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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2009 E-5835/2006

October 1, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,680 words·~23 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5835/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur Ismet Bardakci, Fürsprecher (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5835/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsbürgerin mit letztem Wohnsitz in B._______, am 31. Januar 2006 in Begleitung ihres Vaters C._______ (N_______; E-5834/2006) ihren Heimatstaat und gelangte am 6. Februar 2006 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. Februar 2006 fand in D._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 6. März 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei mit ihrem Bruder bei ihren Eltern in B._______ aufgewachsen und habe ab (...) an der dortigen (...) studiert. Nach den Präsidentschaftswahlen vom 15. Oktober 2003 habe ihr Vater an einer am folgenden Tag abgehaltenen, gegen die Regierung gerichteten Demonstration in B._______ teilgenommen, wobei er festgenommen und bis zum (...) 2003 in Haft gehalten worden sei. In einer hiernach im Fernsehen ausgestrahlten Sendung über die Kundgebung sei er zudem deutlich als Demonstrationsteilnehmer beziehungsweise (...) der (...)partei E._______ erkennbar gewesen. In der Folgezeit seien mehrmals Polizeibeamte in der elterlichen Wohnung vorstellig geworden, auch sei die Familie mittels Telefonanrufen bedroht worden. Daher hätten sich ihre Eltern entschlossen, getrennt zu wohnen, sodass sie mit ihrem Vater zu ihrer Verwandten F._______ gezogen sei, während ihre Mutter und ihr Bruder fortan bei ihrer Grossmutter gelebt hätten. An der (...) sei die Beschwerdeführerin in der folgenden Zeit diskriminiert, teilweise vom Unterricht ausgeschlossen und wiederholt aufgefordert worden, Mitglied der Regierungspartei "Yeni Azerbaycan Partiyasi" (Partei für das neue Aserbaidschan, YAP) zu werden, wogegen sie sich widersetzt habe. Angesichts dieser Benachteiligungen habe sie im (...) 2004 auf ein Fernstudium umgestellt. Im Frühling 2005 habe sie sich an Protestkundgebungen der Opposition in B._______ beteiligt, weshalb ihr der Ausschluss aus der (...) angedroht worden sei. Zweimal jährlich habe ihr Vater sie mit dem Auto zu Prüfungen zur (...) gebracht, wobei sie einmal von anderen Autos bedrängt und beinahe gerammt worden seien. Zudem habe sie darunter gelitten, dass die Polizei während des Jahres 2005 und bis Januar 2006 mehrmals das Haus ihrer G._______ durchsucht habe. Im Januar 2006 habe die E-5835/2006 Leitung der (...) sie schliesslich vor die Wahl gestellt, entweder der YAP beizutreten oder die (...) zu verlassen. Hierauf habe sie ihr Studium abgebrochen und Aserbaidschan zusammen mit ihrem Vater am 31. Januar 2006 verlassen. Per Zug seien sie nach H._______ und von dort per Flugzeug nach I._______ und schliesslich per Taxi in die Schweiz gelangt. Zum ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen aserbaidschanischen Inlandpass, einen Geburtsschein und einen Studentenausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. März 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 10. April 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 9. März 2006 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2006 vereinigte der damals zuständige Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Vaters, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 liess die Beschwerdeführerin weitere Dokumente, insbesondere betreffend die (...) Tätigkeiten ihres Vaters in der Heimat, zu den Akten reichen. E-5835/2006 F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. Am 13. Juli 2006 erfolgte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM. H. Mit Eingabe vom 1. April 2008 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Asylverfahrensakten ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten J._______ (N_______ und N_______) seien beizuziehen. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, eine detaillierte Kostennote einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 reichte ihr Rechtsvertreter eine solche zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-5835/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Wie eine Prüfung der Akten ergeben hat, ist das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin mit jenem ihres Vaters C._______ insoweit nicht vergleichbar, als die gegen sie gerichteten Behelligungen im Wesentlichen auf die Aktivitäten respektive das behördliche Interesse an seiner Ergreifung zurückzuführen sind, wie nachstehend aufzuzeigen ist. Angesichts dieser Sachlage ist auf die mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2006 erfolgte Vereinigung des vorliegenden mit dem Beschwerdeverfahren E -5835/2006 zurückzukommen. Die genannten Verfahren sind getrennt weiterzuführen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht E-5835/2006 den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Hinsichtlich der den Jahren 2005 / 2006 zugeordneten Verfolgung erkannte das BFM auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstbefragung geltend gemacht, sie habe sich im Frühling 2005 in B._______ an Demonstrationen beteiligt. Demgegenüber habe sie anlässlich der direkten Anhörung auf entsprechende Nachfrage geantwortet, die nämliche Demonstration habe im März oder Anfangs Sommer stattgefunden. Somit dränge sich der Schluss auf, das sie – entgegen ihren Angaben – nicht an Demonstrationen teilgenommen und entsprechend auch keine Anschlussdiskriminierung an der (...) erlebt habe. Im Weiteren lasse ihr Vorbringen anlässlich der direkten Anhörung, wonach die E-5835/2006 versuchte Verursachung eines Autounfalls durch Unbekannte im Jahr 2005 stattgefunden habe, sie sich aber nicht genauer daran erinnern könne, auf Unglaubhaftigkeit des betreffenden Vorfalls schliessen. Schliesslich habe sie höchst vage Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Suche der aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden nach ihrem Vater gemacht, indem sie ausgesagt habe, die Verfolger seien zwei- oder dreimal ins Haus ihrer G._______ gekommen. Bezüglich der vor 2005 erfolgten Ereignisse führte das BFM aus, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat am 31. Januar 2006 verlassen. Damit seien ihre Vorbringen betreffend die Benachteiligungen, welche sie bis Ende 2004 erlitten habe, als asylrechtlich offensichtlich irrelevant zu bezeichnen, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen. Zudem seien staatliche Massnahmen gegen eine Person nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei das Studium an der (...) aus politischen Gründen verunmöglicht worden, sei nicht geeignet, eine Zwangssituation im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird nicht explizit gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die Verfolgung aus den Jahren 2005 / 2006 ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch in der Ausübung seiner Prüfungsbefugnis weder an die Begründung der Vorinstanz noch an die Ausführungen der beschwerdeführenden Person gebunden. Auch andere Argumente zur Begründung der gestellten Begehren sind zu berücksichtigen. Vorliegend ist deshalb von Amtes wegen zu überprüfen, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin verhält. 4.2.1 Mit Urteil heutigen Datums i.S. E-5834/2006 wurde die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin C._______ (nachstehend M.) gutgeheissen. Dabei wurde als glaubhaft erachtet, dass M. seit dem Zerfall der Sowjetunion zu Beginn der Neunzigerjahre der aktiven politischen Opposition angehört habe, er mithin von Beginn an Mitglied der K._______ gewesen und (...) der (...)partei E._______ E-5835/2006 beigetreten sei. Ausserdem habe M. in seiner Funktion als L._______ bei der Zeitschrift M._______ ([...] bis [...]) respektive bei der Zeitung N._______ ([...] bis [...]) an (...) Presseerzeugnissen mitgewirkt. Aufgrund seiner oppositionellen Aktivitäten sei er am (...) 1995 verhaftet und erst am (...) 