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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2012 E-5805/2009

March 5, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,455 words·~12 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. August 2009

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5805/2009

Urteil v o m 5 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), deren Ehemann B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (…).

E-5805/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr volljähriger Sohn C._______ mit vom 11. November 2008 datierter englischsprachiger Eingabe bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2008 dazu aufforderte, bis zum 30. Dezember 2008 vier spezifische Fragen zu ihrem Asylgesuch zu beantworten, dass am 10. Dezember 2008 ein Parlamentsmitglied aus dem Vanni Distrikt (gemäss Angabe der Beschwerdeführerin ein guter Bekannter ihres Bruders) eine Eingabe mit Beilagen an die Schweizerische Botschaft richtete, dass die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2009 zu einer Befragung am 18. März 2009 einlud, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2009 der Schweizerischen Botschaft verschiedene Dokumente zukommen liess, dass die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführerin am 18. März 2009 zu ihren Asylgründen befragte, dass am 31. März 2009 bei der Botschaft eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. März 2009 einging, dass die Schweizerische Botschaft den Sohn der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2009 zu seinen Asylgründen befragte, dass sich aus den Eingaben und Befragungen im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen lässt, dass die Familie der Beschwerdeführerin tamilischer Ethnie sei und aus E._______ (Ostprovinz) stamme, dass die Beschwerdeführerin seit August 2008 von der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMPV) telefonisch aufgefordert worden sei, eines ihrer Kinder auszuhändigen, was sie abgelehnt habe,

E-5805/2009 dass am 20. August 2008 ihr Haus beschädigt worden sei und die Beschwerdeführerin und ihr Sohn von Unbekannten verschleppt und misshandelt worden seien, dass sie fälschlicherweise beschuldigt worden seien, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben, dass der Sohn aufgrund der erlittenen Misshandlungen ein falsches Geständnis abgelegt habe, woraufhin die Entführer von ihm verlangt hätten, als Spion für sie zu arbeiten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am darauffolgenden Tag freigelassen worden seien und in der Folge während mehrerer Tage ärztlich hätten behandelt werden müssen, dass der Sohn von der Special Task Force (STF) dreimal zu den Vorfällen befragt worden sei, dass es nach der Freilassung wiederholt zu anonymen Drohanrufen gekommen sei und sich ausserdem am 18. März 2009 Unbekannte nach ihrem Sohn erkundigt hätten, dass sie sich aufgrund der befürchteten Übergriffe durch die TMVP bei den Schwiegereltern in E._______ respektive seit März 2009 in F._______ und G._______ aufgehalten hätten, dass das BFM mit Schreiben vom 11. Juni 2009 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Umstand gewährte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die gemeinsame Tochter nicht befragt worden seien, dass hierzu mit Eingaben vom 1. Juli 2009 und vom 7. Juli 2009 Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie mit Eingabe vom 6. Juli 2009 eine Eingabe des Parlamentsmitglieds erfolgten, dass auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie die eingereichten Dokumente, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. August 2009 die Einreise verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte,

E-5805/2009 dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit vom 29. August 2009 datierter, am 2. September 2009 bei der Schweizer Botschaft eingegangener und von dieser am 4. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten in Englisch verfasster Eingabe Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo und von dieser am 18. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet nach dem Verfahrensstand erkundigte und ihre schwierige Situation in Sri Lanka erläuterte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 an die Schweizerische Vertretung in Colombo nochmals ihre Lage in Sri Lanka darstellte und ausführte, ihr Sohn sei von Unbekannten verschleppt und brutal zusammengeschlagen worden, so dass er sich ärztlich habe behandeln lassen müssen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen vom 15. Dezember 2010 eine Kopie einer polizeilichen Abstandserklärung "Police Clearance Certificate" der Polizeistation in E._______ vom 19. November 2011 von ihrem Sohn sowie Kopien von zwei Laborberichten ihres Sohnes des City Medical Center in E._______, vom 29. Oktober 2010 und vom 1. November 2010 zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass sich das Verfahren, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), nach dem VwVG, dem VGG und dem des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet, dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-

E-5805/2009 nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst ist, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeentscheid, da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als

E-5805/2009 Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführt, Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien dann einreisebeachtlich, wenn sie ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten und sich die asylsuchende Person ihrer Zwangssituation nur mit der Flucht ins Ausland entziehen könne, dass zudem Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann einreisebeachtlich seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, dass nicht infrage gestellt werde, wonach die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn im August 2008 verschleppt und seither immer wieder bedroht und gesucht worden sei, dass hingegen nichts darauf hinweise, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einer ernsthaften Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen sei, zumal sich aus den Aussagen anlässlich der mündlichen Asylbegründungen in Bezug auf die Rekrutierungsversuche des Sohnes seitens der

