Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5838/2013
Urteil v o m 5 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 12. August 2013 / N (…).
E-5838/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder (vgl. E-5114/2013) am (…) auf dem Luftweg, flog nach Abu Dhabi und weiter nach Italien. Am 29. März 2010 gelangte er in einem Auto in die Schweiz. Seine Befragung erfolgte am 14. April 2010, seine Anhörung am 22. April 2010. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, sein Vater sei (…) und habe in einer (…) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Damit hätten die Probleme begonnen, denn wer die LTTE unterstützt habe, sei umgebracht worden. Sie seien deshalb ins Vanni-Gebiet gegangen. Dort sei es zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Auch (…) Geschwister seien unter Anwendung von Gewalt mitgenommen worden. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass auch er mitgehen müsse, weshalb sie das Land verlassen hätten. B. Mit am 13. August 2013 eröffneter Verfügung vom 12. August 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig schob es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen seien nicht asylrelevant und vermöchten eine Verfolgung nicht zu begründen. C. Dieser Entscheid wurde mit Eingabe vom 12. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Beantragt wurde in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Erlass der Verfahrenskosten beantragt, zudem sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
E-5838/2013 D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden (die Mutter D._______, der Bruder E._______ und der Beschwerdeführer, s. vorstehend Bst. A.) dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte den Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass die sich auf die vorinstanzlichen Verfügungen beziehende Beschwerde einzig von seiner Mutter unterzeichnet war, auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung des Gerichts unterschriftlich zu bestätigen, dass er die ihm persönlich eröffnete Verfügung des BFM vom 12. August 2013 (…) ebenfalls anfechte. Die nachgesuchte Bestätigung, datierend vom 14. Oktober 2013, ging am 15. Oktober 2013 beim Gericht ein. E. Daraufhin verfügte der Instruktionsrichter am 17. Oktober 2013, der Beschwerdeführer habe bis zum 1. November 2013 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. Bei Nichteinreichen einer Fürsorgebestätigung oder Nichtleisten des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Kostenvorschuss ging innert angesetzter Frist beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E-5838/2013 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Flüchtlings- und Asylpunkt auswirken kann (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
E-5838/2013 ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer antragsgemäss für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer (beziehungsweise seine Mutter) die Beschwerde selber eingereicht. Es sind mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (Art. 13 VGKE), die entstanden sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Demnach ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5838/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. August 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das F._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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