1996 aus der Haft entlassen worden, nachdem unter dem Druck der Öffentlichkeit ein Amnestiegesetz erlassen worden sei. Infolge verschiedener Kundgebungsteilnahmen sowie seiner (...)arbeit für den (...) im Vorfeld der Präsidentschaftswahl vom 15. Oktober 2003 sei er vom nationalen Geheimdienst beschattet, während dreier Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und gezwungen worden, sich schriftlich zur Abkehr von der Opposition zu verpflichten. Danach habe er weitere Behelligungen seitens der Behörden und Sicherheitskräfte erlebt, auch seien seine Ehefrau und seine beiden Kinder an ihren Studien- respektive Arbeitsplätzen schikaniert worden. Im Vorfeld der aserbaidschanischen Parlamentswahlen im November 2005 habe M. entgegen seiner Zusicherung erneut Propagandaarbeit für den O._______, die P._______, K._______ und E._______ geleistet. Nach der gegen die Fälschung von Wahlergebnissen gerichteten Demonstration vom 26. November 2005 hätten Sicherheitskräfte bei F._______, wo er in dieser Zeit mit seiner Tochter gelebt habe, mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt. 4.2.2 Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin aus glaubhaft, zumal sie mit jenen ihres Vaters weitestgehend korrespondieren und die anderslautenden Feststellungen des BFM – wie nachstehend aufzuzeigen ist – nicht zu überzeugen vermögen. Zunächst kann die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Kundgebungsteilnahmen, aufgrund derer sie in der Folge diskriminiert worden sei, widersprüchlich geäussert habe, nicht geteilt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass die zeitliche Einordnung der Demonstrationen in der Erstbefragung, wo sie den Frühling 2005 als ungefähres Zeitfenster angab (A1 S. 5), mit den Ausführungen anlässlich der direkten Anhörung, wonach die Kundgebungen im Frühling respektive Frühsommer, glaublich im März 2005, stattgefunden hätten (A12 S. 3), durchaus vereinbar ist. Was die Angabe der Beschwerdeführerin anbelangt, wonach sie sich nicht an den genauen Zeitpunkt der versuchten Unfallversursachung E-5835/2006 durch ihre Verfolger erinnere und glaube, der Vorfall sei im Jahr 2005 gewesen (A12 S. 3), ist festzuhalten, dass das BFM hierin zu Unrecht ein Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit des betreffenden Vorbringens erblickte. Von einer asylsuchenden Person kann erwartet werden, dass sie imstande ist, ihre konkret erlebten Verfolgungsgründe in den wesentlichen Zügen, mithin in kohärenter und substanziierter Weise darzulegen. Diesem Anspruch wurde die Beschwerdeführerin in genügender Weise gerecht, indem sie bei der freien Erzählung anlässlich der Kurzbefragung einen schlüssigen, chronologischen Ablauf der geltend gemachten Ereignisse umriss, indem sie die Parlamentswahlen, die Teilnahme an Kundgebungen, die Benachteiligungen an der (...) und schliesslich den vorgenannten Vorfall zueinander in ein logisches Verhältnis von Ursache und Wirkung stellte (vgl. A1 S. 5). Auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Hausdurchsuchungen nicht datumsgenau zuordnen konnte (A12 S. 4), kann für sich nicht zu ihrem Nachteil abgestellt werden. Indessen fällt auf, dass ihre Angabe, wonach die erste Hausdurchsuchung etwa eine Woche nach dem 26. November 2005 erfolgt sei (A16 S. 2) mit dessen Einordnung der ersten Durchsuchung am nämlichen Datum selber (N_______ A15 S. 5) nicht zu vereinbaren ist. 4.2.3 Die Durchsicht sämtlicher Akten führt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen in den Jahren 2005 und 2006 zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. Die Feststellung des BFM, die zeitliche Einordnung der geltend gemachten Ereignisse durch die Beschwerdeführerin sei widersprüchlich respektive substanzarm ausgefallen, erweist sich als nicht stichhaltig. Die – mit Blick auf die Ausführungen des Vaters M. – unzutreffende Datierung der ersten Hausdurchsuchung stellt die einzige verbleibende Unstimmigkeit dar, welche ihrerseits nicht in einem Masse ins Gewicht fällt, als dass der Wahrheitsgehalt der Darstellung der Beschwerdeführerin kategorisch in Abrede gestellt werden könnte, zumal Vorbringen bereits als glaubhaft gemacht zu gelten haben, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin sich im Frühjahr 2005 an Kundgebungen der Opposition beteiligt hat, sie in der Folge an der (...) E-5835/2006 diskriminiert und ihr das Studium dort verunmöglicht wurde. Auch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte nach ihrem Vater gesucht haben und es zu mehreren Hausdurchsuchungen an seiner respektive der Wohnadresse der Beschwerdeführerin kam. 4.3 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin aufgrund dieser Vorfälle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. 