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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2017 E-5819/2017

November 8, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,659 words·~13 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5819/2017

Urteil v o m 8 . November 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).

E-5819/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Besitz eines von der Schweizer Botschaft erhaltenen Schengen-Visums am (…) 2017 den Iran mit einer Reisegruppe unter Vorweisen ihres eigenen Reisepasses über den Flughafen von B._______ verlassen und nach C._______ gelangt sei, dass der Reiseleiter ihr den Pass abgenommen und die Beschwerdeführerin sich von der Reisegruppe abgesetzt habe, um am (…) 2017 ein Asylgesuch zu stellen, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und dem Testphasenverfahren zugeordnet wurde, dass am 9. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) die Erstbefragung und am 27. September 2017 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin stattfanden, dass die Beschwerdeführerin namentlich geltend machte, sie gehöre der Ethnie der D._______ an und stamme aus E._______, wo sie mit ihren Geschwistern aufgewachsen und die Schule (…) besucht habe, dass sie (…) studiert und ab dem Jahr (…) zunächst als (…) und später als (…) in einem (…) in E._______ gearbeitet habe, bevor sie wegen der Kriegswirren im Jahr (…) nach B._______ umgezogen sei, dass sie in B._______ mit (…) im familieneigenen Haus gewohnt habe, und sie stets gerne auf Reisen gegangen seien, dass sie sich weitergebildet und in der Folge bis Februar/März 2010 als (…) gearbeitet habe, dass in dieser Zeit die grüne Bewegung im Iran sehr aktiv gewesen sei und sie, obwohl ansonsten politisch nicht interessiert, einmal an einer Kundgebung teilgenommen habe und dort von Sicherheitskräften geschlagen sowie fotografiert worden sei, dass sie kurz darauf telefonisch auf den Polizeiposten vorgeladen worden sei und dieser Vorladung auch Folge geleistet habe,

E-5819/2017 dass man sie auf dem Polizeiposten beschimpft und an den Haaren gerissen und sie erst nach Zahlung einer hohen Geldsumme durch (…) gegen (…) freigelassen habe, dass sie deswegen ihre Arbeitsstelle verloren habe, und im selben Zeitraum noch (…) durch einen Unfall ums Leben gekommen sei, dass sie als unverheiratete Frau in der Folge (…) sei, dass sie sich nie einer politischen Organisation angeschlossen und seither auch nie mehr an politischen Kundgebungen teilgenommen habe, dabei trotzdem noch zwei oder drei Mal – letztmals im (…) 2017 – von den Sicherheitskräften Kontrollanrufe erhalten habe, wobei ihr auch mitgeteilt worden sei, dass man über ihre Schritte im Bild sei, dass sie auch nach dem Verlust der Arbeitsstelle zahlreiche Länder auf verschiedenen Kontinenten bereist habe, dass sie sich letztlich zum Verlassen des Heimatstaates und zur Reise in die Schweiz entschlossen habe, da sie sich durch die Sicherheitskräfte bedrängt gefühlt habe und ausserdem ihre Familienmitglieder nicht habe gefährden wollen, dass die Beschwerdeführerin Kopien ihres iranischen Reisepasses, des Identitätsausweises sowie acht Familienfotos zu den erstinstanzlichen Akten reichte, dass das SEM am 4. Oktober 2017 der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme unterbreitete, und diese am selben Tag dazu Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 6. Oktober 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die angegebene Mitnahme durch Sicherheitskräfte im Jahr 2010 würde mehrere Jahre zurückliegen und die Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit mehrfach problemlos aus dem Iran aus- und wieder eingereist, mithin sei kein kausaler Zusammenhang zwischen der nun erfolgten Ausreise und jenem Vorfall auszumachen,

E-5819/2017 dass die nach dem Ereignis von den Sicherheitskräften hergestellten telefonischen Kontakte keine weiteren Folgen nach sich gezogen hätten und es sich – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – hierbei um Massnahmen handle, denen weder eine asylrelevante Verfolgungsmotivation noch eine asylrelevante Intensität zugeordnet werden könnten, dass die Beschwerdeführerin sich zudem problemlos habe Identitätspapiere ausstellen lassen und mehrfach ungehindert aus dem Iran habe ausund wieder einreisen können, was ebenfalls als Hinweis darauf zu werten sei, dass der iranische Staat ihr gegenüber kein Verfolgungsinteresse hege, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und – unter Verwendung einer Formularbeschwerde mit standardisiert aufgeführten Rechtsbegehren – beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, ausserdem sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und er sie aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der fremdsprachigen Begründung des Rechtsmittels in eine Amtssprache) einzureichen, dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2017 fristgerecht eine verbesserte Beschwerde, dabei erneut in Verwendung einer Formularbeschwerde mit den oben genannten Rechtsbegehren, einreichte, dass sie den deutschsprachigen Text der Beschwerdebegründung (zusammen mit einem Rezept der (…)-Abteilung des Universitätsspitals C._______ auch dem SEM zustellte und dieses die Eingabe am 2. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,

