Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5820/2016
Urteil v o m 1 2 . April 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), Eritrea, beide amtlich verbeiständet durch ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).
E-5820/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 in Richtung Sudan. Von dort gelangte sie via Libyen und Italien am 6. September 2014 in die Schweiz, wo sie drei Tage später ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. September 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juli 2016 gab die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen zu Protokoll, ihr Ehemann habe nach der Heirat seinen Urlaub vom National Service unerlaubt verlängert und sei deswegen von seiner Einheit bestraft worden. Ihm sei die Flucht aus der Haft gelungen und er sei zu ihr nach Hause gekommen; nachdem Soldaten ihn dort gesucht hätten, habe er sich zur Landesflucht entschieden (Version gemäss BzP); respektive habe er das Land nach seinem Haft- Ausbruch direkt verlassen, ohne sie zu informieren (Version gemäss Anhörung). Weil die Armeeangehörigen ihn nicht gefunden hätten, hätten sie sie unter Druck gesetzt, den Aufenthaltsort des Flüchtigen zu verraten. Am (…) März 2014 hätten die Soldaten sie zu Hause aufgesucht und mitnehmen wollen, aber ihr sei mit einer List die Flucht gelungen, worauf sie von Angehörigen der Sicherheitskräfte bei ihren Verwandten gesucht worden sei. In der Folge habe sie sich entschieden, ihrem Mann in den Sudan zu folgen, und habe Eritrea illegal verlassen. C. Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz zur Welt. D. Mit Verfügung vom 1. September 2016 (eröffnet am 2. September 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete den negativen Asylentscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1.
E-5820/2016 E. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 22. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihre Anerkennung – und vorläufige Aufnahme – als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinn von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Als Beweismittel reichten sie unter anderem verschiedene Berichte zur Situation in Eritrea beziehungsweise zur entsprechenden Asylpraxis der Schweiz und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und verfügte die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand; gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. September (recte: Oktober) 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. H. In der Replik vom 2. November 2016 liessen die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge ebenfalls bestätigen. Als Beilage wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
E-5820/2016 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die angefochtene Verfügung ist im Asylpunkt und mit Bezug auf die Wegweisung als solche nicht angefochten worden (vgl. auch Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2016 S. 2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-5820/2016 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachsucht, muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung aus, die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien widersprüchlich, unsubstanziiert und lebensfremd und müssten deshalb als unglaubhaft qualifiziert werden. Die angebliche illegale Ausreise der Beschwerdeführerin 1 aus Eritrea erweise sich damit – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – als flüchtlingsrechtlich ebenfalls irrelevant.
E-5820/2016 5.2 5.2.1 Die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM (mit Bezug auf die Vorfluchtgründe) wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Diese stellen in ihren Rechtsbegehren denn auch keinen Antrag auf Asylgewährung. 5.2.2 Die Beschwerde wird im Wesentlichen vielmehr damit begründet, dass die illegale Ausreise aus Eritrea entgegen der Ansicht des SEM die Flüchtlingseigenschaft begründe. Die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht kürzlich eine Praxisänderung vorgenommen, die sich nicht auf gesicherte Herkunftsländer-Informationen (Country of Origin Information; COI) abstützen lasse. Das Vorgehen des SEM erweise sich sodann als unzulässig, weil es nicht den durch das Gericht in BVGE 2010/54 festgelegten Anforderungen zum Vorgehen bei Praxisänderungen entspreche. Durch die insoweit mangelhafte Begründung der Verfügung habe die Vorinstanz zudem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt. 6. 6.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführerin 1 betroffen war. Diese begründet ihr Rechtsmittel, wie erwähnt, ausschliesslich mit dem Vorbringen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht – überdies auch formal falsch – erfolgt. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenzurteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. 6.2.1 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. 6.2.2 Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
E-5820/2016 6.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5). 6.3 Aus den Akten der Beschwerdeführerinnen gehen solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nach dem oben Gesagten nicht hervor. Auf die einlässlichen Ausführungen zum asylrechtlichen respektive -politischen Hintergrund der Praxisänderung des SEM und zu Art und Qualität der verfügbaren COI muss nicht weiter eingegangen werden, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 In der Beschwerde wird hingegen gerügt, das SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe. 7.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). 7.3 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen für das SEM nicht massgebend:
E-5820/2016 7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG. 7.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). 7.3.3 Der Begründung der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Verfügung waren zudem durchaus Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 6 f.). 7.3.4 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des vormaligen BFM – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 7.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
E-5820/2016 7.4 Von einer Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen ist nach diesen Ausführungen nicht auszugehen. Für eine Rückweisung des Verfahrens an das SEM besteht keine Veranlassung. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 10.2.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs.1 AsylG ist bei diesem Verfahrensgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die mit der Replik eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumstanden als angemessen. Das Honorar wird deshalb antragsgemäss auf insgesamt Fr. 1275.– (inkl. Auslagen und Nebenkosten) bestimmt.
E-5820/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1275.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang