Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5831/2015
Urteil v o m 2 8 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / N (…).
E-5831/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimatstadt B._______ eigenen Angaben zufolge am 12. Juli 2015 und fuhr mit dem Bus direkt nach Zürich, wo er am 13. Juli 2015 ankam. Am 12. August 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Am 21. August 2015 wurde er zur Person befragt, am 7. September 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei am (…) abends auf dem Nachhauseweg von Wahhabiten angegriffen worden. Er habe im Wald ein Geräusch wahrgenommen und gehört, dass sie ihn hätten mitnehmen wollen. Er sei weggerannt und habe grosse Angst bekommen. Am nächsten Abend habe er die gleichen Leute wieder angetroffen. Sie hätten ihn angegriffen und mit Fäusten geschlagen, und seien danach weggegangen. Mit seinem Vater sei er zur Polizei gefahren, um den Vorfall anzuzeigen. Auf dem Weg dorthin seien sie in eine Autokontrolle geraten und haben den Polizisten vom Vorfall erzählt, welche ihm indes nicht geglaubt haben. Zwei Tage später sei er den Leuten auf dem Heimweg wieder begegnet. Sie hätten ihm Geld angeboten und gesagt, er müsse für die Muslime kämpfen und einen langen Bart tragen. In der Anhörung gab er an, auch am dritten Abend sei er geschlagen worden. Danach sei er mit seinem Vater losgefahren, um bei der Polizei Anzeige zu erstatten, und auf dem Weg in eine Polizeikontrolle geraten, wo man ihm nicht geglaubt und sie aufgefordert habe, wieder nach Hause zu fahren. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass ein. A.b Mit Verfügung vom 14. September 2015 – eröffnet am 15. September 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2015 (Poststempel: 18. September 2015) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben beziehungsweise sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
E-5831/2015 festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er reichte Internetausdrucke dreier Berichte vom Juli 2015 ein: "Unter EU- Aufsicht: Drei ISIS-Lager in Bosnien", www.politaia.org, "IS-Stützpunkt vor den Toren Österreichs?", www.oe24.at, und "ISIS zwingt Kinder zu Massaker", www.oe24.at.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-5831/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erwog zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an den dem ersten Übergriff folgenden Abenden nochmals den gleichen Heimweg genommen habe, und auch das Vorgehen der angeblichen Wahhabiten sei nicht logisch, da diese ganz anders vorgegangen wären, hätten sie ihn tatsächlich für ihre Sache gewinnen wollen. Seine Vorbringen könnten deshalb nicht geglaubt werden. Seine Schilderungen seien nicht substantiiert. Er habe oft sehr wortkarg geantwortet und sei nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen detailreich zu schildern. Insbesondere habe er die Übergriffe sehr stereotyp beschrieben. An wichtige Dinge wie die Aussagen der Täter habe er sich nicht erinnern wollen, und während seiner Ausführungen habe eine emotionale Anteilnahme gefehlt. Es sei davon auszugehen, dass seine Geschichte ein frei erfundenes Konstrukt sei. Die geltend gemachten Übergriffe durch Wahhabiten stellten auch in Bosnien und Herzegowina Straftatbestände dar, welche durch die Behörden geahndet würden. Der bosnisch-herzegowinische Staat sei im Rahmen seiner Möglichkeiten schutzwillig und schutzfähig, und billige Übergriffe oder Diskriminierungen durch Drittpersonen oder Behördenvertreter nicht.