E-5805/2009 TMPV, dessen Aufforderung zur Spionagetätigkeit und zur Dauer der Vorfälle zwischen der Beschwerdeführerin und deren Sohn verschiedene Ungereimtheiten ergeben hätten, dass nämlich – entgegen den Schilderungen der Beschwerdeführerin – ihr Sohn nicht wisse, dass die TMPV versucht habe, ihn zu rekrutieren, und aus den schriftlichen Eingaben sowie den mündlichen Aussagen nicht hervorgehe, dass er zur Spionagetätigkeit aufgefordert worden sei, dass sie ferner geltend gemacht hätten, dass es – abgesehen von mehreren anonymen Drohanrufen – bis im März 2009 zu keinen konkreten Vorfällen gekommen sei, wogegen die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen habe, sie sei Tag und Nacht von Sicherheitskräften und unbekannten Personen gesucht worden, dass nicht ersichtlich sei, weshalb plötzlich ein derart intensives Verfolgungsinteresse vorhanden sei und weshalb auch die Beschwerdeführerin von Sicherheitskräften gesucht werden sollte, nachdem die gesamte Familie wenige Tage zuvor noch problemlos nach Colombo gereist sei, dass zudem gegen eine ernsthafte Verfolgungssituation spreche, dass der Ehemann seine SIM-Karte erst gewechselt habe, nachdem er während Monaten immer wieder Drohanrufe erhalten habe, die Beschwerdeführerin während Monaten bei Verwandten gelebt und die Tochter weiterhin die Schule besucht habe, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, sie stelle ihre Situation übersteigert dar, so dass daraus der Schluss zu ziehen sei, es würden – auch seitens der Sicherheitskräfte – keine ernsthaften Verfolgungsabsichten vorliegen, dass die Ereignisse im August 2008 bedauerlich seien und nicht infrage gestellt würden, eine Einreisebewilligung in die Schweiz jedoch nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, dass ihre subjektive Furcht vor Verfolgung zwar verständlich sei, aber objektiv unbegründet erscheine, zumal keine konkreten Indizien für in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende einreisebeachtliche Nachteile erkennbar seien, dass sie angesichts dieser Erwägungen kein Gefährdungsprofil aufweise, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine

E-5805/2009 Verfolgung schliessen lassen würde, womit die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen asylrechtlich nicht relevant sei, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts ändern würden, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, die Wahrheit der Vorbringen betreffend den Vorfall vom August 2008 anzuzweifeln, dass dem Bundesamt darin zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was auf eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden hinweisen würde, und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Vorinstanz insbesondere zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin weise kein genügendes Gefährdungsprofil auf, welches auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung schliessen lasse, dass zur Begründung des BFM zu ergänzen ist, dass die Entführung und Übergriffe im August 2008 vor dem Hintergrund der damaligen Situation des Bürgerkrieges zu sehen sind, sich die TMVP mittlerweile als politische Partei etabliert hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert, so dass zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer aktuellen Gefährdungslage für die Beschwerdeführenden auszugehen ist, dass vor diesem Hintergrund und der fehlenden Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen sowie Organisationen durch die sri-lankische Armee und den Staat davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten zum heutigen Zeitpunkt seitens der TMVP keine Behelligungen mehr zu befürchten, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen zwar noch immer kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen, dass aus der vorliegenden Aktenlage jedoch keine Hinweise entnommen werden können, welche in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf eine grundsätzliche asylbeachtliche Verfolgungsgefahr seitens der TMPV hindeuten würde, dass diese Erkenntnis unter anderem dadurch bekräftigt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn – abgesehen von einer kurzzeitigen

E-5805/2009 Festnahme im August 2008 – persönlich keine asylrelevanten Probleme geltend machen, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, soweit sie nicht die erstinstanzlichen Vorbringen wiederholt, die Einschätzung des BFM dementiert, wonach es ihrer subjektiven Furcht an konkreten Indizien fehle, um einreisebeachtliche Nachteile zu begründen, dass eine subjektive Furcht vor Verfolgung, wenn sie objektiv unbegründet erscheint, nicht einreisebeachtlich ist, dass darüber hinaus auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchte, zumal die Beschwerdeführenden nicht substanziiert darzulegen vermögen, inwiefern die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entgegen der Auffassung der Vorinstanz dennoch die Anforderungen an die Intensität und Gezieltheit der aktuellen Verfolgungsgefahr erfüllten, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihnen das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären, aber aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5805/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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