Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5810/2018
Urteil v o m 7 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2018 / (…).
E-5810/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Tamile – gelangte nach eigenen Angaben am 26. Juni 2016 in die Schweiz und reichte am folgenden Tag ein Asylgesuch ein. Am 11. Juli 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 5. September 2018. B. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______, Distrikt C._______ geboren, wo er die ersten Schuljahre absolviert habe. Im Jahr 1990 sei seine Familie nach D._______, E._______, Vanni-Gebiet, gezogen. Dort habe er die Schule bis zur 9. Klasse besucht und mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. (…) habe er nach B._______ zurückkehren wollen. Als er mit einem Boot auf die Insel habe gelangen wollen, sei er von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgegriffen und nach F._______ gebracht worden. Im Zeitraum von (…) bis (…) sei er gezwungen worden, verschiedene Hilfstätigkeiten für die LTTE zu erbringen. Eine der Haupttätigkeiten habe darin bestanden, in B._______ Waren zu transportieren. Er habe mit einer Person, die dort ein (…) geführt habe, zusammengearbeitet. Diese Person habe jeweils von Angehörigen der LTTE einen Anruf erhalten und ihn dann persönlich in seinem Geschäft oder per Telefon darüber informiert, wann und wo die Kisten am Strand von anderen Angehörigen der LTTE deponiert würden. Er (der Beschwerdeführer) habe diese Kisten schliesslich abgeholt und an einen anderen Ort, der ihm ebenfalls genannt worden sei, wieder deponiert. In diesen Kisten hätten sich Claymore-Minen und Waffen befunden, allerdings habe er diese nie selber gesehen, da es ihm nicht erlaubt gewesen sei, diese Kisten zu öffnen. Im (…) sei die Operation entdeckt worden. Der Besitzer des (…) sei erschossen worden. Fünf Tage später sei er (der Beschwerdeführer) von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) aufgegriffen und ins naheliegende Armeecamp gebracht worden. Er sei zu seinen Hilfeleistungen für die LTTE befragt und fünf Tage dort festgehalten worden. Das CID habe von ihm verlangt, alle Verstecke der Lieferungen zu nennen und er sei anschliessend als Spitzel für das CID eingesetzt worden. Danach habe er mit den LTTE nichts mehr zu tun gehabt. Dafür sei er nach seiner Freilassung aus dem Armeecamp im (…) dort regelmässig ein und ausgegangen und in B._______ oft mit dem CID unterwegs gewesen. Manchmal
E-5810/2018 sei das CID auch zu ihm nach Hause gekommen; das Verhältnis sei freundschaftlich gewesen. Aus diesem Grund sei er von den Dorfbewohnern misstrauisch angeschaut worden. Zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Sri Lanka hätten ihn sodann unbekannte Personen in unregelmässigen Abständen angerufen, beschimpft und mit dem Tod bedroht. Er habe als Tucktuck-Fahrer gearbeitet, aber aus Angst, dass ihm etwas zustosse, habe seine Frau nicht mehr gewollt, dass er weite Strecken zurücklege. Deswegen habe er vermehrt mit dem Vater zusammen in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe die Anrufe auch der Polizei und dem CID gemeldet. Diese hätten ihm aber nicht helfen können, da die Telefonnummer unterdrückt gewesen sei. Auch habe er den Angehörigen des CID nicht sagen können, dass er in der Öffentlichkeit nicht mehr mit ihnen gesehen werden wolle, da diese sonst gedacht hätten, dass er seine Meinung geändert habe. Aufgrund dieser Anrufe habe er in ständiger Angst gelebt und sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Dem CID habe er gesagt, dass er seinen älteren Bruder in Indien besuchen werde und nach einem Monat wieder zurückkehren werde. Das CID habe sich nach seiner Ausreise einige Male zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt. Seine Frau habe gesagt, dass er noch in Indien sei, aber sein kleiner Sohn habe erzählt, dass er in der Schweiz sei. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und beglaubigte Kopien seiner Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. September 2018 – eröffnet am 12. September 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und verfügte den Wegweisungsvollzug. D. Am 11. Oktober 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 11. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-5810/2018 E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen. F. Am 1. November 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-5810/2018 4. 4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5810/2018 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien insgesamt unsubstanziiert, ohne Realkennzeichen und widersprüchlich ausgefallen. Zudem weise das Profil des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren auf, die erwarten liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre. Seine Ausführungen bezüglich seiner Hilfestellungen für die LTTE seien vage und undifferenziert geblieben. Zwar habe er behauptet, dass er Claymore-Minen in Kisten im Auftrag der LTTE am Strand abgeholt und an bestimmten Orten deponiert habe. Doch seien seine Erklärungen dazu, wie er jeweils die Aufträge erhalten habe, oder woher er über den Inhalt der Kisten gewusst habe, vage, repetitiv und ohne Realkennzeichen geblieben, obwohl er diese gefährliche Tätigkeit eigenen Angaben gemäss von (…) bis (…) ausgeführt habe. Dasselbe gelte auch hinsichtlich seiner Ausführungen, wie er schliesslich "aufgeflogen" sei und bezüglich seiner Mitnahme ins Armeecamp sowie seines fünftägigen Aufenthalts dort. Er habe auch auf Nachfrage keine Details zu den vorgebrachten Ereignissen angeben können und es sei ihm in keiner Art und Weise gelungen, ein Bild von Selbsterlebtem zu vermitteln. Zudem habe er auch widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er angegeben, dass das CID ihn auf der Strasse verhaftet habe. Während seiner fünftägigen Inhaftierung im Armeecamp sei er «leicht» geschlagen worden. Demgegenüber habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er zu Hause bei seiner Mutter geschlafen habe und das CID ihn dort abgeholt und ins Armeecamp gebracht habe. Im Armeecamp sei er nicht geschlagen worden, da er kooperiert und die Wahrheit erzählt habe. Ebenso widersprüchlich seien seine Aussagen dazu geblieben, wie und wann er danach als Informant für die CID gearbeitet habe. Zunächst habe er in der BzP ausgeführt, dass er mehrmals Informationen an die CID weitergeleitet habe. So habe er zwischen (…) und (…) etwa 20 Personen verraten und zwei bis drei Mal Informationen betreffend Angehörige der LTTE
E-5810/2018 weitergegeben. Einmal habe er die CID auch über eine Claymore-Mine informiert. Im Widerspruch dazu habe er in der Anhörung erklärt, dass er nur ein einziges Mal Informationen an das CID weitergeleitet habe. Dies sei etwa sechs bis sieben Tage nach seiner Freilassung aus dem Armeecamp im Jahr (…) gewesen und es habe sich damals um den Standort einer deponierten Claymore-Mine gehandelt. Ansonsten habe er nie Informationen an das CID weitergegeben, weder über Personen, Transporte noch Minen. Auch habe er nie Personen denunziert, welche bei den LTTE gewesen seien oder für Letztere gearbeitet hätten. Auf sämtliche diese Widersprüche angesprochen, habe der Beschwerdeführer seine unterschiedlichen Angaben nicht schlüssig zu erklären vermocht. Schliesslich seien auch seien Ausführungen dazu, wann und wo er mit dem CID unterwegs gewesen sei und zu den Drohanrufen, die er von Unbekannten erhalten habe, unsubstanziiert und widersprüchlich geblieben. Es sei ihm mithin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er als Informant für die CID gearbeitet habe und ernsthaft bedroht worden sei, weil er mit dem CID einen Umgang gepflegt habe. Selbst wenn er aufgrund des häufigen Kontakts mit Leuten des CID anonyme Anrufe erhalten habe, erreiche dieser Umstand keine asylrelevante Intensität. Bezeichnenderweise habe er nebst den Anrufen auch keine weiteren Vorfälle geltend gemacht. Zudem habe er gesagt, dass er diese Drohanrufe dem CID und der Polizei gemeldet habe. 6.2 Auf Beschwerdeebene hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass seine Vorbringen glaubhaft seien. Dies sei im Übrigen betreffend seine Herkunftsregion und Biografie so auch vom SEM festgestellt worden. Er wies daraufhin, dass er sein Vorbringen so detailliert, wie es ihm zugestanden worden sei, vorgetragen habe. Doch bereits im Rahmen der Anhörung sei am Anfang darauf hingewiesen worden, dass er seine Fluchtgründe nicht so im Detail berichten müsse. Dies habe ihn verunsichert. Insbesondere sei es für ihn danach schwierig gewesen abzuschätzen, wie viele Informationen er auf die Fragen jeweils habe angeben müssen. Er könne sich gut an seine Geschichte erinnern und er habe auch zu Protokoll geben können, was die Personen, jeweils gesagt hätten. Hinsichtlich seiner Tätigkeit für die LTTE habe er genau beschrieben, wie er jeweils zu seinem Freund gegangen sei und von ihm die Aufträge entgegengenommen habe. So habe er namentlich geschildert, wie er jeweils am Tag den Strand erkundet und die Ware am Abend abgeholt und sie an verschiedenen Orten deponiert habe. Er könne hierzu nicht mehr sagen, da diese Aufgabe immer dieselbe gewesen sei. Falls das Gericht dies wünsche,
E-5810/2018 könne er die Plätze, wo er die Ware versteckt habe, genauer beschreiben. Ebenso verhalte es sich mit dem Vorwurf der Vorinstanz, dass er seinem fünftägigen Aufenthalt im Camp nicht selbst erlebt habe. Seines Erachtens bestünden genügend Hinweise darauf, dass er die aufgeführten Ereignisse selbst erlebt habe. Am ersten Abend sei er befragt worden. Danach habe er vier Tage allein in einem Zimmer verbracht. Er könne somit nicht mehr erzählen. Er habe im Rahmen der Anhörungen immer gesagt, dass er im Camp mit dem CID kooperiert habe und deswegen nicht geschlagen oder gefoltert worden sei. Es sei aber auch klar, dass man im Camp nicht so freundlich mit ihm umgegangen sei und er auch manchmal angefasst worden sei. Vielleicht habe er deswegen vor zwei Jahren in der BzP angegeben, dass er leicht geschlagen worden sei. Er wisse es nicht mehr genau. Ausserdem habe die Dolmetscherin im Rahmen der BzP mit einem indischen Dialekt gesprochen, weshalb er sie teilweise nicht so gut verstanden habe. Er denke, dass es deshalb hinsichtlich des Ortes seiner Verhaftung zu einem Fehler im Protokoll gekommen sei. Er sei nicht „auf der Strasse“ verhaftet worden, sondern wie während der Anhörung ausgeführt, zu Hause. Sein Haus liege allerdings gerade bei einer Kreuzung, weshalb man diesen Ort auch „bei der Kreuzung“ nenne. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz ohne jeden Vorbehalt an. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen die überzeugende Begründung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. 7.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf massgebliche Widersprüche in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen; zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dortigen Erwägungen hingewiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe versucht, die vom SEM festgestellten Widersprüche bezüglich seiner in den Befragungen getätigten Aussagen damit zu entkräften, dass es in der BzP aufgrund des indischen Dialekts der Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 17), greift dieser Einwand nicht. Es ergeben sich aus dem Protokoll keinerlei Hinweise auf entsprechende Verständigungsprobleme (A7/13 S. 10) und auch im Rahmen der Anhörung zu den Widersprüchen befragt, erwähnte der Beschwerdeführer diese angeblichen Verständigungsprobleme nicht (A30/24 F200). Ergänzend dazu ist
E-5810/2018 festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Beteiligung bei den angeblichen Waffentransporten erst im Rahmen der Anhörung vorbrachte, während er in der BzP erklärte, sein Freund G._______ habe im (…) eine Bombe gelegt und er (der Beschwerdeführer) sei deshalb vom CID festgenommen worden (A7/13 F7.01 S. 8). Diesen Widerspruch vermochte er auf Nachfrage ebenfalls nicht nachvollziehbar zu erklären (A30/24 F200). Es entstehen vorliegend bereits deshalb erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so wie von ihm beschrieben ereignet hat. 7.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass neben den festgestellten Widersprüchen vor allem die oberflächliche Darstellung der Geschehnisse ins Gewicht fällt. Laut eigenen Angaben will der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Freund G._______ während sieben Jahren regelmässig für die LTTE risikoreiche Waffentransporte (Claymore-Minen, Tretminen, Waffen) unternommen haben und unter Zwang einen bewussten und konkreten Beitrag zur Förderung krimineller Aktivitäten der LTTE geleistet haben (vgl. Beschwerde Ziff. 2-4; A30/24 F66 f., F71- 75, F77, 86, 90 ff.). Vor dem Hintergrund der Art, Dauer und Gefahr der geltend gemachten Tätigkeit sind seine diesbezüglichen Ausführungen in der Tat ohne die zu erwartende Detailliertheit geblieben, so dass deren Wahrheitsgehalt erheblich zu bezweifeln ist. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer an diversen Stellen der Befragung auf konkrete Fragen hin ausweichende und oberflächliche Angaben machte und seine Schilderungen sich bei Vertiefungs- und Verständnisfragen auf eine Wiederholung des bereits Gesagten reduzieren. Dies zeigt sich exemplarisch an seinen Angaben zu den angeblichen Waffentransporten. So gab er zunächst an, nicht zu wissen, was genau er alles transportiert habe, da er die Kisten nicht habe öffnen dürfen. Später führte er hingegen aus, er habe gewusst, dass es Waffen beziehungsweise Claymore- Minen gewesen seien, da er mit der LTTE-Bewegung zu tun gehabt habe und im Dorf einige explodiert seien (A30/24 F76, 78 f.). Weiter war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, stets besuchte Örtlichkeiten, Beschaffungs- und Anlieferungsorte, Wege und Abläufe substantiiert mit konkreten Schilderungen eigener Erlebnisse zu beschreiben (A30/24 F71-89). Der Einwand auf Beschwerdeebene, dass die Aufgabe immer die gleiche gewesen sei, weshalb er dazu nicht mehr sagen könne (Beschwerde Ziff. 2, 15), überzeugt nicht. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, weshalb der Beschwerdeführer betonte, dass er die Claymore- Minen jeweils nur deponiert und nicht gezündet habe, er aber dennoch
E-5810/2018 nach seiner Freilassung Angst gehabt habe, dass ihn das CID für eine Explosion einer Claymore-Mine verantwortlich machen würde (A30/24 F66, F90, F129, F153). Auch ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass seine Sachverhaltsdarstellungen betreffend seine angebliche Mitnahme ins Armeecamp und seine fünftägige Festnahme dort ebenfalls unsubstanziiert ausfielen. Trotz mehrfacher Aufforderung, zu beschreiben, wie diese Ereignisse vonstattengegangen seien und wie er sich dabei gefühlt habe, blieben seine Antworten rudimentär und liessen jegliche Realkennzeichen vermissen (vgl. beispielsweise A30/24 F90-F92, F97, F99, F101 ff., F107, F109, F111). Dass der Beschwerdeführer am ersten Tag seiner Inhaftierung während einer Stunde befragt wurde und danach während fünf Tagen ohne weitere Konsequenzen in einem nicht abgeschlossenen Zimmer verbracht und „unter Beobachtung“ gestanden haben soll (A30/24 F111, F114 ff.), scheint vor dem Hintergrund der ihm zur Last gelegten Tätigkeiten sodann nicht plausibel. Seine Rechtfertigung, dass ihm nichts passiert sei, weil er dem CID die Wahrheit gesagt habe (A30/24 F120), vermag nicht zu überzeugen. Sofern der Beschwerdeführer sich nun auf Beschwerdeeben darauf beruft, ihm sei von Anfang an gesagt worden, dass er über seine Fluchtgründe nicht im Detail berichten soll (vgl. Beschwerde Ziff. 14), ist festzuhalten, dass die SEM-Mitarbeiterin den Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Zusammenhang zwischen den von ihm geschilderten Ereignissen (namentlich die Rekrutierung durch die LTTE im Jahr […]) und der Ausreise im Jahr 2016 nicht ersichtlich sei (vgl. A30/24 F66, F67). Die zuständige Sachbearbeiterin hat den Beschwerdeführer jedoch mehrmals aufgefordert, detailliert zu schildern, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Insgesamt ergeben sich aus den Akten und nach dem Gesagten keine Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht möglich war, seine Asylgründe in der nötigen Ausführlichkeit zu schildern. 7.4 Weiter teilt das Gericht ohne Vorbehalt die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt hat, unter welchen Umständen er später als Informant für den CID gearbeitet haben soll und welches spezifische Interesse der CID an ihm gehabt haben soll (vgl. A7/ S. 8 und A30, F127-151, F161 und F200-F204). Ebenso mangelt es an dezidierten Angaben zu den telefonischen Drohungen durch Unbekannte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II. 1).
E-5810/2018 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind. 7.6 Ebenso ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen über den normalen „Background Check“ hinausgehenden Problemen zu rechnen hat. Das Profil des Beschwerdeführers weist keine Risikofaktoren auf, die auf eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen schliessen lassen könnten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8 und 9). Alleine aus seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.7 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, etwas an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Es können daher weitere Ausführungen zur Asylrelevanz unterbleiben. Zu Recht hat die Vorinstanz daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Es gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5810/2018 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124 – 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E-5810/2018 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist gesund (A7/13 Ziff. 8.02; A30/24 F7), verfügt über ein grosses familiäres und soziales Beziehungsnetz (Eltern, Frau und Kind, Verwandte) in seinem Heimatstaat sowie über Berufserfahrung als Tuktuk-Fahrer und in der Landwirtschaft (A7/13 Ziff. 1.17.05). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der
E-5810/2018 zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5810/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou