die Denkfähigkeit gehabt haben könnte. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Tablette "etwas genützt" habe, bedeute gleichzeitig auch, dass dieser weiterhin an Kopfschmerzen gelitten habe. Dies sei bei der Beurteilung der protokollierten Aussagen zu berücksichtigen. Was den Beizug der Akten des Onkels betreffe, werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer keine Nachteile wegen dieses Onkels geltend gemacht habe. Dieser Umstand könne aber mit den Kopfschmerzen und den unzureichenden Türkischkenntnissen zusammenhängen. Der Beizug der Akten des Onkels sei insbesondere deshalb wichtig, weil der Beschwerdeführer hier in engem Kontakt zu diesem stehe und er deshalb bei einer Rückkehr mit Reflexverfolgung zu rechnen habe. Aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz würden die türkischen Sicherheitskräfte den Schluss ziehen, dass dieser mit seinem Onkel Kontakt gehabt habe. Der Beizug der Akten des Onkels sei aber auch deshalb relevant, weil damit die Verfolgung der Familie erkennbar werde. Aus dem gleichen Grund sei auch eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Nicht zuletzt sei zu berücksichtigen, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers für seine PKK-Sympathien bekannt sei. Der Eingabe lagen Artikel der Wikipedia über Acetylsalicylsäure, Paracetamol und Aspirin bei. E-5852/2006 5. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt vorab Stellung zur sinngemässen Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch Nichtabnahme von Beweismitteln einerseits (Unterlagen den Bruder und Vater betreffend, Beizug des Dossiers des Onkels E._______) und derjenigen der unfairen Anhörungsumstände andererseits (unzureichende Sprachkenntnisse, Kopfschmerzen, Müdigkeit, allfällige Auswirkungen auf die Aussagefähigkeit durch Einnahme eines Medikamentes). Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch auf Beweisabnahme als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör. Ein Beweis ist dann abzunehmen, wenn er nicht völlig untauglich erscheint und ein bestimmtes relevantes Faktum zu belegen vermag (vgl. EMARK 2004, Nr. 17). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel ist festzuhalten, dass dieser auf die Frage nach allfällig mitgeführten Dokumenten angab, es gebe Dokumente, die seinen Vater und seinen Bruder beträfen. Diese könne er kommen lassen, wenn das BFM dies wolle (vgl. A12/18, S. 2). Auf spätere Nachfrage hin, um was für Dokumente es sich handle, gab er an, es gehe in den Dokumenten darum, dass sich der Bruder habe als Korporal ausbilden lassen wollen und ihm dies wegen der Gefängnisstrafe seines Vaters verweigert worden sei. Damit wolle er aufzeigen, dass man die Familienangehörigen nicht in Ruhe lasse und sie keine Arbeit fänden (A12/18, S. 13). Hinsichtlich der seinen Vater betreffenden Dokumente wurden dem Beschwerdeführer keine expliziten Fragen gestellt. Aus dem Protokoll geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar dessen Gerichtsdokumente beizubringen beabsichtigte, gab er doch an, den Dokumenten könnten Angaben zur Dauer der Gefängnisaufenthalte des Vaters in den Jahren 1981 und 1992 entnommen werden (A12/18, S. 5). Eine objektive Betrachtung dieser beiden anerbotenen Beweise ergibt im Kontext mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, dass diese keine für das vorliegende Verfahren relevanten Fakten zu beweisen vermocht hätten und vermögen. Wie den nachstehenden Erwägungen entnommen werden kann, kann der Beschwerdeführer aus diesen zwischenzeitlich eingereichten Dokumenten im Hinblick auf die Asylrelevanz seiner Vorbringen weiterhin nichts für sich ableiten. Diese Würdigung zeichnete sich bereits im Zeitpunkt der Anhörung ab, weshalb das BFM den Beschwerdeführer zu Recht nicht damit bemühte, diese E-5852/2006 Dokumente aus dem Ausland kommen zu lassen. Gleich verhält es sich mit dem Verzicht auf den Beizug des Dossiers von E._______. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt irgendwelche diesen Onkel betreffende Vorfälle oder mit diesem in Zusammenhang stehende Verfolgungsgründe in die Anhörungen eingebracht. Bei dieser Sachlage durfte das BFM auf den Beizug der Akten verzichten und sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Beizug veranlasst, zumal auch der durch nichts untermauerten Behauptung, der Beschwerdeführer habe jedenfalls durch den hiesigen Kontakt mit diesem Onkel die Gefahr einer Reflexverfolgung und damit einen Nachfluchtgrund geschaffen, nicht gefolgt werden kann. Des Weiteren kann das Bundesverwaltungsgericht dem Protokoll der direkten BFM-Anhörung (A12/18) keine Hinweise entnehmen, welche gegen dessen Verwertbarkeit sprechen würden. Der Rechtsvertreter behauptet eine Überreaktion auf das dem Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung angebotene Schmerzmittel und eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit. Abklärungen des BFM haben ergeben, dass Asylsuchenden an der Empfangsstelle Basel einzig Generika auf Aspirin oder paracetamolhaltige rezeptfreie Schmerzmittel ausgehändigt werden dürfen. Von vornherein kann somit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer, wie vom Rechtsvertreter vermutet, eventuell gar noch eine weitere Substanz verabreicht worden wäre. Bei den erwähnten Schmerzmitteln handelt es sich um solche, die bei zurückhaltendem, erst recht bei einmaligem Gebrauch weitestgehend frei von Nebenwirkungen sind (die entsprechende Ausführungen zu den Nebenwirkungen sind den eingereichten Internetausdrucken und den Packungsbeilagen zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung vom 10. März 2006 keine Beeinträchtigungen seines Wohlbefindens nach Einnahme der Tablette geltend gemacht. Im Gegenteil hat er zweimalig eine geringe positive Wirkung kundgetan (A12/18, S. 3 und 5). Auch die Kohärenz zwischen Fragen und Antworten lässt keine nachteilige Wirkung erkennen. Dem Rechtsvertreter gelingt es somit nicht, die Verwertbarkeit des Protokolles vom 10. März 2006 mit der Behauptung einer Überreaktion auf das eingenommene Medikament in Frage zu stellen. Es kann deshalb offenbleiben, welches der beiden in Frage kommenden Präparate der Beschwerdeführer eingenommen hat. Bereits an dieser Stelle kann sodann gesagt werden, dass auch die Nichterwähnung des Onkels im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Ausreisegründe nicht glaubhaft auf die Einnahme des Medikamentes (ebenso- E-5852/2006 wenig aber auch auf unzureichende Türkischkenntnisse) zurückgeführt werden kann. Was den weiteren Einwand der unzureichenden Türkischkenntnisse des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes zu bemerken: Entgegen den auf Beschwerdeebene angeführten Zweifeln des Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle angegeben, sich auf Türkisch in einer für die Befragung genügenden Weise ausdrücken zu können (A1/8, S. 2). Diese Selbsteinschätzung findet in den beiden vorliegenden Protokollen ihre Stütze. Wie bereits erwähnt, korrespondieren Fragen und Antworten in beiden Protokollen und sah sich der Beschwerdeführer zu keinen Verständigungsfragen (vgl. das Angebot in A12/18, S. 3) veranlasst. Dem Protokoll der direkten Anhörung sind zwar viele Fragewiederholungen zu entnehmen. Diese sind jedoch auf die knappen, wenig bildhaften Antworten des Beschwerdeführers zurückzuführen, mit welchen sich der Befrager nicht zufrieden geben wollte. Ob die Schilderungen des Beschwerdeführers bei einer Anhörung in kurdischer Sprache ausführlicher ausgefallen wären, kann letztlich angesichts der nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben. Sollte die Einsilbigkeit des Beschwerdeführers – wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht – darauf zurückzuführen sein, dass die simplen Umstände gar keine detailliertere Darstellung zugelassen hätten, wäre auch von einer Anhörung in kurdischer Sprache nicht mehr zu erwarten gewesen. Als vorläufiges Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die formellen Einwände zur Verwertbarkeit der vorliegenden Protokolle nicht zu überzeugen vermögen und diese vom BFM zu Recht als Grundlage für den Asylentscheid verwendet worden sind. Der Antrag, die Anhörung sei in kurdischer Sprache zu wiederholen, ist abzuweisen; auch besteht keine Veranlassung, die beantragten amtlichen Erkundigungen beim beigezogenen Dolmetscher über die Türkischkenntnisse des Beschwerdeführers einzuholen. 6. In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, aufzuzeigen, dass er sich im Zeitpunkt der Ausreise in einer ausweglosen Situation befunden habe, welcher er nur durch Ausreise habe entgehen können. E-5852/2006 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Prozesse, in welche der Vater verwickelt gewesen ist, und des Engagements der Verwandtschaft in einem Klima des behördlichen Misstrauens gegenüber der Familie aufgewachsen ist. Es ist auch durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit durch Lehrerschaft und Dorfschützer verbalen Angriffen ausgesetzt gewesen ist. Als eigentliche Übergriffe auf seine eigene körperliche Integrität hat der Beschwerdeführer jedoch nur zwei Vorfälle angeführt. So sei er einmal im Jahre 2001, (...), von Gendarmen in den Bergen zusammengeschlagen worden. Mit der Vorinstanz ist dieser Vorfall als für die zirka fünf Jahre später erfolgte Ausreise nicht mehr kausal und somit asylrechtlich irrelevant zu werten. Als weiteren Vorfall hat der Beschwerdeführer die Mitnahme auf den Posten und die halbstündige (A12/18, S. 7) beziehungsweise einstündige (A12/18, S. 8) Misshandlung mit Hochdruckwasser angeführt. Diesen Vorfall hat das BFM insbesondere wegen stereotyper Darstellung und Unvereinbarkeit mit den Gepflogenheiten der türkischen Sicherheitskräfte als unglaubhaft qualifiziert. Selbst unter der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in der Schilderung seiner Empfindungen in türkischer Sprache hätte eingeschränkt sein können, erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die Darstellung der einzigen Mitnahme des Beschwerdeführers auf