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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2026 E-579/2022

May 28, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,038 words·~25 min·9

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2021

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-579/2022

Urteil v o m 2 8 . M a i 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2021.

E-579/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Mai 2017 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 3. April 2019 zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei türkische Kurdin und stamme aus dem Ort B._______, Kreisstadt C._______ in der Provinz D._______, wo auch ihre Eltern und Geschwister leben würden. Sie habe (…) Jahre die Schule besucht, diese jedoch im Jahre 20(…) abgebrochen, wobei sie sich dagegen gewehrt habe, dass sie an ihrer Schule die kurdische Sprache nicht habe benutzen dürfen. Sie habe sich ab dem Jahre 20(…) für den Jugendflügel der E._______ engagiert. Wegen dieser Tätigkeit sei sie im Jahre 20(…) zweimal – im (…) sowie im (…) oder (…) – inhaftiert worden. Beim zweiten Mal sei auch der Vater von der Gendarmerie des Dorfes in Gewahrsam genommen worden. Die Inhaftierungen hätten jeweils mehrere Stunden gedauert, wobei sie psychischen Druck, Beschimpfungen und beim zweiten Mal auch verbale sexuelle Belästigungen habe ertragen müssen. Ihr Vater sei politisch aktiv und habe deshalb bereits früher Probleme mit den Behörden gehabt, weil er unter anderem Aufständische bewirtet habe. Nach der zweiten Festnahme hätten die Behörden Razzien bei ihr zu Hause durchgeführt, worauf sie sich entschieden habe, das Land zu verlassen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte (Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6853/2019 vom 22. Juli 2021 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

E-579/2022 D. Am 5. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer Substitutin ihres Rechtsvertreters durch die Vorinstanz ergänzend zu ihren Fluchtgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung machte sie im Wesentlichen geltend, bei der ersten Verhaftung habe sie sich gewehrt und sei deshalb auf den Boden geworfen worden. Es seien ihr Handschellen angelegt worden, bevor sie ins Auto gebracht worden sei. Während der folgenden sechs bis sieben Stunden sei sie permanent körperlich und/oder psychisch bedroht worden. Bei der zweiten Inhaftierung sei sie bei einer Hausdurchsuchung mitgenommen worden. Im Rahmen dieser polizeilichen Festnahme sei sie von einem Polizeikommandanten vergewaltigt worden. Nach einiger Zeit habe sie sich ihrer Mutter anvertraut. Was ihre Eltern besprochen hätten, wisse sie nicht, jedenfalls sei sie dann in die Schweiz gereist. Schliesslich habe sie hier rund acht Monate nach ihrer Ankunft begonnen, sich exilpolitisch zu engagieren. E. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 unter anderem Fotos betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Die Beschwerdeführerin erhob am 4. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und gleichzeitig bekannt zu geben, wie diese ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei. Ferner sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Weiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungs-

E-579/2022 pflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter seien die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Sodann wird um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts beziehungsweise eines ausführlichen psychiatrischen Berichts ersucht. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern materiell durch das Gericht beurteilt werden, sei das SEM ferner anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit ihren Fluchtvorbringen in Bezug auf die reale Ländersituation in der Türkei vorzunehmen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin diverse Länderberichte zu den Akten. H. Die Instruktionsrichterin gab der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2022 den Spruchkörper bekannt und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 1. März 2022 innert Frist bezahlt wurde. I. Mit Eingabe vom 1. März 2022 verlangte die Beschwerdeführerin weitere Auskünfte betreffend die Spruchkörperbildung. J. Am 8. März 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 16. März 2022 gab die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 10. Februar 2022 zu den Akten. L. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt, welche ihrerseits mit Eingabe vom 14. April 2022 unaufgefordert eine Replik –

E-579/2022 zusammen mit der Kostennote des Rechtsvertreters – beim Gericht einreichte. M. Mit Eingabe vom 3. November 2022 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu ihren Fluchtgründen und gab einen Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (…). Juni 20(…) über die Unzuständigkeit, einen Antrag auf einen Streckbrief der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…). August 20(…) und einen Beschluss der Friedensrichterschaft D._______ gleichen Datums betreffend Erlass eines Steckbriefs als Beweismittel zu den Akten. N. Aufgrund von Meldungen der zuständigen kantonalen Behörde, dass die Beschwerdeführerin verschwunden sei, wurde deren Rechtsvertreter mit Zwischenverfügungen vom 22. Mai 2023, 8. Juni. 2023 sowie vom 17. November 2023 jeweils aufgefordert, das fortbestehende Rechtsschutzinteresse darzulegen, wobei dieser Nachweis jeweils innert Frist mittels schriftlicher Erklärung der Beschwerdeführerin sowie Angaben zu ihrem Aufenthalt erbracht wurde. O. Mit Eingaben vom 20. April 2026 und 8. Mai 2026 zeigte die Beschwerdeführerin den Wechsel der Rechtsvertretung an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-579/2022 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Zusammensetzung des im vorliegenden Fall noch nach altem Recht gebildeten Spruchkörpers wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2022 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt. Soweit sie diesbezüglich beantragt, es seien auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass die Besetzung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde. Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte nach den in aArt. 31 ff. VGR [SR 173.320.1] enthaltenen Vorschriften und Kriterien. Sofern die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-579/2022 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen seien an diversen Stellen widersprüchlich und wenig substantiiert. Dies namentlich in Bezug auf die politische Tätigkeit des Vaters, den damit zusammenhängenden Behelligungen der Familie durch Behörden sowie ihre eigene politische Tätigkeit. Die Schilderung ihrer persönlichen Probleme seien über weite Strecken allgemein, detailarm und mit wenig persönlichem Bezug ausgefallen. Es sei ihr in diesem Zusammenhang nicht gelungen, ihr politisches Engagement sowie die beiden Festnahmen glaubhaft zu machen und es sei bisher auch keine Anklage erhoben worden. Bezüglich der zweiten Festnahme habe sie an der einen Anhörung angegeben, sie sei zusammen mit dem Vater festgenommen worden, ohne jedoch die Vergewaltigung zu erwähnen. Anlässlich der späteren Anhörung erwähne sie den Vater dann nicht mehr, mache aber neuerdings geltend, sie sei vergewaltigt worden. Zwar sei die Beschwerdeführerin bei der ersten Befragung von einem Männerteam angehört worden. Diesbezüglich sei jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits damals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie das Recht habe, im Zusammenhang mit den geltend gemachten sexuellen Belästigungen von einem reinen Frauenteam angehört zu werden, worauf sie jedoch explizit verzichtet habe. Auch hätte sie Gelegenheit gehabt mitzuteilen, dass sie nicht über alles habe sprechen können, worauf sie ebenfalls hingewiesen worden sei. Weiter mache sie widersprüchliche Angaben zur Ausreise, zum Reiseweg sowie zu ihrem Reisepass. Soweit sie auf allgemeine Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sowie konkret im Zusammenhang mit ihrer Schulzeit hinweise, sei diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren. Schliesslich mache sie auch widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit ihrer exilpolitischen Tätigkeit, welche insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren sei. 6. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, im angefochtenen Entscheid würden wesentliche Fluchtvorbringen – unter anderem das politische Engagement, der politische Hintergrund ihrer Familie, die behördlichen Behelligungen sowie das exilpolitische Engagement –

