Abtei lung V E-5816/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2010 Einzelrichter Kurt Gysi (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch Barbara Tschopp, Elisa - Asile Assistance juridique bénévole aux requérants d'asile, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Wiedererwägungsverfahren; Zwischenverfügung des BFM vom 3. August 2010 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5816/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass das vom Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 am Flughafen B._______ gestellte Asylgesuch vom BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 abgewiesen und die Wegweisung aus dem Transitbereich sowie deren Vollzug angeordnet wurde, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2010 abgewiesen wurde, dass ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch vom 28. April 2010 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2010 ebenfalls abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter, ans BFM gerichteter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Juli 2010 um wiedererwägungsweise Neubeurteilung seines Asylgesuchs sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen auf die Identität A._______ lautenden jemenitischen Reisepass im Original, seinen Eheschein in Kopie inklusive Übersetzung, einen Brief seines Sohnes, inklusive Übersetzung, vom 26. Juni 2010, ein Entlassungsschreiben betreffend seinen Sohn, ein Bestätigungsschreiben der Organisation Southern Obervatory for Human Rights (SOHR) vom 11. Juli 2010 und einen auf der Website der Zeitung „Khaleej Aden“ publizierten Artikel zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Juli 2010 erneut um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ersuchte und ein Schreiben von Amnesty International (ai) vom 14. Juli 2010 einreichte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2010 – vorab per Telefax – Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des BFM einreichte und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er im Falle der Rückschaffung in Jemen einer ernsthaften E-5816/2010 Gefährdung ausgesetzt sei, und es sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen, dass er zur Stützung der Vorbringen eine Kopie des Schreibens von ai vom 14. Juli 2010, den Antrag der der Kantonspolizei C._______ betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 13. Juli 2010 sowie sechs im Internet publizierte Artikel über die Lage in Jemen ein reichte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 17. August 2010 die zuständigen Behörden anwies, einstweilen von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter, zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. August 2010 seine Beschwerdeeingabe ergänzte und in der Beilage das Original des Ehescheins, einen im Internet publizierten Artikel vom 13. August 2010, inklusive Übersetzung, sowie zwei DVDs, welche Aufnahmen einer vom Beschwerdeführer organisierten Demonstration im Jahre 2009 zeigen sollen, und mehrere Standfotos aus diesen Videoaufnahmen einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass nach Art. 107 Abs. 2 AsylG Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können, worunter vorsorgliche Massnahmen (Bst. a) und Verfügungen fallen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Art. 69 Abs. 3 AsylG (Bst. b), dass eine Verfügung des BFM, mit der das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, unter diese Kategorie E-5816/2010 fällt, weil sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BVGE 2007/18 E. 3.4, 4 und 4.2.3), dass – entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung – die Beschwerde gegen selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe die Beschwerde, welche am 17. August 2010 der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass demnach die Frage, ob im vorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung zu verlängern wäre, offengelassen werden kann, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der E-5816/2010 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass entsprechend dem Beschwerdeantrag die Verweigerung der Vollzugsaussetzung durch das BFM den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, dass nach Art. 112 AsylG die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels (vorliegend: des Wiedererwägungsgesuchs vom 16. Juli 2010) den Vollzug der Wegweisung nicht hemmt, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders, dass eine entsprechende vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, falls das Begehren begründet ist und der Vollzug einen erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Schaden mit sich bringen würde, dass damit die gesuchstellende Person ein gegenüber dem öffentli chen Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun hat, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiedererwägungsbegehrens neue Ereignisse (Entlassung des Sohnes, Gefährdung durch Vorführung bei der jemenitischen Botschaft) vorgebracht und eine Reihe nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandener beziehungsweise nachträglich beschaffter Beweismittel – namentlich das Original seines Reisepasses sowie einen Eheschein – eingereicht hat, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3), dass die Entscheidbegründung es der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die E-5816/2010 Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2), dass sich die verfügende Behörde nicht explizit mit jeder tatbeständli chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b), dass das BFM dadurch, dass es das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs einzig mit dem Verweis auf die fehlende Beweistauglichkeit des Unterstützungsschreiben von Amnesty International vom 14. Juli 2010 abwies und weder die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 16. Juli 2010 noch die übrigen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel würdigte, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führt, ohne Rücksicht darauf, ob dieser bei korrekter Beweisführung und Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. EMARK 2006 Nr. 20), dass das Gericht überdies aufgrund einer prima facie Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsbegehren sowie der neu vorgelegten Beweismittel zum Schluss gelangt, dass diese möglicherweise eine neue Einschätzung seiner Gefährdungslage zu rechtfertigen vermögen und daher einer vertiefteren Überprüfung bedürfen, dass sich zusammenfassend ergibt, dass das BFM zu Unrecht festgestellt hat, das öffentliche Interesse am fristgerechten Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung sei höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, weshalb derselbe den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch im Ausland abzuwarten habe, dass sich vielmehr die Notwendigkeit der Vornahme einer umfassenderen Würdigung bereits aufgrund einer summarischen Würdigung der neuen Beweismittel ergibt, weshalb das BFM gehalten gewesen wäre, gestützt auf die vorliegenden Akten den Vollzug der Wegweisung E-5816/2010 auszusetzen und die Beweismittel im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens einer vertieften Prüfung zu unterziehen, dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 3. August 2010 aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung formell auszusetzen ist, dass die Akten des BFM zur Fortsetzung des Wiedererwägungsverfahrens an dieses zurückzusenden sind, dass die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel der Vorinstanz zu übermitteln sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-5816/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Zwischenverfügung des BFM vom 3. August 2010 hinsichtlich der Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die vom Bundesverwaltungsgericht (provisorisch) angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufrecht zu erhalten, bis es über das Wiedererwägungsgesuch entschieden hat. 4. Die Akten des BFM werden zusammen mit den auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismitteln zur Fortsetzung des Wiedererwägungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgesendet. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 400.– auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM, die Flughafenpolizei B._______ und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 8