den Posten als insgesamt zu wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer konnte den Vorfall zeitlich nämlich nur vage einordnen, indem er angab, er hätte sich irgendwann im Sommer 2005 zugetragen, den Monat wisse er nicht (A12/18, S. 6). Sodann gab er an der Empfangsstelle an, er sei zwei Tage lang inhaftiert worden (A1/8, S. 4); laut direkter Anhörung dauerte die Mitnahme nur gerade 24 Stunden (A12/18, S. 7). Weiter schilderte er die Dauer der Misshandlung mit einer halben beziehungsweise einer ganzen Stunden innerhalb der direkten Anhörung unterschiedlich. Wenig plausibel wirkt sodann auch die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei nicht in der Lage gewesen, während des Bespritzwerdens etwas zu denken, da das Wasser so kalt gewesen sei, oder seine Aussage, sie hätten von den Gendarmen nach der Inhaftierung nichts Schriftliches verlangt, weil sie so kraftlos gewesen seien (A12/18, S. 8 ff.). Weiter erstaunt, dass weder er noch der Vater, welcher stark geschlagen worden sei, einen Arzt aufgesucht haben wollen. Soweit der Beschwerdeführer weiter be- E-5852/2006 hauptet, fortan von den Dorfschützern immer wieder unter Hinweis auf diese Mitnahme schikaniert worden zu sein, geht auch diesen Aussagen jeglicher konkreter Inhalt ab. So war der Beschwerdeführer ausser Stande, die Schikanen beim Namen zu nennen. Er begnügte sich auch auf wiederholte Nachfrage hin - mit der blossen Aussage, die Dorfschützer hätten ihm Angst eingejagt (A12/18, S. 11). Auch konnte er keinen direkten Auslöser für seine Ausreise nennen; vielmehr gab er auch hier ohne weitere Ausführungen an, er habe die Schikanen (welcher Art, geht auch hier nicht aus den Akten hervor) nicht mehr ausgehalten (A12/18, S. 12). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit dieser wenig präzisen und teils widersprüchlichen Darstellung der Ereignisse nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er im Sommer 2005 Opfer eines kurzfristigen Übergriffs der Gendarmen der Kleinstadt C._______ geworden sei, und dass er in der Folgezeit wöchentlich Schikanen der Dorfschützer des Heimatortes erlebt habe. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht, wie eingangs erwähnt, nicht gänzlich jegliche Verdächtigungen und Behelligungen des Beschwerdeführers aufgrund des familiären und verwandtschaftlichen Hintergrundes ausschliessen kann, fehlt es vorliegend klarerweise an der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Schweiz. An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten, seine Familie und Verwandtschaft betreffenden Dokumente nichts zu ändern, denen im Übrigen weitgehend die Aktualität abgeht. Hinsichtlich des Schreibens seines Vaters ist zudem zu bemerken, dass dieser die behördliche Suche nach dem Sohn mit einem illegalen Ausreiseversuch per Schiff begründet. Dieser Tatbestand wäre klarerweise als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermochte weiter auch nicht plausibel zu machen, weshalb er angesichts der angeblich so zahlreichen Behelligungen durch die Dorfschützer nicht naheliegenderweise innerstaatlich nach einer Auswegmöglichkeit gesucht hat. Gemäss den Akten sind einige Geschwister in D._______ wohnhaft und es hätte dem Beschwerdeführer offen gestanden, es ihnen gleich zu tun. Dadurch hätte er sich dem Einflussbereich der kommunalen Dorfschützer und damit allfälligen Behelligungen mit grösster Wahrscheinlichkeit entziehen können. Der Einwand, dass er sich ausserhalb seines Heimatdorfes gefürchtet hätte, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. E-5852/2006 Bei dieser Sachlage sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, weitere Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Ankara vorzunehmen. Der diesbezügliche Beweisantrag ist somit abzulehnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen vermag und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung erkennbar sind. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-5852/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft E-5852/2006 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben die Eltern, (...) Brüder und (...) Schwestern in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Dieser verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie, eventuell gar auf diejenige seines in der Schweiz niedergelassenen Onkels E._______, zählen können. Es sind somit trotz der bescheidenen schulischen und beruflichen Kenntnisse der Beschwerdeführer hat während ein paar Monaten in einem [Betrieb] gearbeitet - auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). E-5852/2006 Diesem ist jedoch mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. April 2006 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht erwerbstätig, weshalb auf die Auferlegung der Kosten zu verzichten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). E-5852/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 23

E-5852/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.10.2009 E-5852/2006 — Swissrulings