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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2010 E-5825/2010

August 30, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,563 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-5825/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . August 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______ Mongolei, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5825/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2000 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch einreichte, auf das das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 5. September 2000 nicht eintrat, worauf die damals zusständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2002 abwies, dass das BFM am 12. April 2002 auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2004 in ihren Heimatstaat zurückgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im August 2009 erneut in die Schweiz einreiste und im September 2010 nach Schweden weiterreiste, wo sie bei einer mongolischen Familie als (...) gearbeitet habe, dass sie im Mai 2010 wiederum in die Schweiz eingereist sei, wo sie ebenfalls bei mongolischen Familien als (...) gearbeitet habe, dass sie am 12. Mai 1010 von der Staatsanwaltschaft B._______ wegen Fälschung von Ausweisen sowie rechtwidriger Einreise und Aufenthalt zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, dass sie am 14. Mai 2010 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 20. Mai 2010 sowie der direkten Anhörung vom 12. August 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli chen geltend machte, sie sei am 4. August 2004 in die Mongolei zurückgekehrt und habe in einer Jurtensiedlung in Bayangol gelebt, dass sie nicht gearbeitet habe, sondern vom Geld und den Zinsen gelebt habe, die sie durch den Verkauf ihres Grundstückes erzielt habe, dass sie am 28. April 2005 einen Teil des Geldes auf eine Sparkasse einbezahlt habe, diese jedoch am 1. Mai 2005 in Konkurs gegangen sei, weshalb sie ihr ganzes Erspartes verloren habe, E-5825/2010 dass sie in der Folge einen Opferverein für die Geschädigten gegründet und während zwei Jahren gegen den Konkurs protestiert habe, dass sie zusammen mit anderen Personen in einen Hungerstreik getreten sei, der von Ende November 2007 bis Ende Dezember 2007 gedauert habe, dass der Opferverein täglich Forderungen an das Ministerium gestellt habe, dass die Opfer schliesslich die Hälfte ihres angelegten Geldes zurückerhalten hätten, dass die Beschwerdeführerin sich zudem bei den Parlamentswahlen von 2008 engagiert und bereits früher öffentlich auf die politischen Missstände in ihrem Heimatland aufmerksam gemacht habe, dass ihre politischen Gegner versucht hätten, sie mit Geld zum Schweigen zu bringen und ihr mit dem Tod gedroht hätten, dass die Beschwerdeführerin unter der jetzigen Regierung nicht damit rechne, ihr restliches Geld zurück zu bekommen, und auf die Wahlen von 2012 hoffe, dass sie sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August 2010 - mündlich eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Mongolei sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfol gungssicherer Staat (safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, wobei es die länderspezifischen politischen Beweggründe für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungsprozess seit 1990) nachzeichnete, dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die Regelvermutung beinhalte, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, E-5825/2010 dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, sondern die Asylvorbringen unglaubhaft ausgefallen seien, dass die Vorbringen stets pauschal und vage geblieben seien, und die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Fragens keine konkrete Verfolgung habe darlegen können, dass sie eine asylrelevante Verfolgung gestützt auf ihre Vorbringen hätte belegen können, zumal sie ausgeführt habe, im Fernsehen auf getreten zu sein und über Beweise für die politischen Missstände zu verfügen, dass sie jedoch keinerlei Beweise habe beibringen können, dass auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen ihren Vorbringen und ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahr 2009 ersichtlich sei, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auch aus anderen Gründen - fehlende rechtsgültige Ausweise - nicht einzutreten wäre, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel che geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch und den Verzicht auf die Wegweisung und deren Vollzug beantragte, dass gleichzeitig ein Zeitungsartikel vom 10. November 2006 in Kopie sowie ein Foto vom April 2007 als Beweismittel eingereicht wurden, E-5825/2010 dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. August 2010 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-5825/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz mündlich eröffnet und summarische begründet hat, dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätzlich schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass Verfügungen und Entscheide in Asylverfahren in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können, wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch festzuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die Anhörung vom 12. August 2010 erfolgte und der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Anhörungsprotokoll und den editionspflichtigen Akten das schriftliche Entscheidprotokoll vom 12. August 2010 übergeben wurde (vgl. Akten C28 und C30), dass dieses Vorgehen damit korrekt erfolgt ist, E-5825/2010 dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6A Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige der Mongolei ist, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM mit zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführerin als offensichtlich unglaubhaft erachtet hat, E-5825/2010 dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2010 verwiesen werden kann, dass insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen ihres Engagements im Zusammenhang mit dem Konkurs einer Sparkasse, in deren Folge sie und zahlreiche andere Personen ihr Geld verloren hätten, verfolgt worden sei, pauschal und vage ausgefallen sind, dass sie auf Beschwerdeebene zwar zwei Beweismittel eingereicht hat, welche offenbar beweisen sollen, dass sie sich in der Mongolei politisch engagiert habe, dass jedoch weder aus der im April 2007 gemachten Aufnahme von Kundgebungsteilnehmern, auf der die Beschwerdeführerin ohnehin nicht erkennbar ist, noch aus dem Bericht in der Ausgabe einer offenbar mongolischen Zeitung vom 10. November 2006 auf eine Verfolgung geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Beweismitteln auch die von ihr anlässlich ihrer Befragung vom 12. August 2010 gel tend gemachten, fast täglich erfolgten Auftritte im Fernsehen (vgl. Akte C28, S. 8) nicht belegen kann, dass die Einwände in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, eine Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in der Mongolei zu belegen, zumal diese erst im August 2010 ihr Heimatland verliess, weshalb das BFM richtigerweise den zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dieser und den Verfolgungsvorbringen verneinte, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-5825/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als (...) sowie mehrjährige Berufserfahrungen als solche verfügt (vgl. A2 S. 2, C1 S. 3), E-5825/2010 dass sie zudem Kenntnisse der deutschen sowie der russischen und englischen Sprache hat (vgl. C1 S. 4), dass es ihr zuzumuten ist, in ihrer Heimat eine neue Existenz aufzubauen, dass die Beschwerdeführerin überdies laut eigenen Angaben in der Mongolei mit ihren zwei erwachsenen Kindern sowie sieben Geschwistern (vgl. C1 S. 4 f.) über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass angesichts der in der Mongolei traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, ihre Familie werde sie nötigenfalls unterstützen, dass somit der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5825/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 11

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