Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5818/2016
Urteil v o m 6 . November 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…) Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
E-5818/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. September 2014 und der Anhörung vom 29. Dezember 2015 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei minderjährig, eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie der Bilen und in B._______ geboren, wo er bis am (…) Oktober 2013 gewohnt habe. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht. Anlässlich der BzP brachte er vor, dass sowohl (…) als auch (…) im Militärdienst seien. Von beiden hätten sie nichts mehr gehört. Sie wüssten nicht, ob sie noch am Leben seien oder nicht. Da er keine Perspektive gesehen habe und nicht in den Militärdienst habe gehen wollen, habe er die Schule abgebrochen und das Land verlassen. An der Anhörung fügte er hinzu, dass (…) gearbeitet habe, indem er (…) beispielsweise (…). Wegen dieser Tätigkeit (…) hätten seine Mitschüler ihm und seiner Schwester das Leben schwer gemacht, sie geschlagen und Steine nach ihnen geworfen. Auch die Dorfbewohner hätten sie gehasst. Als er (…) gebeten habe, seine Tätigkeit (…) niederzulegen, habe dieser ihm gedroht, ihn zu töten, sollte er dies nochmals wiederholen. Sie hätten daher die Schule nicht regelmässig besuchen können und Tag und Nacht Angst um ihr Leben gehabt. Um nicht in einer Razzia in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er trotzdem weiter zur Schule gegangen, bis er die Hoffnung aufgegeben habe, in Eritrea zu leben, und das Land (…) Oktober 2013 verlassen habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie und ein Foto seines originalen Schulzeugnisses der 8. Klasse sowie Fotos der Identitätskarten seiner Eltern ein. B. Die am 9. September 2014 vorgenommene Altersbestimmungsanalyse (vgl. A6/1 und A7/2) sowie die Nachbefragungen zur Anamnese inklusive der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Oktober 2014 (vgl. A10/2, A11/4 und A12/2) ergaben, dass das Alter des Beschwerdeführers entgegen dessen Aussagen bei 19 Jahren oder mehr liegen muss. C. Mit Verfügung vom 22. August 2016 – eröffnet am 24. August 2016 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
E-5818/2016 und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 22. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und demzufolge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und legte eine entsprechende Fürsorgebestätigung vom 30. August 2016 bei. Als Beweismittel reichte er seine eritreische Identitätskarte im Original (gemäss seinen Angaben) sowie eine Farbfotografie seines Taufscheins ein. E. Mit Verfügung vom 28. September 2016 bestätigte der damalige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 6. März 2017 reichte der Beschwerdeführer seinen Führerausweis und seinen originalen Taufschein als Beweismittel nach und teilte mit, er habe sich sehr bemüht, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, um diese um Nachsendung seiner vorhandenen Dokumente zu bitten. Bis seine Mutter jemanden gefunden habe, dem sie vertraute und der die Unterlagen auf seine Reise nach Europa mitgenommen habe, sei allerdings einige Zeit vergangen. G. Mit Schreiben vom 5. März 2018 bat der Beschwerdeführer um beförderliche Behandlung seines Beschwerdeverfahrens. H. Am 5. April 2018 teilte die neu zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, seinen Wunsch nach einem baldigen Verfahrensabschluss zur Kenntnis genommen zu haben. Aus diversen Gründen sei jedoch zurzeit nicht absehbar, wann das Urteil vorliegen werde. Überdies informierte sie ihn über den internen Zuständigkeitswechsel.