4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird diesbezüglich vorgebracht, in den dargelegten Behelligungen durch staatliche Sicherheitsbehörden sowie im erzwungenen Abbruch des (...)studiums seien asylrelevante Massnahmen zu erblicken, da sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291 f., mit weiteren Hinweisen). Die geschilderten Benachteiligungen der Beschwerdeführerin am Ausbildungsplatz sowie die polizeilichen Hausdurchsuchungen stellen im aserbaidschanischen Kontext Schikanen dar, welchen ein Grossteil der Anhänger der politischen Opposition sowie deren Angehörige ausgesetzt sind. Für die Begründetheit eines Asylgesuchs besteht jedoch das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung, wohingegen es – vorbehältlich der Annahme einer Kollektivverfolgung (zu den Anforderungen an deren Feststellung vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3. S. 3) – nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschen- E-5835/2006 rechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung von Personen einer bestimmten politischen Gesinnung hinzuweisen. Nach dem Gesagten erscheinen die Behelligungen der Beschwerdeführerin selbst für sich betrachtet nicht intensiv genug, um unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert werden zu können. 4.3.2 An dieser Feststellung würde auch eine Berücksichtigung der bis Ende 2004 eingetretenen Diskriminierungen an der (...) nichts ändern, da auch sie das geforderte Mass an Erheblichkeit nicht erreichen. Die Frage, ob zwischen den vor Ende 2005 erfolgten Behelligungen und der Ausreise ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang besteht, mithin ob die Unterteilung der Ereignisse in Zeitabschnitte und deren gesonderte Beurteilung durch das BFM zulässig ist, kann damit vorliegend offen bleiben. 4.3.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die bereits zum Zeitpunkt der Flucht eingetretene Verfolgungssituation (sog. Vorverfolgung) für sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. 4.4 In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt, die aserbaidschanischen Behörden hätten sicherlich in Erfahrung gebracht, dass M. mit seiner Tochter das Land verlassen habe. Bei einer allfälligen Rückkehr würde von staatlicher Seite versucht werden, von der Beschwerdeführerin Informationen über den Verbleib ihres Vaters erhältlich zu machen, wobei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer von verbotenen Strafen oder unmenschlicher Behandlung werden würde. Die Furcht vor Reflexverfolgung sei begründet, da auch in Aserbaidschan Sippenhaft angewandt werde. 4.4.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt grundsätzlich keine genügend intensive Vorverfolgung voraus. Flüchtling ist auch, wer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten und weiterhin anwendbaren Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- E-5835/2006 kunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen beziehungsweise quasistaatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). Unter diesem Gesichtspunkt sind demgemäss die vorgenannten Behelligungen der Beschwerdeführerin (Ziff. 4.3.) zu berücksichtigen. 4.5 Eine künftige Verfolgung kann sich auch in Form einer Reflexverfolgung verwirklichen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen zu werden, ist in der Regel namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gesucht wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Typischerweise erhöht sich diese Wahrscheinlichkeit, wenn die reflexverfolgte Person aus einer traditionell regierungskritischen Familie stammt, respektive oppositionell politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, oppositionspolitisches Profil kann für die Einschätzung des Risikos massgeblich sein. 4.5.1 Im Falle der Beschwerdeführerin ergibt sich die Gefahr einer künftigen Reflexverfolgung zunächst aus dem exponierten Gefährdungsprofil ihres Vaters, welcher sich – wie ausgeführt – seit (...), (...), in Aserbaidschan politisch und seit (...) journalistisch engagiert hat. Auch ist angesichts der Versuche, die Beschwerdeführerin zum Beitritt zur YAP zu bewegen, erhellt, dass den aserbaidschanischen Behörden die oppositionelle Gesinnung der Beschwerdeführerin selbst bekannt ist. 4.5.