Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5839/2015
Urteil v o m 2 4 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
E-5839/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 15. Juni 2015 um Asyl nach. Am 26. Juni 2015 fand die Befragung zur Person statt und es wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf seine Aussagen, ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 2. Juli 2015 um Übernahme; die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 3. August 2015 (zugestellt am 11. September 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 17. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des BFM (recte SEM) aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 22. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-5839/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer Asyl oder eine vorläufige Aufnahme begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
E-5839/2015 auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe weder einen Asylantrag in Italien gestellt noch seien seine Fingerabdrücke genommen worden. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt nicht, dass die betroffene Person im zuerst erreichten Dublin-Staat daktyloskopisch erfasst wurde. Vielmehr genügen für die Annahme der Zuständigkeit Indizien, wie eine illegale Einreise. Sodann sei es nicht korrekt, dass Italien auf das Ersuchen nicht geantwortet habe. Hierzu ist festzuhalten, dass es ohne Bedeutung bleibt, wenn Italien nicht ausdrücklich Stellung nimmt. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, in Italien gebe es nicht genügend Asylzentren, ist das Folgende festzuhalten. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es kann davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte schützt und anerkannt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, in Italien bestehe kein
E-5839/2015 systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien, Nr. 27725/10). Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Einen anderen Schluss lässt auch die jüngste Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf Italien in der vorliegenden Konstellation nicht zu (Urteil EGMR vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz Nr. 29217/12). Der Beschwerdeführer ist ein alleinstehender und gesunder Mann (SEM-Akten, A3, S. 3 und 7). Die Vorinstanz hat folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO ausgeschlossen und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Damit sind der Antrag betreffend Datenweitergabe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
E-5839/2015 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5839/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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