E-5818/2016 I. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand, da er sich für eine Lehrstelle bewerben möchte. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2018 lud die zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, wobei diese gebeten wurde, sich insbesondere zur Vermutung zu äussern, Personen, die sich durch illegale Ausreise im volljährigen und damit dienstpflichtigen Alter – ohne vorgängigem Kontakt mit den Behörden – der Dienstpflicht entziehen, könnten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer angesehen werden. Überdies stellte sie fest, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen erneut einen Instruktionsrichterwechsel erfahren habe. K. Mit Schreiben vom 28. September 2018 nahm die Vorinstanz innert Frist Stellung. L. Der Beschwerdeführer nahm das Replikrecht, welches die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 gewährte, nicht fristgerecht bis zum 18. Oktober 2018 wahr. Die Eingabe datiert zwar vom 17. Oktober 2018, wurde indes erst am 23. Oktober 2018 (Poststempel) versandt. Sie wird jedoch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt. Dieser Eingabe legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des BBZ Biel, Brückenangebote, vom 21. März 2018 bei, wonach dieser bestens in der Schweiz integriert und ein vorbildlicher Schüler sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-5818/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Asylentscheid zunächst aus, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen
E-5818/2016 können, weshalb er als volljährige Person betrachtet und ein fiktives Geburtsdatum angenommen werde. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand sie die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend (…) wegen verspäteten Vorbringens ohne plausiblen Grund als nicht glaubhaft. Auf das späte Vorbringen der Argumente hingewiesen, habe er einzig vorgebracht, anlässlich der BzP nur das Hauptproblem angesprochen zu haben. Es sei ihm nicht so vorgekommen, als hätte er über (…) berichten sollen. Dies entspreche nicht dem Verhalten von verfolgten Personen, die ihr Heimatland verlassen haben, um in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Beim Vorliegen einer lebensbedrohlichen Lage wäre vielmehr deren sofortige Offenlegung bei der BzP zu erwarten gewesen. Zudem habe er die Frage nach weiteren Problemen ausdrücklich verneint. Auch seine Aussagen zur illegalen Ausreise würden nicht zu überzeugen vermögen. Er sei ihm nicht gelungen, plausibel zu erklären, wie er den Weg in den Sudan gefunden habe. Seine Schilderungen seien realitätsfremd, nicht nachvollziehbar sowie oberflächlich, knapp und ohne Anzeichen, dass er aus eigenen Erfahrungen berichte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass seine Ausreise unter anderen Umständen und zu einem vielleicht völlig anderen Zeitpunkt stattgefunden habe. Ausserdem sei er nie zum Militärdienst aufgeboten worden. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass er keine eigentlichen Verfolgungsmassnahmen geltend mache, sondern Eritrea aus allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gründen verlassen habe. Auch wenn die vorgebrachten Schwierigkeiten sowie die nachrichtenlose Absenz zweier Familienmitglieder nachvollziehbar seien, seien sie in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant. 4.2 Auf Beschwerdeebene entschuldigt sich der Beschwerdeführer in aller Form für die unabsichtliche Falschangabe seines Alters und die damit verursachten Kosten. Was allerdings seine Asylgründe betreffe, so beharre er weiterhin auf deren Korrektheit und Wahrheit. Er habe sich an der BzP kurz fassen müssen. Sein Hauptproblem war und sei, dass zwei Familienmitglieder seit Jahren im Militärdienst seien und eine Rückkehr nach Hause oder eine Entlassung aus dem Dienst für beide nicht bevorstehe. Er habe mit der Schule aufhören müssen, um die Aufgaben (…) auf dem familiären Betrieb zu übernehmen. Weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen und die Gefahr bestanden habe, dass er zum Dienst aufgefordert werde,
E-5818/2016 habe er die Flucht ergriffen. Er verstehe nun auch besser, warum seine Mutter so besorgt um ihn gewesen sei, weil sie genau gewusst habe, dass er als Volljähriger zum Dienst einberufen werden würde. Er hätte sich zudem nicht vom Militärdienst freikaufen oder auf eine andere Weise befreien können. Zudem habe er aufgrund der Tätigkeit (…) Probleme mit Privatleuten gehabt. Dies sei belastend, aber nicht lebensgefährlich gewesen. Dass er sich mit (…) habe auseinandersetzen müssen, sei sehr störend und unerträglich gewesen, aber nicht das Hauptmotiv für seine Flucht. Ein legales Verlassen Eritreas sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Letzteres werde von den eritreischen Behörden bereits seit Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt. Die diesbezügliche Ablehnungsargumentation der Vorinstanz stütze sich auf pure Behauptungen und sei nicht stichhaltig und plausibel. Ihm würden aufgrund seiner „Entfernung aus dem Militärdienst“ und seiner illegalen Ausreise ernsthafte Nachteile, unmenschliche Behandlung sowie unverhältnismässige Bestrafung und somit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen. 4.3 Dem entgegnete die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2018, die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei begründet, wenn eine Person in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Befürchtung, irgendwann eingezogen zu werden, sei nicht asylrelevant. Auch wenn wider Erwarten von der illegalen Ausreise ausgegangen werden sollte, würden keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen. 4.4 In seiner Replik bezog sich der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 3 2. Satz AsylG, wonach die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) – Bemerkung des Gerichts: selbst bei Wehrdienstverweigerung und Desertion – vorbehalten bleibe. So beispielsweise, wenn ein legitimer staatlicher Eingriff mit einer unverhältnismässigen Strafe verbunden oder das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei sowie wenn die Person während einer Haft rechtswidrigem Verhalten ausgesetzt werde. Er berief sich im Übrigen auf Berichte diverser internationaler Organisationen und der schweizerischen Flüchtlingshilfe, wobei er betonte, dass bis heute kein zuverlässiger Bericht