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin zu einem zusätzlich gesteigerten Interesse der Behörden an ihrer Person führen dürften. Wie nämlich den Vorakten und insbesondere den beigezogenen Verfahrensakten ihrer beiden J._______ und (...) (N_______ und N_______) zu entnehmen ist, stammt sie aus einem politisch erheblich vorbelasteten familiären Umfeld. Dabei sticht insbesondere Q._______ (N_______) hervor, welcher als Mitbegründer der E._______ von Anfang an zum innersten Rat der (...) gehörte. Er war enger Vertrauter des R._______ und wurde von diesem (...) zum Leiter der (...) ernannt. In der Folge entwickelte er E-5835/2006 sich immer mehr zum Mastermind der (...), leitete die (...), (...), arbeitete mit diversen NGO's sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammen und verfasste eine Vielzahl regierungskritischer Publikationen. Q._______ erlitt eine Vielzahl von behördlichen Behelligungen sowie informeller Inhaftierungen, während derer er teilweise gefoltert wurde. S._______ (N_______), unterstützte die E._______ von (...) bis (...) mit substanziellen Beiträgen und geriet daher als Finanzquelle der Opposition ins Blickfeld der Behörden. Über Jahre hinweg wurde er unter der vergeblichen Aufforderung, statt der E._______ die regierungstreue YAP zu unterstützen in seiner Arbeit behindert, bedroht, wiederholt inhaftiert und misshandelt. Ausserdem kam es mehrere Male zu Versuchen, ihn und seine Familie in Autounfälle zu verwickeln. Beide (...) der Beschwerdeführerin sowie deren Familien haben mit erstinstanzlichen Entscheiden vom 13. Juli 2005 in der Schweiz Asyl erhalten. Den internen Anträgen des BFM (N_______ A23, N_______ A34) sind dabei keinerlei Zweifel über den Ausgang des Verfahrens zu entnehmen. Sodann wurde in den offenbar zeitlich koordiniert geführten Verfahren Q._______ als Hauptgesuchsteller aufgeführt, wobei für die übrigen Gesuchsteller ein gewisses Mass an Gefährdung aus dessen prominentem politischen Profil abgeleitet wurde. Es ist nicht einsehbar, weshalb das verwandtschaftliche Verhältnis mit einem Angehörigen der oppositionellen Führungsspitze, welches etwa im Fall der T._______ (N_______) berücksichtigt wurde, im vorliegenden Verfahren (...) vom BFM gänzlich unerwähnt blieb. 4.5.3 Die vorgenannten Umstände sind vor dem Hintergrund des politischen Klimas in Aserbaidschan zu würdigen. Dieses ist seit der Machtübernahme von Heydar Aliev – dem Vater des heutigen Präsidenten Ilham Aliev – im Jahr 1992 von ausserordentlicher Gewalt gegen unliebsame Regimekritiker geprägt. In der von ihm Ende 1992 ins Leben gerufenen YAP sehen viele eine Stellvertreterin der ehemaligen "Kommunistischen Partei der Sowjetunion" KPdSU. Demgegenüber waren oppositionelle Bewegungen – unter ihnen die 1989 reformierte "Muvavat", inbesondere aber die im selben Jahr gegründete "Volksfront" – massgeblich am Reformprozess beteiligt, in dessen Rahmen die ehemalige Sowjetrepublik bereits im September 1989 ihre Unabhängigkeit erklärte und dieselbe im August 1991 erreichte (Be- E-5835/2006 richt des Französischen Aussenministeriums: Rapport de la Mission O.F.P.R.A - C.R.R en Azerbaïdjan et Arménie du 19 juin au 2 juillet 2006, S. 25). In den Anfangsjahren der Unabhängigkeit litt Aserbaidschan massiv unter dem Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems sowie dem kräftezehrenden Grenzkonflikt mit dem benachbarten Armenien um das Gebiet Nagorny Karabach (Berg-Karabach) im Westen des Landes. In dieser Zeit etablierte sich ein autoritärer, von Korruption geprägter Führungsstil des Regimes, welchem ein augenfälliger, auf Machterhalt der Regierung und der führenden Clans ausgerichteter Klientelismus immanent ist. Hieran hat sich mit der Schaffung eines präsidentiellen Regierungssystems im Rahmen der Verfassungsgebung 1995 nichts geändert. Kundgebungen der Opposition wurden nach wie vor mit äusserster Gewalt und willkürlichen Festnahmen beantwortet, die oppositionelle Presse unterlag einer engmaschigen staatlichen Kontrolle. Heydar Aliev wurde 1998 für weitere sechs Jahre gewählt. Kurz vor seinem Tod im Jahr 2003 nominierte er seinen Sohn Ilham Aliev als seinen Nachfolger. Dieser erhielt bei den Präsidentschaftswahlen am 15. Oktober 2003 offiziell rund 80 Prozent der Stimmen. Indessen brachte die OSZE starke Zweifel an der Rechtmässigkeit der Wahlen