E-579/2022 vollständig ausgeblendet beziehungsweise reduziere die Vorinstanz diese auf einzelne Elemente. Auch fehle eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Ländersituation. Namentlich würdige die Vorinstanz die glaubhaft geschilderte Vergewaltigung nicht vor dem Hintergrund der gesicherten Länderinformationen und unterlasse es ferner, ihre offensichtliche Traumatisierung näher abzuklären. Die Vorinstanz stütze sich auf einen unvollständigen beziehungsweise unrichtig festgestellten Sachverhalt, verletze sodann den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Begründungspflicht. Im Zusammenhang mit der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zum politischen Engagement des Vaters sowie den Behelligungen der Familie werde sodann ausser Acht gelassen, dass ihr der Vater in der Kindheit wenig über seine Tätigkeit erzählt habe und sie nur das berichten könne, was sie diesbezüglich mitbekommen habe. Betreffend die aktuellen Behelligungen der Familie erhalte sie nur Informationen über Dritte. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe sie das Aufwachsen und Leben in einer politisch engagierten Familie sowie ihre eigenen Probleme durch zahlreiche Aussagen glaubhaft darlegen können. Dass keine Unterlagen zu einem Strafverfahren vorliegen würden, bedeute im Übrigen nicht, dass keine Anklage erhoben werden oder bereits erhoben worden sein könnte. Sodann würden ihre Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und seien dadurch glaubhaft dargelegt. Im Zusammenhang mit der erlittenen Vergewaltigung lasse das SEM ihr im Anhörungsprotokoll dokumentiertes Verhalten völlig ausser Acht. Sie habe nur mit längeren Unterbrüchen darüber sprechen können, habe dabei weinen müssen, am ganzen Körper gezittert und sich auf die Toilette zurückziehen müssen. Ferner habe sie sich beinahe übergeben müssen und darum gebeten, dass ihre Aussagen ihr nicht nochmals rückübersetzt würden. Aus dem Umstand, dass sie unvereinbare Angaben zum Besitz des Passes gemacht haben soll, könne sodann nichts zu ihren Ungunsten in Bezug auf die Fluchtvorbringen und insbesondere die dargelegte Vergewaltigung abgleitet werden. 7. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, angesichts des Umstandes, dass im angefochtenen Entscheid weder die Fluchtvorbringen noch das geltend gemachte politische Profil als glaubhaft erachtet worden seien, habe sich keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorbringen vor dem Hintergrund der Ländersituation aufgedrängt. Weiter sei entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der geltend gemachten Traumatisierung genügend Rechnung getragen worden, nämlich im Rahmen der

E-579/2022 Prüfung möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse. Auch habe sich die Vorinstanz eingehend mit der geltend gemachten Vergewaltigung auseinandergesetzt. 8. Im Rahmen der Replik macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im angefochtenen Entscheid sei keine genügende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Ländersituation erfolgt. Sodann hätte ihr Gesundheitszustand bereits im Flüchtlingspunkt in die Erwägungen der Vorinstanz einfliessen müssen, zumal dieser eng mit der erlebten Vergewaltigung zusammenhänge. Mit dem zu den Akten gereichten Arztbericht werde die diesbezügliche Einschätzung des SEM ferner widerlegt. Die Aussage, es habe eine genügende Auseinandersetzung mit der geschilderten Vergewaltigung stattgefunden, sei unhaltbar, zumal ihr protokolliertes Verhalten der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden sei. 9. 9.1 Vorab ist festzustellen, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6853/2019 vom 22. Juli 2021, mit welchem die Verfügung vom 20. November 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, festgehalten wurde, dass mit der Rückweisung weder die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die Frage der Flüchtlingseigenschaft präjudiziert werde (vgl. a.a.O. E. 8.6). Soweit in der Rechtsmitteleingabe an diversen Stellen sinngemäss ausgeführt wird, das Gericht habe die Vorinstanz angewiesen, die Sache unter Wahrunterstellung neu zu beurteilen, ist dies aktenwidrig. 9.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt – wie im Falle der Beschwerdeführerin – allein der Umstand, dass Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terrorpropaganda hängig sind, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzelfall können aber Risikofaktoren bestehen, welche auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8).