E-5818/2016 oder jegliche Information über die Verhältnisse im eritreischen Militärdienst und über die Lage von Deserteuren vorliege. Das Non-Refoulement-Prinzip bilde das Kernstück des Genfer Flüchtlingsrechts, das eine zwangsweise Rückführung in einen Staat verbiete, in welchem die Person gefährdet sein könnte. Die Menschenrechte in Eritrea würden weiterhin verletzt, die Dauer des obligatorischen Militärdienstes sei unbestimmt, Personen würden verschwinden und willkürliche Verhaftungen seien an der Tagesordnung. In seinem Fall seien zwei Familienmitglieder im Militärdienst verschwunden, wobei die Behörden seiner Mutter keine Information über deren Verbleib gäben. Nun sei auch (…) rekrutiert worden. Auch (…) sei weder nach Hause zurückgekehrt noch habe sie die Mutter kontaktieren können. Daher sei die Angst des Beschwerdeführers vor einer drohenden Zwangsrekrutierung verbunden mit hoher Strafe, Zwangsarbeit und Misshandlung berechtigt. 5. 5.1 Die vermutete Volljährigkeit wurde vom Beschwerdeführer bestätigt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.2 5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er sei von den Militärbehörden aufgeboten noch von ihnen im Zusammenhang mit einer Rekrutierung
E-5818/2016 gesucht worden. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist – vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext mit Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägungen). 5.2.2 Auf die Vorbringen betreffend die Schikanen durch Dorfbewohner und Mitschüler sowie Aggressionen durch (…) ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst darlegt, diese seien zwar belastend, aber nicht lebensgefährlich und auch nicht Hauptmotiv für die Flucht gewesen. Mangels Intensität wäre demnach nicht von einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. 5.2.3 Zusammenfassend bestehen keine asylrelevanten Vorfluchtgründe. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist – ungeachtet der Frage von deren Glaubhaftigkeit – festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
E-5818/2016 könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 5.3.2 Der Beschwerdeführer weist (neben der angeblichen illegalen Ausreise, deren Glaubhaftigkeit offen bleiben kann) keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Wie dargelegt, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung. Er weist somit kein beachtenswertes Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
E-5818/2016 Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E-5818/2016 8.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). Dabei hielt das Gericht explizit fest, dass die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea sich derzeit nicht stellen kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Sollte ein allfälliger Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea künftig die zwangsweise Rückführung ermöglichen, wird allenfalls zu prüfen sein, ob Personen, die im dienstpflichtigen Alter ohne vorangehendes militärisches Aufgebot illegal ausgereist sind, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet werden und ihnen deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus politischen Gründen willkürliche und übersteigerte Strafen drohen könnten, welche als Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK einzustufen wären. 8.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
E-5818/2016 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3 Nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. 8) stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit oder des Verbots der Folter und unmenschlichen Behandlung während des Nationaldiensts (Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK). 9.4 Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-5818/2016 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Wie oben (vlg. E. 8.5) dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 10.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 10.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der allgemein herrschenden Menschenrechtssituation in Eritrea sei eine Rückkehr in Sicherheit und Würde nicht möglich und daher nicht zumutbar. In seiner Replik fügt er hinzu, die Rückführung sei aus humanitären Gründen nicht zumutbar, da er sich in der Schweiz gut integriert und die 9. Klasse erfolgreich abgeschlossen habe sowie nächstens eine Lehre als Reifenpraktiker EBA antreten wolle. 10.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. A8/14 F8.02). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, verfügt er mit seiner Mutter und den (…) Geschwistern in seinem Heimatdorf über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb auch von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden kann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist im Sinne der Vorbringen der Vorinstanz und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung daher von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E-5818/2016 10.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist indessen gutzuheissen. Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mit der Einreichung einer Fürsorgebestätigung belegt. Die unentgeltliche Prozessführung ist deshalb zu gewähren, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. 13.2 Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
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E-5818/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
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