E-5819/2017 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5819/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverbesserung vom 20. Oktober 2017 ausführt, aufgrund der Ereignisse der letzten acht Jahre habe sie in einer Situation von Hoffnungslosigkeit und Depression eine falsche Entscheidung getroffen, dass sie bei der Befragung vom 27. September 2017 "mehr oder weniger" von den Ereignissen der letzten acht Jahre in ihrem Leben, damit rechtsgenüglich ("zur Genüge"), erzählt habe, und sie dies alles insofern beeinflusst haben dürfte, als sie "zu ängstlich und vielleicht gar paranoid" geworden sei, dass es (zumal unverheiratete) Frauen im Iran schwer hätten, und sie sich durch ihre Ausreise in eine noch schwierigere Lage gebracht habe, dass sie nunmehr "eine ungeheure Angst" habe, sich bei den iranischen Behörden, namentlich auch der iranischen Botschaft zu melden und sie überhaupt nur deshalb in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass sie insgesamt vor diesem Hintergrund etwas Zeit brauche, um sich "wieder zu finden", dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen – namentlich den von ihr zum Ausdruck gebrachten diffusen Ängsten – den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag,

E-5819/2017 dass diese Erwägungen des SEM zutreffend sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese zu verweisen ist, dass auch aus dem Einwand, Frauen und insbesondere unverheirateten Frauen gehe es im Iran schlecht, nicht auf das Bestehen einer individuellen und konkret bestehenden Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG geschlossen werden kann, dass vielmehr mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie tatsächlich im Fokus der iranischen Behörden gestanden, nicht die zahlreichen Auslandreisen hätte unternehmen und dabei jeweils bei den Aus- und Wiedereinreisen ungehindert die iranischen Grenzund Passkontrollen hätte passieren können, dass es der Beschwerdeführerin insgesamt damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-5819/2017 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass mit Bezug auf die Beschwerdeführerin insbesondere festzuhalten ist, dass sie über eine sehr gute Ausbildung verfügt, bei ihrer Rückkehr im Heimatland auf ein gefestigtes und gut situiertes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann sowie Anspruch auf (…) hat, mithin vor diesem Hintergrund auch nicht von einer nach der Heimkehr entstehenden existenzbedrohenden Situation auszugehen ist, dass das mit der Beschwerdeverbesserung (beim SEM) eingereichte Rezept – für Antibiotika, Schmerzmittel und eine (…)spüllösung – nicht auf Gesundheitsbeschwerden schliessen lässt, die im Heimatland gegebenenfalls nicht behandelbar wären und die Beschwerdeführerin solches in ihrem Rechtsmittel auch nicht geltend macht,

E-5819/2017 dass auch die von der Beschwerdeführerin genannten Ängste nicht bereits auf Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen, zumal wohl ein Grossteil der Asylsuchenden im Fall einer definitiv bevorsteheden Heimreise – sei es nach längerer oder kürzerer Landesabwesenheit – sich mitunter mit solchen Gefühlen konfrontiert sehen dürfte, dass sich insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 festhalten liess, sie würde in den Iran zurückkehren, sofern die iranischen Behörden nicht über das von ihr gestellte Asylgesuch informiert würden, dass – wie das SEM in seiner Verfügung festhielt – die Schweizer Behörden andere Staaten (vorliegend den Iran) grundsätzlich nicht darüber informiert, dass ihre Staatsbürger Asylgesuche gestellt haben, dass es ohnehin der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), sie sich mithin selber bei den heimatlichen Behörden um den Erhalt der notwendigen Reisepapiere bemühen muss, dass es folglich – entsprechende Kooperation der Beschwerdeführerin vorausgesetzt und von ihr explizit in Aussicht gestellt (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 2) – zwischen den Schweizer (Asyl-)Behörden und den iranischen Behörden vor diesem Hintergrund gar nicht zu einem direkten Kontakt kommen muss, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung insgesamt zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-5819/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos im Sinn dieser Bestimmung erwiesen haben, was eine Abweisung des Gesuchs um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 AsylG nach sich zieht, dass nach dem Gesagten die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5819/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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