E-579/2022 9.3 9.3.1 In Bezug auf mögliche Risikofaktoren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Kern geltend macht, sie stamme aus einer politisch engagierten Familie und habe sich selbst für die kurdische Sache eingesetzt, wobei sie zweimal verhaftet und anlässlich der zweiten Inhaftierung von einem Kommandanten vergewaltigt worden sei. 9.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2. September 2016 bis Dezember 2016 ein Visum für G._______ ausgestellt wurde. Ungefähr in diesen Zeitraum – die Beschwerdeführerin vermag diesbezüglich keine exakten Angaben zu machen – fällt auch die zweite Verhaftung. Dabei machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie habe bereits nach der ersten Verhaftung im August 20(…) eine Ausreise aus dem Land in Erwägung gezogen beziehungsweise dass solches zu diesem Zeitpunkt überhaupt bereits in Planung gewesen wäre. Vielmehr gab siebetreffend den Zeitpunkt ihrer Ausreise sowie den Reiseweg in widersprüchlicher Weise an, sie sei Ende 20(…) beziehungsweise im April 20(…) auf dem Landweg beziehungsweise auf dem Luftweg ausgereist (vgl. SEM-Akten A14/16 F70 ff., A8/10 Ziff. 5.01). Einen Reisepass hat sie nicht zu den Akten gereicht und die Vorinstanz hat bereits festgestellt, dass sie zu dessen Besitz unvereinbare Angaben gemacht habe. Es bestehen somit bereits Zweifel und Unklarheiten in Bezug auf die Frage, wann die Beschwerdeführerin überhaupt das Heimatland verlassen beziehungsweise, bis wann sie sich noch dort aufgehalten hat, wobei ihre diesbezüglichen Aussagen auffallend inkohärent ausfallen. Überdies lassen die von ihr anerkannten Falschabgaben im Zusammenhang mit der Ausreise Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. 9.3.3 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung anlässlich der zweiten Festnahme, welche die Beschwerdeführerin erst in der ergänzenden Anhörung vorbrachte, ist festzuhalten, dass sie anlässlich der ersten Anhörung – in eher beiläufiger Weise – erklärte, sie sei während der Festnahmen sexuell belästigt worden (vgl. SEM-Akten A14/16 F40). Auf ausdrücklichen Hinweis, dass in solchen Fällen die Möglichkeit bestehe, von einem gleichgeschlechtlichen weiblichen Team angehört zu werden, bestand die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf, die Anhörung fortzusetzen. Weiter wurde ihr gesagt, dass sie mitteilen soll, wenn sie merke, dass sie aufgrund der Gegenwart von Männern Probleme habe, über gewisse Dinge frei zu sprechen, zumal ihr auch Fragen im Zusammenhang mit den Festnahmen gestellt würden (vgl. a.a.O. F40 ff.). Nach Schilderung der zweiten Festnahme wurde die Beschwerdeführerin explizit danach

E-579/2022 gefragt, ob auf dem Polizeiposten noch etwas vorgefallen sei, was sie klar verneinte (vgl. a.a.O. F58 ff.). Weiter ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass bis zum Erlass des Kassationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6853/2019 vom 22. Juli 2021 keine konkreten Anzeichen und insbesondere keine ärztlichen Berichte dafür vorlagen, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert wäre. Insbesondere sind dem Protokoll der ersten Anhörung keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich bei der Schilderung der zweiten Festnahme auffällig benommen hätte oder es ihr sonst wie schwergefallen wäre, sich zu äussern, obwohl sie ein Gespräch zwischen ihr und dem Kommandanten, von dem sie anlässlich der späteren Anhörung behauptete, sie vergewaltigt zu haben, schilderte (vgl. a.a.O. F58 ff.). Das Gesagte steht in auffälligem Kontrast zu den starken körperlichen und emotionalen Reaktionen anlässlich der zweiten Anhörung, wo die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sie vergewaltigt worden sei (vgl. SEM-Akten A35/24 F89 ff.). Dabei ist festzustellen, dass eigentlich nur diese dokumentierten Reaktionen dafür sprechen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Festnahme etwas Traumatisches widerfahren sein könnte. Die übrigen Begebenheiten, insbesondere dass sie die Vergewaltigung erst nachträglich vorbrachte, sie anlässlich der ersten Anhörung trotz entsprechender Informationen durch das SEM nicht zumindest darauf hinwies, dass es ein Ereignis gebe, worüber sie momentan nicht sprechen könne und sie selbst im anschliessenden Beschwerdeverfahren im Rahmen ihre Mitwirkungspflicht keine entsprechenden medizinische Unterlagen zu den Akten gab und auch sonst keine Hinweise auf eine Traumatisierung vorlagen, lassen Zweifel an den später gemachten Aussagen aufkommen. Dabei ist anzumerken, dass die geltend gemachte Vergewaltigung bereits zum Zeitpunkt der ersten Anhörung mehrere Jahre zurücklag und die damalige Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2019 bereits vom jetzigen Rechtsvertreter verfasst wurde und lediglich den Hinweis enthielt, die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen – unter anderem auch wegen der unsicheren Lage im Heimatland – ohne irgendwelche Bezugnahme auf sexuelle Handlungen oder einen ärztlichen Bericht (vgl. SEM-Akten A20/37 S. 31 f.). Ferner ist festzustellen, dass dem einzigen bei den Akten liegenden psychologischen Bericht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von mehreren traumatischen Erlebnissen berichtet habe (vgl. Arztbericht Spital H._______ vom 10. Februar 2022 [Beilage 7 zu act. 7]). Von seinem Inhalt her vermag er keine Aussagekraft zu entfalten, welche die dargelegten Zweifel entkräften könnte, zumal er allein auf die Darstellungen der Beschwerdeführerin abzustellen scheint und nicht auszuschliessen ist, dass die diagnostizierten psychischen Symptome auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Weitere medizi-

