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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2017 E-5824/2015

March 24, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,322 words·~12 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5824/2015

Urteil v o m 2 4 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).

E-5824/2015 Sachverhalt: A. Nach eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Eritrea im Jahr 2006 in Richtung Sudan, wo er acht Jahre geblieben sei. Im Juli 2014 habe er den Sudan verlassen und sei am 23. September 2014 in die Schweiz gereist, wo er um Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2014 wurde er zur Person befragt und am 18. August 2015 einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im (…) 2006 als er in der neunten Klasse gewesen sei, habe es eine Razzia in der Schule gegeben, derer er sich aber habe entziehen können. Danach habe er die Schule abgebrochen, da sein Vater einen Unfall gehabt habe und er der Familie (…) habe helfen müssen. Nach dem Schulabbruch habe er zwischen Mai und Juni 2006 von der Verwaltung eine Einladung zum Militärdienst erhalten. Wenn jemand die Schule abgebrochen habe, sei automatisch eine Vorladung zum Militärdienst gekommen. Er habe nicht Soldat werden wollen und daher entschieden, das Land zu verlassen. Zunächst habe er sich in den Feldern versteckt und am (…) 2006 einen ersten Fluchtversuch unternommen, wobei einer seiner Gefährten festgenommen worden sei. Dieser habe seinen Namen preisgegeben. Um zu erreichen, dass er sich stellen würde, sei sein Vater verhaftet worden. Er habe sich inzwischen weiter auf dem Feld versteckt. Sein zweiter Fluchtversuch am (…) 2006 sei erfolgreich gewesen und er sei in den Sudan gelangt. Dort habe er sich im Jahre (…) – mit der Angabe, er habe Eritrea bereits im Jahr 2000 im Rahmen der 3. Offensive verlassen – auf der eritreischen Botschaft eine Identitätskarte ausstellen lassen. Er habe auf der Botschaft keinerlei Probleme oder Schwierigkeiten gehabt, ihm seien keine Vorwürfe gemacht und er sei nicht bedroht worden. Die Behörden in Eritrea wüssten im Gegenzug zur Botschaft aber, dass er das Land illegal verlassen habe. Da er keinen Militärdienst geleistet habe, müsse er bei einer Rückkehr mit Sanktionen rechnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 24. August 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 18. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim

E-5824/2015 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Nichtgewährung des Asyls aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichnenden. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. E. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert Frist. Mit Eingabe vom 19. November 2015 machte er weitere Ausführungen zur Sache und reichte eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu Eritrea: Letter of Regret gleichen Datums ein. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz mit der Begründung, die Beschwerdeakten enthielten keine neuen, erheblichen Tatsachen und Beweismittel, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Daraufhin stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29. Dezember 2015. H. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch.

E-5824/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge

E-5824/2015 im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe im Sudan freiwillig und persönlich Kontakt zu den heimatlichen Behörden aufgenommen. Durch dieses Verhalten habe er gezeigt, dass er selbst nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen sei, ansonsten er kaum das Risiko eines persönlichen Erscheinens auf der Botschaft eingegangen wäre. Die Botschaftsbeamten hätten ihm zwar Fragen gestellt, ihm aber seine Behauptung – bereits im Jahr 2000 ausgereist zu sein – ohne Weiteres geglaubt und ihm weder Vorwürfe gemacht noch ihn bedroht. Angesichts seines Alters zum Zeitpunkt der Antragstellung ([…] Jahre) sei jedoch anzunehmen, dass den Behörden klar gewesen sei, dass er Eritrea wegen des Nationaldienstes verlassen habe. Da ihm die Behörden dennoch eine Identitätskarte ausgestellt hätten, hätten sie signalisiert, dass sie kein Verfolgungsinteresse an ihm hatten. Sein Antrag sei in Asmara überprüft worden. Die dortigen Behörden hätten über seine genauen Angaben verfügt, weshalb weder von einer subjektiv noch von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Zur Begründung führt er aus, die Tatsache, dass die eritreischen Behörden ihm eine Identitätskarte ausgestellt hätten, sei kein Grund für die Verweigerung von Asyl. Es sei allgemein bekannt, dass die eritreische Regierung ein grosses Interesse daran habe, allen Staatsangehörigen Papiere auszustellen, da sie dadurch Steuern und Geld eintreiben könne. Mit der Ausstellung von Papieren sei keine Amnestie verbunden, die Person müsse bei einer Rückkehr weiterhin mit einer Bestrafung rechnen. Bei einer Rückkehr bestehe http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

E-5824/2015 die Gefahr einer unverhältnismässig strengen Bestrafung. Er habe sich nicht unter den Schutz des eritreischen Staates gestellt. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Botschaft Identitätspapiere ausstelle, ohne abzuklären, wann und auf welchem Weg eine Person aus Eritrea ausgereist sei. Zudem habe er das Regime nicht unterstützt und daher auch keinen Reisepass beantragt, wofür er die 2% Steuer hätte zahlen müssen. Schliesslich sei ihm, selbst wenn ihm die Zwangsrekrutierung nicht geglaubt würde, aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. 4.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 aus, gemäss gängiger Praxis hätte der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung gehabt und hätte deshalb gegebenenfalls als Flüchtling anerkannt werden können. Mit seiner freiwilligen Kontaktaufnahme und der Reaktion und Aktivität der eritreischen Behörden, sei die Wahrscheinlichkeit einer begründeten Furcht vor Verfolgung indes nicht mehr als beachtlich einzustufen. 4.4 In der Replik vom 24. Dezember 2015 hält der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Ausführungen an seinem Standpunkt fest. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Heimatland illegal verlassen, um nicht Militärdienst leisten zu müssen. 5.2 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Rechtslage und Praxis im Zeitpunkt des Urteils massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bis herigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-

E-5824/2015 rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.3 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer weist keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf. Er hatte vor seiner Ausreise keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Gründe, welche ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise allein vermag keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu begründen. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Praxis die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, erübrigt es sich zu prüfen, ob er sich mit der Ausstellung einer Identitätskarte durch die eritreische Botschaft im Sudan unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

E-5824/2015 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 9.2 Infolge Unterliegens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Parteientschädigung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5824/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

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