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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2017 E-5833/2016

February 16, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,817 words·~14 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. August 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5833/2016

Urteil v o m 1 6 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).

E-5833/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 25. Juli 2014 in der Schweiz Asylgesuche ein. Am 7. August 2014 wurde die volljährige Beschwerdeführerin zur Person befragt (BzP) und am 5. Mai 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung.

Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei in E._______, geboren und habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Danach habe sie geheiratet und sei zusammen mit ihrem Ehemann nach Asmara gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 gelebt hätten. Sie habe selbst nie Nationaldienst geleistet. Ihr Ehemann habe aber als Soldat im Strassenbau gedient. Im März 2009 habe er anlässlich der Geburt des jüngsten Kindes Urlaub erhalten und sich zuhause aufgehalten. Da er diesen überzogen habe, sei er im April 2009 von Soldaten zuhause abgeholt worden. Er sei nach Fifil Solomona gebracht worden, wo er weiterhin seinen Dienst habe leisten müssen. Einige Monate später seien Soldaten zuhause aufgetaucht und hätten nach dem Verbleib des Ehemannes gefragt, welcher aus dem Nationaldienst verschwunden sei. Ihrer Auskunft, sie wisse nichts über den Verbleib ihres Mannes, hätten die Soldaten nicht geglaubt. Einige Zeit später hätten sie sich erneut bei ihr nach ihrem Ehemann erkundigt. Aufgrund seines Verschwindens habe man von ihr 50‘000 Nakfa verlangt, was sie nicht habe bezahlen können. Sie habe befürchtet, stattdessen festgenommen zu werden, und sich mit ihren Kindern bei den Eltern und der Schwester aufgehalten; im Juli 2011 seien sie endgültig zu ihren Eltern/Grosseltern nach F._______ gezogen. Gemeinsam mit einer anderen jungen Frau aus dem Dorf hätten sie am 6.Oktober 2011 Eritrea verlassen und sich nach Äthiopien begeben. Nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp in Adi Harish seien sie im Mai 2014 über Khartum und Libyen nach Europa (Italien) und weiter in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 22. August 2016 – zwei Tage später eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E-5833/2016 C. Mit Eingabe vom 23. September 2016 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten deren Aufhebung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei infolge Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt amtlicher Verbeiständung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 27. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden liessen dazu am 2. November 2016 unter gleichzeitiger Einreichung einer Honorarrechnung replizieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-5833/2016 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-

E-5833/2016 kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3).

Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).

Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu

E-5833/2016 einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten fluchtauslösenden Vorbringen widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen seien. Darüber hinaus sei die illegale Ausreise aus Eritrea (unbesehen von einer Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen) asylrechtlich unbeachtlich.

Die Beschwerdeführerin habe einerseits angegeben, Leute aus der Einheit des Ehemannes seien zweimal bei ihr vorbeigekommen, um ihn zu suchen (vgl. Akten SEM A4 S. 12), andererseits habe sie angeführt, es habe drei solche Besuche gegeben (vgl. A20 F81 f.). In Bezug auf die angebliche Geldforderung habe die Beschwerdeführerin sodann in der BzP geltend gemacht, nach dem Besuch der Soldaten seien Leute der Gemeinde gekommen, um das Geld einzufordern. Es sei ihr gar ein Zahlungsplan angeboten worden. Die weiteren Male, als Leute der Gemeinde gekommen seien, sei sie jeweils nicht zuhause gewesen (vgl. A4 S. 12). In der Anhörung habe sie hierzu zunächst vorgebracht, sie sei im Juli 2011, als sie Lebensmittelcoupons habe abholen wollen, aufgefordert worden, die 50‘000 Nakfa zu bezahlen (vgl. A20 F49). Später habe sie erklärt, es seien die Soldaten gewesen, welche sie bei deren letztem Besuch zur Bezahlung des Betrags aufgefordert hätten (vgl. A20 F120). Diese unterschiedlichen

E-5833/2016 Darstellungen liessen den Schluss zu, dass die Vorbringen nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprächen. Der Erklärungsversuch für diese widersprüchlichen Vorbringen, sie habe sich zum Zeitpunkt der BzP in einer schwierigen Situation befunden, überzeuge nicht.

Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Sie habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 3.6 3.6.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe die fluchtauslösenden Vorbringen in Verletzung von Bundesrecht zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Dieser Rüge ist nach Prüfung der Akten nicht zu folgen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen zu unterschiedlich dargestellt werden, als dass sie geglaubt werden könnten. Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, auf die Erwägungen des SEM zu verweisen. Insbesondere steht die klare Aussage anlässlich der BzB, die Leute von seiner Arbeit seien zwei Mal zu ihr gekommen (vgl. A4 S. 12), im Widerspruch zur Ausführung bei der Anhörung, sie seien drei Mal bei ihr vorbeigekommen (vgl. A20 F81 f.). Die Ausführung in der Beschwerde, in der Anhörung habe die Beschwerdeführerin präzisierend erklärt, sie habe sich beim zweiten der drei Besuche versteckt gehalten, vermag als Erklärung nicht zu überzeugen. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin wiederum im Widerspruch zu diesen zwei Aussagen zu Beginn der Anhörung noch zu Protokoll, nachdem ihr Mann das Land verlassen habe, seien sie ständig zu ihr gekommen (vgl. A20 F48). Ebenso

E-5833/2016 wenig erweist sich die in der Beschwerde angebotene Erklärung für die unterschiedlichen Darstellungsweisen im Zusammenhang mit der Geldforderung als überzeugend. So ist der Vorwurf, es fehle der Übersetzung beider Befragungen am notwendigen Niveau, um die zahlreichen protokollierten sprachlichen Ungenauigkeiten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu verwenden, nicht zu hören. Eine Durchsicht der Protokolle ergibt insbesondere auch in den Aussagen im Zusammenhang mit den vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten keine übersetzerischen Unklarkeiten. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin jeweils am Ende der Befragung respektive Anhörung das Protokoll mit ihrer Unterschrift als ihren Aussagen entsprechend. Auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hatte nichts zu vermerken. Es erübrigt sich an dieser Stelle, noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 3.6.2 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile geklärt worden. Dabei kommt das Gericht zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Be-

E-5833/2016 schwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Verfügung vom 27. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

7. Die Rechtsvertreterin wies in ihrer Kostennote vom 23. September 2016 bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und einem zeitlichen Aufwand von 8.00 Stunden einen totalen Aufwand von insgesamt Fr. 1'670.– (inklusive Auslagen) aus. Angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsvertreterin nicht als Anwältin ausgewiesen hat, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist somit für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'270.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5833/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Juristin lic. iur. Monika Böckle, ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'270.–. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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