E-579/2022 nische Berichte oder Nachweise, dass sie sich wegen ihrer geltend gemachten Traumatisierung noch länger in Therapie befand beziehungsweise befinde, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bis heute nicht zu den Akten gegeben (zum in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag vgl. ferner nachstehend E. 9.3.7). 9.3.4 Unter Würdigung des in den vorstehenden Ziffern Ausgeführten, insbesondere auch unter Einbezug des Umstandes, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin bereits im Zusammenhang mit der Ausreise auffällig inkohärent ausfiel, gelangt das Gericht zur Auffassung, dass sich die Ereignisse rund um die zweite Festnahme nicht so ereignet haben, wie sie dies darstellt. 9.3.5 Es ist mit der Vorinstanz sodann darin übereinzugehen, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht das Bild einer politisch besonders exponierten Person mit entsprechend akzentuiertem Profil ergibt. Soweit sie vorbringt, ihre politischen Aktivitäten seien im Heimatland besonders aufgefallen, da sie aus einer politisch engagierten Familie stamme, vermag sie dies auf Nachfrage nicht überzeugend zu konkretisieren, sondern verliert sich in eher allgemeinen Schilderungen (vgl. SEM- Akten A35/24 F65 ff.). Insbesondere das Vorbringen, sie sei bereits angesichts ihres politisch-familiären Hintergrundes exponiert, bleibt eine blosse Behauptung. Auch ist festzustellen, dass innerhalb der Kernfamilie eigentlich nur der Vater politisch tätig war, wobei sie unbestimmt angibt, dieser habe während ihrer Kindheit die «Guerillas» unterstützt und «damals Probleme» bekommen (vgl. SEM-Akten A14/16 F68). Sodann macht sie erst in der ergänzenden Anhörung geltend, der Vater sei immer noch politisch aktiv, beschreibt dies aber eher allgemein, ohne dass ein akzentuiertes Profil in Bezug auf den Vater zu erkennen wäre (vgl. SEM-Akten A35/24 F32 ff. und F130 ff.). Auch betreffend die Hausrazzien muten die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht kohärent an, da sie einerseits den Eindruck vermittelt, die Gendarmerie sei sehr oft zu Hause vorbeikommen, auf konkrete Nachfrage dann aber nur von ein oder zwei Hausrazzien oder genau zwei Hausrazzien spricht (vgl. SEM-Akten A35/24 F100, A14/F40 und F60). Insofern legt sie nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie wegen ihrer relativ kurzen sowie eher niederschwelligen politischen Tätigkeit in relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden haben soll. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass die allgemeinen Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung gemäss Praxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Angesichts des bereits in zeitlicher Hinsicht

