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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2016 E-5843/2016

September 30, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,358 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5843/2016

Urteil v o m 3 0 . September 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).

E-5843/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass er am 7. Mai 2016 in Italien registriert worden war. Am 30. Juni 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summarisch befragt und man gewährte ihm das rechtliche Gehör zur eventuellen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte er vor, er sei in die Schweiz gekommen, weil er innerlich der festen Überzeugung gewesen sei, dass die Schweiz sein Ziel sein solle. Die Fingerabdrücke in Italien habe er nicht freiwillig gegeben, er habe sich zu dem Zeitpunkt in einer Art Bewusstlosigkeit befunden. Man habe ihm bei der Abnahme von Fingerabdrücken erzählt, dass es sich um eine polizeiliche Massnahme handle. B. Am 12. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden antworteten innert der anwendbaren Fristen der Dublin-III-VO nicht auf das Übernahmeersuchen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 14. September 2016 mitteilte, dass sie Italien als zuständigen Dublin-Staat betrachte. C. Mit Verfügung vom 13. September 2016 – eröffnet am 19. September 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit englisch verfasster Eingabe vom 21. September 2016 (Poststempel 23. September 2016) focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vor-

E-5843/2016 instanz an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. September 2016 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und im Sinne einer vorläufigen Massnahme sei anzuordnen, dass die zuständige Behörde keinen Kontakt mit den heimatstaatlichen Behörden aufnehmen und keine Daten über den Beschwerdeführer an sie weiterleiten dürfe. Für den Fall, dass bereits Daten weitergeleitet worden sein sollten, sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer ein auf den 12. September 2016 datiertes Gesuchsformular an den Migrationsdienst des Kantons Bern ein, mit welchem er Sozialhilfe beantragt. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 26. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

E-5843/2016 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Hingegen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellen und seinen Asylantrag gutheissen. Auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag ist ebenso wenig einzutreten wie auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Das vom Beschwerdeführer verwendete vorgedruckte Beschwerdeformular ist auf die Anfechtung eines Asyl- und Wegweisungsentscheids zugeschnitten. Trotzdem nimmt das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Laienbeschwerde als Anfechtung eines Nichteintretensentscheids entgegen. 2.3 Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen. Reicht eine asylsuchende Person fremdsprachige Dokumente ein, so kann von ihr nach Art. 8 Abs. 2 AsylG verlangt werden, für die Übersetzung dieser Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, Eingaben entgegenzunehmen, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind. In Nichteintretensverfahren wie dem vorliegenden kann jedoch praxisgemäss auf die Nachforderung einer Verbesserung einer englischsprachigen Beschwerde verzichtet werden. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,

E-5843/2016 dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innert der von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Übernahmeersuchen der Schweiz vom 12. Juli 2016 Stellung genommen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei somit am 13. September 2016 auf Italien übergegangen. Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs angebracht habe, vermöchten die Zuständigkeit Italiens nicht in Frage zu stellen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor, so dass sich eine Zuständigkeit der Schweiz auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ergebe. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO rechtfertigen würden, zumal sich der Beschwerdeführer im Falle medizinischer Probleme an die italienischen Behörden wenden könne. Auf sein Asylgesuch sei daher nicht einzutreten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, er habe seine Fingerabdrücke in Italien nicht freiwillig gegeben, sondern sei von zwei Soldaten unter Anwendung von Gewalt dazu genötigt worden. Zudem

E-5843/2016 habe man ihm gesagt, die Abgabe von Fingerabdrücken sei bedeutungslos, es gehe nur darum sicherzustellen, dass er ein Flüchtling sei. Er habe in Italien bei kalten Temperaturen in einem Bahnhof schlafen müssen, und er habe nichts zu essen bekommen. Wenn er nach Italien zurückkehren müsse, werde er vielleicht sterben. Er wolle die schweizerische Kultur kennenlernen und liebe die Schweiz. Er könne Dokumente vorlegen, die seine Herkunft beweisen würden. 5. 5.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2016 in Italien (Taranto) seine Fingerabdrücke abgegeben hat. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben hat. Aus einem solchen Vorkommnis lässt sich nämlich jedenfalls nicht ableiten, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass der Beschwerdeführer bei einer

E-5843/2016 Rückkehr nach Italien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederum einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. 5.2.2 Auch die geringfügigen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (Ohrenschmerzen und Juckreiz an den Genitalien) stehen dem Vollzug der Wegweisung nach Italien nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise. 5.2.3 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). 5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-5843/2016 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8. Die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, ist infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten können. Aufgrund der Akten ist im Übrigen nicht von einer Datenweitergabe auszugehen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5843/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

Versand:

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