E-5831/2015 Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden, doch bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich an höhere Instanzen zu wenden, um zu seinem Recht zu kommen, was er jedoch unterlassen habe. Der behauptete mangelnde Schutz könne somit nicht den staatlichen Behörden angelastet werden und sei als reine Schutzbehauptung zu betrachten. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation entgegen, es habe nur einen einzigen Weg gegeben, um nach Hause zu kommen. Dass die Wahhabiten sicher eine andere Methode angewandt hätten, um ihn zu rekrutieren, sei eine leere und unbelegte Behauptung, und es treffe nicht zu, dass er stereotyp erzählt habe. Er habe die Geschichte so wiedergegeben, wie er sie erlebt habe. Es sei für ihn schwierig, darüber zu sprechen, deshalb habe er sich kurz gehalten. Über diese Probleme zu sprechen mache ihn krank, so dass er jetzt Suizidgedanken habe und sich in eine psychiatrische Klinik einweisen lassen wolle. Das SEM solle aufhören, ihn mit nicht belegten Behauptungen psychisch kaputt zu machen. Dass er bei der Befragung nicht emotional gewesen sei, komme daher, dass jeder Mensch verschieden und auch er anders sei. Es sei eine Beleidigung, wenn das SEM ihm sein Vorbringen nicht glaube. Entgegen der Ausführungen des SEM seien die bosnischen Behörden in Fällen wie seinem nicht schutzwillig. Wenn es um Wahhabiten gehe, würden sie in vielen Fällen ein Auge zudrücken und diese Leute sogar unterstützen, damit die Islamisten weiterkommen würden. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals bei seiner Tante in der Schweiz gewesen. Dass er erst jetzt ein Asylgesuch eingereicht habe, deute darauf hin, dass er richtige Asylgründe vorgebracht habe. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Zweifel der Vorinstanz am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Asylgründe und gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind als oberflächlich zu bezeichnen und entbehren jeglicher Realkennzeichen. Das Argument in der Beschwerde, es sei für ihn schwierig, über die Ereignisse zu sprechen, ist
E-5831/2015 angesichts der nach eigenen Angaben keineswegs einschneidenden Verfolgungsmassnahmen nicht nachvollziehbar und vermag das Fehlen von konkreten Einzelheiten, persönlichen Eindrücken oder subjektiven Wahrnehmungen in seinen Aussagen nicht hinreichend zu erklären. Zudem sind seine Angaben zur dritten Begegnung mit den angeblichen Wahhabiten widersprüchlich. So erwähnte er anlässlich der Befragung zur Person nicht, dass er bei der dritten Begegnung erneut geschlagen worden wäre, und gab an, er sei am zweiten Abend mit seinem Vater zur Polizei gefahren und von der Polizei kontrolliert worden, wogegen er in der Anhörung vorbrachte, er sei am dritten Abend ein zweites Mal geschlagen worden, diesmal wirklich ziemlich heftig (vgl. SEM-Akten A5/15 F91), und in die Strassenkontrolle auf dem Weg zur Polizei seien er und sein Vater nach jenem dritten Zwischenfall geraten. Der Vorinstanz ist im Übrigen zuzustimmen, dass die Wahhabiten sich zur Überzeugung einer zum Mitmachen auserwählten Person kaum im wörtlichen Sinne schlagender Argumente bedient hätten. Bei den geschilderten Vorfällen handelt es sich um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Bosnien-Herzegowina als sicheren Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht. Anhand der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach man ihm im Rahmen einer Polizeikontrolle auf dem Weg zum Polizeiposten gesagt habe, er solle keine Anzeige erstatten, kann nicht darauf geschlossen werden, eine solche wäre nicht entgegengenommen und angemessen weiterverfolgt worden. Ein ernstzunehmender Versuch, die Übergriffe anzuzeigen, liegt damit nicht vor. Die Vorinstanz wies zudem richtigerweise darauf hin, dass bei einer allfälligen Weigerung der Behördenvertreter, die notwendigen Untersuchungsmassnahmen einzuleiten, die zustehenden Rechte bei einer höheren Instanz hätten eingefordert werden können. Die eingereichten Internetberichte enthalten keine Anhaltpunkte, welche an der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des bosnisch-herzegowinischen Staates zweifeln liessen. Die bosnisch-herzegowinischen Behörden sind demnach sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist deshalb festzustellen, dass die geltend gemachten Übergriffe von Drittpersonen auf den Beschwerdeführer nicht asylrelevant sind. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E-5831/2015 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
E-5831/2015 Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"; vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Wegweisungsvollzug ist mithin in asyl- und völkerrechtlicher Hinsicht zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eine Rückkehr erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände in Bosnien und Herzegowina – es besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt – als zumutbar. Er bestreitet nicht, dass seine gesundheitlichen Beschwerden (Rückenleiden, Migräneanfälle und Schmerzen im Arm) in Bosnien und Herzegowina behandelt werden können. Zudem führt er aus, "den Schlag", welchen er von den genannten Leuten erhalten habe, wolle er ohnehin nicht behandeln lassen. Auch die Behandlung seiner vorgebrachten Schlafstörung wäre dort möglich. Es ist davon auszugehen, dass er in sein gewohntes Umfeld zurückkehren und bei seinen Eltern und seinem Bruder wohnen kann, welche ihn bei der bevorstehenden Integration ins Berufsleben unterstützen können. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, er könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
E-5831/2015 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5831/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub