Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5795/2011 Urteil v om 2 4 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (…).
E5795/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2011 in der Schweiz Asylgesuche stellten, auf welche das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 nicht eintrat, dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum vom 19. September 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für die vorliegenden Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, sie hätten sich nicht in Italien aufgehalten und wollten nicht dorthin gehen, und die Beschwerdeführerin zudem Herzprobleme beklagte, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden, dass ein Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben habe, dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2011 in Italien um Asyl ersucht hätten, dass das BFM am 26. September 2011 die Behörden Italiens um die Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersucht habe, dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten und somit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei,
E5795/2011 dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats vertraglich zuständig sei, dass die Beschwerdeführerin in Italien medizinische Hilfe erhalten würde, soweit sie diese nötig habe, dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am 11. April 2012 zu erfolgen habe, dass mithin auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass die Wegweisung nach Italien zulässig sei und keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Oktober 2011 am 14. Oktober 2011 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 sei aufzuheben und es sei zu entscheiden, dass die Schweiz für ihr Asylverfahren zuständig sei, dass sie darum ersuchen, die Ausweisung nach Italien sei für den Moment zu stoppen, dass (für das vorliegende Verfahren) keine Kosten aufzuerlegen seien,
E5795/2011 dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 24. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
E5795/2011 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblie ben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Ita lien übergegangen ist, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkeh rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass gemäss der EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten den Asylsuchenden bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten wird und diese Richtlinie auch in Italien umgesetzt worden ist,
E5795/2011 dass die Beschwerdeführerin demzufolge auch in Italien eine allfällig benötigte Behandlung ihres geltend gemachten Herzleidens erhalten kann, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges vorbringen, wenn sie geltend machen, die Beschwerdeführerin fühle sich im Moment nicht in der Lage, nach Italien auszureisen und möchte jedenfalls die Resultate der medizinischen Abklärungen (in der Schweiz) abwarten, dass die Reise nach Italien mit geeigneten Medikamenten begleitet werden kann und eine adäquate Behandlung in Italien sichergestellt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung zu bestätigen ist, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein trittsrechts (Art. 3 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Fami lienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zu sammengeführt werden sollen bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin IIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist,
E5795/2011 dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht darzutun ver mögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der aussichtlosen Rechtsbegehren von Gesetzes wegen abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E5795/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: