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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2008 E-5799/2006

June 30, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,642 words·~23 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5799/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2008 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter König, Richterin Antonioni, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5799/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Tunesien gemäss eigenen Angaben am 25. Dezember 2005 und gelangte mit einem Fischerboot von Z._______ nach Italien. Mit dem Zug sei er über Mailand nach Chiasso gefahren beziehungsweise er habe am 30. Dezember 2005 zu Fuss die Schweizergrenze überquert. Am 1. Januar 2006 suchte er im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nach. Dort wurde er am 16. Januar 2006 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (A1). Am 25. Januar 2006 fand am selben Ort eine Bundesanhörung statt (A11). B. B.a Zu seinen Asylgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei selbst nie politisch tätig gewesen Sein Bruder C._______ sei aber Mitglied der Bewegung Ennahda (Wiedergeburt) gewesen und zu zwölf beziehungsweise fünfzehn Jahren Haft verurteilt worden. Im Jahre 1999 sei er, nach der Verbüssung von neun Jahren seiner Strafe, aus dem Gefängnis entlassen worden, doch sei er weiterhin unter administrativer Aufsicht gestanden. Vom Zeitpunkt der Entlassung seines Bruders aus dem Gefängnis an hätten die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers begonnen. So habe er im Jahre 2000 einen neuen Pass ausstellen lassen wollen und die dazu notwendigen Angaben und Dokumente an der zuständigen Stelle deponiert. Zwei Wochen später, als er seinen Pass habe abholen wollen, habe man ihm gesagt, der Beamte, der seine Angaben damals entgegengenommen habe, sei in Haft. Gleichzeitig habe man den Beschwerdeführer verdächtigt, in illegale Machenschaften mit diesem Beamten verwickelt zu sein. Zwei Zivilpolizisten hätten ihn im Auto zu einem Polizeiposten gebracht, wo man ihn in der Nacht wieder freigelassen habe. Man habe ihm Fragen zu seinen Beziehungen und zu seiner Identität gestellt. Nach drei Wochen sei er wieder zum Passbüro gegangen, und der betreffende Beamte sei wieder an seinem Arbeitsplatz gewesen. Um nicht weiter in Schwierigkeiten verwickelt zu werden, sei er unverrichteter Dinge wieder weggegangen. Später sei die Polizei mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn geheissen bei der Polizei vorzusprechen; manchmal sei er schriftlich vorgeladen worden. Man habe ihn dann jeweils zwei bis drei Stunden warten E-5799/2006 lassen, manchmal nach dem Namen seiner Eltern gefragt und ihn dann wieder entlassen. Die Polizisten hätten gesagt, wenn sie ihn bräuchten, werde er wieder vorgeladen. Des Weiteren habe er einmal während seiner Arbeit auf dem Schiff seine Identitätskarte dem Kapitän abgeben müssen; die Polizei habe sie vom Kapitän verlangt, damit er arbeiten könne. Seit dem Jahre 2000 habe er deswegen keine Identitätskarte mehr. Wegen der Geschichte mit dem Pass habe er nicht versucht, diese zurückzuverlangen. Ohne Identitätskarte habe er dann nicht mehr arbeiten können beziehungsweise in Tunesien könne man auch ohne Papiere leben, reisen und arbeiten. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, im Jahre 2000, habe die Polizei ihn aufgefordert seinen Bruder zu überwachen; man habe ihm gesagt, auf diese Weise könne er Tunesien dienen und seinem Bruder etwas Gutes tun, damit dieser keine Probleme habe. Er habe schliesslich Tunesien verlassen, weil sie von den Behörden überall überwacht worden seien und diese beabsichtigten hätten, sie umzubringen, beziehungsweise weil er keine Identitätskarte und keine Arbeit mehr hatte. Zwar sei vor seiner Ausreise nichts Spezielles passiert, letztmals zur Polizei vorgeladen worden sei er im März des Jahres 2005; er habe aber die Gelegenheit zu Ausreise gehabt und genutzt. B.b In Bezug auf seine Lebensverhältnissen vor der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Geburt und bis zur Ausreise in Z._______ gelebt, zuletzt an der Adresse seiner Schwiegereltern. Er sei seit dem Jahre 1990 verheiratet und habe drei Jungen im Alter von 16, 12 und 10 Jahren. Mit seiner Ehefrau habe er allerdings ein schlechtes Verhältnis. Seine Eltern seien gestorben, und er habe drei Brüder und zwei Schwestern. Zwei Brüder, der erwähnte C._______ und sein etwa 50-jähriger Bruder D._______, und die Schwester E._______ lebten noch im Heimatland. Ein weiterer Bruder, F._______, lebe als anerkannter Flüchtling in Frankreich; seine Schwester G._______ lebe ebenfalls in Frankreich und sei dort verheiratet. Der Beschwerdeführer gab an, als Koch gearbeitet zu haben; früher auf Fischerbooten, dann in Y._______ in einem Restaurant. B.c Zu seinen Reisepapieren befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe mit 18 Jahren auf legale Weise einen Pass erhalten, welcher während fünf Jahren gültig gewesen sei; diesen habe er zu Hause ge- E-5799/2006 lassen, wo sich ebenfalls die polizeilichen Vorladungen befänden. Ferner habe er eine Identitätskarte mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren gehabt, welche er bereits vor dem Pass besessen habe; sie sei ihm von der Polizei weggenommen worden. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen liessen sich nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in Tunesien vereinbaren. So seien Aktivisten von Oppositionsbewegungen einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Die Behörden seien jedoch nicht auf eine Mithilfe der Familienangehörigen bei dieser Überwachung angewiesen, zumal der Bruder des Beschwerdeführers in Tunesien verblieben sei und einer Meldepflicht unterstanden habe. Selbst wenn Familienangehörige von politischen Oppositionellen, wie etwa von Mitgliedern der Ennahda, in Tunesien tatsächlich Opfer von Reflexverfolgung sein könnten, so seien vorliegend die Gründe, die der Beschwerdeführer geltend mache für die polizeilichen Eingriffe, nicht vereinbar mit der Realität in Tunesien. Selbst wenn er in den Jahren 2000 bis 2005 tatsächlich von den Behörden vorgeladen worden sei, sei nicht glaubhaft gemacht, dass dies mit der Situation von C._______ zu tun gehabt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identitätskarte und seinem Pass seien ferner diffus und widersprüchlich. Insgesamt seien die Vorbringen unglaubhaft. Er habe es schliesslich auch unterlassen, Identitätspapiere oder andere Beweismittel nachzureichen. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2006 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl; eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Rückkehr festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das BFM glaube ihm zu Unrecht nicht, dass seine Probleme seit der Entlassung seines Bruders C._______ aus dem Gefängnis im E-5799/2006 Jahre 2000 zugenommen hätten. C._______ habe immer noch Verbindungen zur Ennahda. Wenn in Tunesien das Mitglied einer Familie Verbindungen zu einer islamistischen Bewegung habe, werde die ganze Familie mitverdächtigt und schikaniert. Er sei denn auch nicht der Einzige aus der Familie, der Probleme habe. Sein Bruder F._______ habe in Frankreich Asyl erhalten, und auch seine Schwester G._______ lebe dort. Sein in Tunesien lebender Bruder D._______ habe auch Probleme mit der Polizei gehabt, werde allerdings in Ruhe gelassen, seit er im Spitaldienst stehe. Nachdem er nicht mehr auf dem Schiff habe arbeiten können, weil die Polizei seine Identitätskarte beschlagnahmt habe, sei er „schwarz“ als Taglöhner tätig gewesen, was in Tunesien einfach möglich sei. Die Papiere könne er nur deshalb nicht nachreichen, weil seine Frau sich weigere, ihm diese zuzustellen. Eine Cousine, die in Frankreich lebe, sei Mitte Februar nach Tunesien gereist, und er habe sie beauftragt, die Papiere mitzubringen. Allerdings habe er telefonisch erfahren, dass seine Frau auch nicht bereit sei, ihr die Papiere auszuhändigen. Sobald er in den Besitz der Papiere gelange, werde er sie nachreichen. Nach Tunesien könne er schon deswegen nicht zurückkehren, weil abgeschobene Asylbewerber gleich bei der Ankunft inhaftiert würden. Diese Einschätzung werde von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen geteilt. In den Gefängnissen Tunesiens würde er gefoltert und misshandelt; mit einem fairen Prozess könnte er nicht rechnen. Zusammen mit der Beschwerdeeingabe liess der Beschwerdeführer nebst der Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit den Jahresbericht 2005 von Amnesty International Deutschland zu Tunesien sowie ein Country Summary über Tunesien vom Januar 2006 von Human Rights Watch zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2006 forderte die ARK den Beschwerdeführer auf, die Kopie des Ausweises seines Bruders in Frankreich, eine Kopie dessen Asylentscheid sowie allfällige weitere Beweismittel im Original nachzureichen. Gleichzeitig wies sie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen. F. Am 20. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und machte geltend, bei der E-5799/2006 summarischen Beurteilung der Prozessaussichten sei übersehen worden, dass er stets angegeben habe, er habe nicht über einen gültigen, sondern über einen abgelaufenen Pass verfügt. Gleichzeitig reichte er verschiedene Internet-Berichte ein, welche sein in Frankreich lebender Bruder F._______ ihm habe zukommen lassen. Ferner gab er die Telefaxe eines Bestätigungsschreiben dieses Bruders sowie dessen Flüchtlingszertifikates, lautend auf f._______, zu den Akten. Betreffend C._______ geht aus einem der Internet-Berichte hervor, dieser sei Ende des Jahres 1991 festgenommen, später wegen Zugehörigkeit zur Ennahda zu zwölf Jahren Haft verurteilt und am 6. November 1999 freigelassen und unter administrative Kontrolle gestellt worden. Im Gefängnis sei ihm verweigert worden, seine Brille zu tragen. Zwei weiteren Internet-Berichten zufolge fungiert ein C._______ auch im Februar 2003 und im August 2004 auf zwei verschiedenen Listen von politischen Häftlingen. G. Am 22. März 2006 reichte der Beschwerdeführer einen von der Hilfswerksvertretung erstellten Rapport inklusive Begleitbrief zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2006 verzichtete die ARK wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen zu belegen, dass er um Dokumentenbeschaffung (insbesondere seines abgelaufenen Passes und weitere angekündigte Papiere) bemüht sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Identität des Beschwerdeführers, und somit seine Behauptung, der Bruder von C._______ zu sein, nach wie vor unbelegt sei. I. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 kündigte der Beschwerdeführer an, die eingeforderten Beweismittel gleich nach Erhalt nachzureichen. J. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Es hielt dazu insbesondere fest, weder die als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende Bestätigung seines Bruders aus Frankreich, noch die eingereichten Beweismittel betreffend dessen Flüchtlingsstatus vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Bezeichnenderweise habe der E-5799/2006 Beschwerdeführer auch noch keine Papiere zur Belegung seiner Identität eingereicht. Des Weiteren würden abgewiesene Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht systematisch befragt. Falls Befragungen stattfänden, so zögen sie keine Verfahren nach sich und die Betreffenden würden nach der Untersuchung wieder freigelassen. Im Übrigen beträfen allfällige Befragungen nach der Einreise nicht nur abgewiesene Asylbewerber, sondern unter anderem auch Journalisten oder Vertreter von Menschenrechtsorganisationen, welche aus anderen Gründen ins Ausland gereist seien. K. Mit Replik vom 22. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer fest, seine Ehefrau sei nicht bereit, ihm die Identitätspapiere zu schicken. Aus dem Rapport der Hilfswerksvertretung gehe im Übrigen hervor, dass er nicht nach Tunesien zurückgeschafft werden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der E-5799/2006 Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt zu werden drohen. Vor zwei Jahren hat die Schweiz im Übrigen den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen, was bedeutet, dass auch eine drohende Verfolgung aus den oben genannten Gründen seitens privater Dritter flüchtlingsrechtlich relevant sein kann (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in E-5799/2006 wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in Tunesien Nachteile erlitten, weil sein Bruder C._______ Mitglied der Ennahda-Bewegung sei. Dieser sei denn auch zu zwölf oder fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt, nach neun Jahren aber wieder freigelassen worden, wobei er noch unter administrativer Aufsicht stehe. Weil man den Beschwerdeführer unzählige Male vorgeladen oder festgehalten und ihn beauftragt habe, seinen Bruder zu überwachen, und E-5799/2006 weil er aufgrund fehlender Papiere nicht mehr habe arbeiten können, sei er schliesslich ausgereist. 5.2 Es trifft zu, dass in Tunesien Familienangehörige von Personen, die mit islamistischen Bewegungen, wie etwa der Ennahda, in Verbindung gebracht werden, seitens des Staates Staat Repressionen und Schikanen verschiedenster Art und Weise unterworfen sein können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber vorliegend mit dem Bundesamt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, aus den geltend gemachten Umständen eine ihn selbst betreffende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Es fällt vorab ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag seine Identität - und damit seine Verwandtschaft zu dem im Internet zu findenden C._______ - nicht belegt hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, er habe seinen abgelaufenen Pass bisher nicht nachreichen können, weil seine Ehefrau sich weigere, ihm diesen zukommen zu lassen, kann nicht als ernsthaftes Argument für die Unmöglichkeit des Identitätsnachweise betrachtet werden, zumal er anlässlich der summarischen Befragung ausgesagt hatte, er werde die Familie seines Schwiegervaters kontaktieren, um die Papiere kommen zu lassen (A1/S. 4), anlässlich der Anhörung bestätigte, dass er dies getan habe (A11/S. 4), und schliesslich auch nicht belegen konnte, inwiefern er diesbezüglich weitere Anstrengungen unternommen habe. Das Gericht hegt entsprechend Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, beim in den Internet-Berichten erwähnten C._______ handle es sich in der Tat um den Bruder des Beschwerdeführers. Diese Zweifel werden noch dadurch genährt, dass sich der Beschwerdeführer widerspricht, wenn er einmal angibt, sein Bruder C._______ sei zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt worden (A1/S. 4) und später aussagt, es seien zwölf Jahre gewesen (A11/S. 2). Des Weiteren fällt eine Unstimmigkeit hinsichtlich der Altersangabe auf, indem er im Januar 2006 angab, sein Bruder D._______ sei ungefähr 50 Jahre alt, während er das Alter von C._______ nicht zu kennen vorgab (A1/S. 3). Andererseits führte er zehn Tage später aus, C._______ sei wahrscheinlich älter als 50 Jahre und gleichzeitig der nach D._______ Zweitgeborene (A11/S. 4). Er widerspricht in der Beschwerde gar dem von ihm selbst eingereichten Bericht, welcher im Übrigen als Geburtsdatum von C._______ den 5. Juli 1953 nennt, wenn er dort angibt, sein Bruder C._______ sei im Jahre 2000 freigelassen worden. Insgesamt gewinnt das Gericht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen aus den Berichten um E-5799/2006 C._______ konstruiert. Verstärkt wird dieser Eindruck noch dadurch, dass er bereits ganz zu Beginn der summarischen Befragung angab, eine Zeitung habe über seinen Bruder geschrieben und sein Name sei auf Internet zu finden (A1/S. 4), oder etwa wenn er wiederholt auf die Augenprobleme seines Bruders nach der Haft verweist (A1/S. 5, A11/S. 2, 5), genau dem einzigen "Detail", das aus den Berichten hervorgeht, während er ansonsten oberflächlich bleibt. Hätte der Beschwerdeführer ernsthaft beweisen wollen, dass C._______ sein Bruder ist, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, über seine Geschwister in Frankreich oder seine Familienangehörigen in Tunesien diesen Nachweis - mittels offizieller Dokumente, eigener Bestätigungen, Briefen, Familienfotos etc. - zu erbringen. Vom in Frankreich lebenden F._______ reichte er stattdessen nur eine dürftige Erklärung ein, wonach der Beschwerdeführer sein Bruder sei und im Falle einer Rückkehr ins Heimatland in Gefahr sein und Probleme haben werde. Letztlich kann die Frage allerdings offen bleiben, weil die Vorbringen auch sonst nicht glaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer auch bis zum heutigen Tag die Vorladungen, die sich laut seinen Angaben anlässlich der Anhörung im Hause seines Schwiegervaters befinden sollen (A11/S. 2), nicht nachgereicht. Ergänzend kann festgehalten werden, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eingriffen und Schikanen, selbst wenn sie glaubhaft wären, mangels der zur Annahme von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz zuzukommen vermöchte (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2, 2000 Nr. 17 E. 11 b). Aus den selben Gründen wie in Bezug auf seinen angeblichen Bruder C._______ ist auch nicht nachgewiesen, dass der in Frankreich lebende F._______ tatsächlich der Bruder des Beschwerdeführers ist. Auch wenn diese Verwandtschaft aufgrund seiner Angaben sowie des Briefes und des Flüchtlingsausweises, die er (als Telefaxe) einzureichen in der Lage war, wahrscheinlich ist, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass F._______ in Frankreich Asyl gewährt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer selbst hat nie geltend gemacht, er sei aufgrund dieses Umstandes in Tunesien Belästigungen unterworfen gewesen, obwohl F._______ gemäss der eingereichten Telefax-Kopie seines E-5799/2006 Ausweises bereits im Jahre 2000 als Flüchtling anerkannt worden ist. Weshalb er nach seiner Rückkehr deswegen nun plötzlich einer Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sein sollte, vermag er nicht darzutun. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 verwiesen werden. 5.3 Es erübrigt sich, näher auf die Einwände des Beschwerdeführers auf Rekursebene einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Dies gilt auch für die auf dieser Stufe eingereichten Dokumente. Ergänzend kann auch hiezu auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 verwiesen werden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Auch ist keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, selbst nie politisch tätig gewesen zu sein. Der Umstand, dass er im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, vermag für sich alleine ebenfalls keine solche zu begründen, zumal der tunesische Staat offenbar nicht systematisch prüft, was Personen während langjähriger Auslandsaufenthalte getan haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Tunesien: Rückkehr nach langjährigem Auslandaufenthalt und Einreichung eines Asylgesuches, Auskunft der Länderanalyse, Bern, 23. November 2006). Insgesamt besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Wiedereinreise in Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Behörden möglicherweise bei dieser Gelegenheit nach dem in Frankreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers - sofern er es denn sein sollte - erkundigen könnten. Eine asylrelevante Verfolgungsabsicht aus diesem Grunde ist jedoch, wie erwähnt, auch für die Zukunft nicht anzunehmen, zumal die Behörden sich offenbar, als sich der Beschwerdeführer noch in Tunesien aufgehalten hatte, nie für diesen Bruder interessiert hatten. Das BFM hat insgesamt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und E-5799/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der E-5799/2006 Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, wenn auch diesbezüglich klare Defizite bestehen (vgl. Human Rights Watch, World Report, January 2008). 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Tunesien, wo der Beschwerdeführer in Z._______ über ein soziales Netz verfügt, noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Der Beschwerdeführer ist dort aufgewachsen, hat später eine Familie gegründet und mit seiner Ehefrau und den drei Kindern im Hause seiner Schwiegereltern gelebt. Dass seine Familie nach wie vor dort E-5799/2006 lebt, ist anzunehmen. Sein Bruder D._______, welcher im Spital arbeitet, und seine Schwester E._______ leben nebst C._______ ebenfalls im Heimatland. Laut seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer schliesslich als Koch gearbeitet. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Tunesien, dort in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt auch als zumutbar. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Hilfswerksvertretung komme zu einem anderen Schluss, vermag nichts zu bewirken, zumal diese bei ihrer Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es verbleibt aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Dieses ist gutzuheissen, nachdem nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hatte. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demzufolge zu verzichten. E-5799/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 16

E-5799/2006 — Bundesverwaltungsgericht 30.06.2008 E-5799/2006 — Swissrulings