E-579/2022 nicht gegebenen Kausalzusammenhangs zur Ausreise vermag die Beschwerdeführerin insbesondere auch aus den geschilderten Problemen während der Schulzeit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 9.3.6 Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an der ersten Anhörung vom 3. April 2019 angab, sie sei in der Schweiz nicht politisch aktiv, in der zweiten Anhörung vom 5. Oktober 2021 jedoch vorbringt, sie habe (…) Monate nach Einreise in die Schweiz – und somit noch vor der ersten Anhörung – begonnen, sich exilpolitisch zu engagieren (vgl. SEM-Akten A14/16 F96 und A35/24 F128). Soweit sie auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, aufgrund ihrer Aktivität in den sozialen Medien seien inzwischen Strafverfahren eingeleitet worden, kann auf das unter Erwägung 9.3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Bei dieser Ausgangslage ist auf die Frage der Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und den Umstand, dass im vorliegenden Länderkontext solchen behördlichen Dokumenten angesichts der erfahrungsgemäss hohen Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer 253/2024 vom 17. April 2025 E. 8.4. m.w.H.), nicht vertieft einzugehen. 9.3.7 Bereits nach dem oben Ausgeführten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt glaubhaft darzulegen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland dort mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen hätte. Auf weitere Punkte – zum Beispiel im Zusammenhang mit den Dorfschützern oder der Situation der Familie – ist bei dieser Ausgangslage nicht mehr vertieft einzugehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Sache angesichts des vorstehend Ausgeführten als spruchreif erweist und keine Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz festzustellen ist, aufgrund welcher sich eine Kassation aufdrängen würde. Soweit um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts beziehungsweise eines ausführlichen psychiatrischen Berichts ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG) sowie der ihr obliegenden Substantiierungslast an ihr gelegen und gestützt auf Art. 32 VwVG auch freigestanden hätte, dem Gericht während bald vierjährigen Hängigkeit der Beschwerde weitere medizinische Unterlagen zuzustellen. Soweit für den Fall, dass die Sache nicht kassiert, sondern materiell durch das Gericht beurteilt werde, beantragt wird, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und

E-579/2022 umfassende Auseinandersetzung mit den Fluchtvorbringen in Bezug auf die reale Ländersituation in der Türkei vorzunehmen, ist dem nicht zu entsprechen, zumal die Beurteilungskompetenz in diesem Fall allein beim Gericht liegt. Die mit dem Dargelegten zusammenhängenden Anträge (vgl. Bst. G) sind demgemäss abzuweisen. 9.4 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-

E-579/2022 menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 9) nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.2 12.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht in genereller Weise von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). 12.2.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz D._______, wo sie aufgewachsen ist und (…) Jahre die Schule besucht hat. Im Heimatland konnte sie zwar noch keine Arbeitserfahrung sammeln, dürfte jedoch auf die Unterstützung ihrer dort lebenden Familienangehörigen sowie der zahlreichen weitere Verwandten zählen können (vgl. SEM-Akten A8/10 Ziff. 3.01 ff), hat sie doch gemäss ihren eigenen Angaben zwei Mal in der Woche Kontakt mit ihren Eltern (vgl. SEM-Akten A35/24 F10). Soweit in der

E-579/2022 Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Problemen, ist festzustellen, dass seit März 2022 kein weiteres ärztliches Zeugnis (vgl. zur Mitwirkungspflicht Art. 8 AsylG und E. 9.3.7) eingegangen ist, mithin davon auszugehen ist, dass sie diesbezüglich nicht (mehr) in Behandlung ist beziehungsweise keiner solchen bedarf. Sollte sie bei einer Rückkehr dennoch entsprechenden Bedarf haben, kann sie sich gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Heimatland behandeln lassen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6061/2025 vom 3. September 2025 E. 8.3.3. m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. An diesem Schluss ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich seit acht Jahre in der Schweiz aufhält. 12.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Identitätskarte und es ist ihr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 1. März 2022 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-579/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

E-579/2022 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2026 E-579/2022 — Swissrulings