an. Nach Bekanntgabe des Ergebnisses kam es auf den Strassen zu Protesten (Bericht des Französischen Aussenministeriums: Rapport de la Mission O.F.P.R.A - C.R.R en Azerbaïdjan et Arménie du 19 juin au 2 juillet 2006, S. 26 und 42), wobei das gewaltsame Einschreiten der Sicherheitskräfte als masslos zu bezeichnen ist. Alleine in der Hauptstadt Baku wurden mindestens zwei Menschen getötet, viele verletzt und mehrere Oppositionspolitiker und Journalisten festgenommen. Seit der Machtübernahme des jungen Aliev hat sich die Situation der politischen Opponenten sowie der unabhängigen Presse nochmals massiv verschlechtert. Sämtliche Regierungsmitglieder gehören der YAP an, welche seit März 2005 von Ilham Aliev präsidiert wird. Oppositionelle Protestkundgebungen werden systematisch und blutig niedergeschlagen, systemkritische Journalisten wiederholt behelligt und oft auch festgenommen (Bericht des Französischen Aussenministeriums: Rapport de la Mission O.F.P.R.A - C.R.R en Azerbaïdjan et Arménie du 19 juin au 2 juillet 2006, S. 27). E-5835/2006 Im Vorfeld der Parlamentswahlen vom November 2005 wurde ein Kundgebungsverbot erlassen, gegen Demonstranten wurde gewaltsam vorgegangen (Bericht von Human Rights Watch vom 31.10.2005: "Azerbaijan Parliamentary Elections 2005: Lessons Not Learned"). Die OSZE stellte im Nachgang der Wahlen schwere Verstösse gegen die internationalen Standards für demokratische Wahlen fest (Bericht vom 7.11.2005: "Elections in Azerbaijan did not meet international standards despite some improvements"). Die die Verfolgung von M. auslösende, genehmigte Demonstration der "Volksfront" vom 26. November 2005 in Baku wurde von den Sicherheitskräften mit einer Intensität an Gewalt aufgelöst, welche später von den USA und der Europäische Union als unangemessen bezeichnet wurde. Versuche, die Menge auf friedliche Weise auseinander zu bringen, waren offenbar nicht unternommen worden, auch Personen, welche keinerlei Widerstand leisteten, wurden massiv geschlagen (amnesty international, Jahresbericht 2006 Aserbaidschan). Hinsichtlich der aktuellen Entwicklung der politischen Strukturen kann auf einen Bericht des US Department of State verwiesen werden, wo zur Frage der Gewaltenteilung festgehalten wird: "In practice the president dominated the executive, legislative, and judicial branches of government" (2008 Country Report on Human Rights Practices vom 25. Februar 2009). 4.6 Insgesamt kann vor dem Hintergrund des Gesagten nicht mit genügender Wahrscheinlichekit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan festgenommen, inhaftiert und möglicherweise misshandelt würde. Sie hat somit eine objektiv begründbare (subjektive) Furcht, aufgrund ihrer politischen Gesinnung, der politischen und journalistischen Aktivitäten ihres Vaters sowie ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu Q._______ (N_______) und S._______ (N_______) bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt zu werden. Von einer landesinternen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen, auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. E-5835/2006 Damit sind die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 ist eine Kostennote eingereicht worden, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 5.85 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 230.--) und Auslagen von insgesamt Fr. 10.00 ausweist. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Aufgrund der weiteren in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin daher eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 1458.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-5835/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung der ARK vom 2. Mai 2006 wird aufgehoben, soweit darin die Vereinigung der Verfahren E-5834/2006 und E-4835/2006 verfügt wurde. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 3. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2006 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 1458.50 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Beschwerdeführerin zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und den (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: E-5835/2006 Seite 18

E-5835/2006 — Bundesverwaltungsgericht 01.10.2009 E-5835/2006 — Swissrulings