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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2020 E-578/2020

February 13, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,060 words·~25 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-578/2020

ch Urteil v o m 1 3 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kenia, vertreten durch MLaw Anina Nadig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (…).

E-578/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 21. November 2019, der Erstbefragung (EB) nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vom 18. Dezember 2019 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 14. Januar 2020 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus Nairobi und sei in B._______ bei ihrer Tante aufgewachsen. Ihre Eltern seien beide in ihrer frühen Kindheit verstorben. Mit (…) Jahren habe sie im Jahr (…) mit der Schule aufgehört und fortan ihrer Tante bei der Arbeit in (…) geholfen. Im Jahr (…) habe sie ihren jetzigen Ex- Freund (namens C._______, wie sie vermute) kennengelernt und sei nach circa vier oder fünf Monaten im Jahr (…) bei ihm eingezogen. Dieser habe sich bald daran gestört, dass sie sich am Telefon stets mit vielen Leuten unterhalten habe. Er sei immer aggressiver geworden, habe sie als «Hure» beschimpft, geschlagen und vergewaltigt. Danach habe er ihr verboten zu arbeiten und sie sei in der Folge einfach zuhause geblieben. Im Jahr (…) sei ihre Tante verstorben. Im selben Jahr sei sie auch schwanger geworden. C._______ habe sie jedoch zur Abtreibung gezwungen. In den Jahren (…) und (…) sei es zu (…) weiteren Abtreibungen gekommen. Er habe ihr verboten, ihre Freundschaften zu pflegen, und habe sie wie seine Sklavin behandelt. Er habe ihr damit gedroht, dass er sie überall finden würde, da er ein «Mungiki» sei. Aufgrund seiner Beziehungen zur Polizei habe sie sich nicht getraut, sich an die Behörden zu wenden. Schliesslich habe C._______ in Vorbereitung auf eine Heirat eine Frau zu ihr geschickt, welche ihr erklärt habe, dass sie beschnitten werden müsse. Sie habe Angst bekommen und den Beschluss gefasst, zu fliehen. Eine entsprechende Gelegenheit habe sich im Jahr 2014 geboten. So habe sie heimlich einen Agenten aufgesucht und sich um die Organisation eines Visums gekümmert, mit welchem sie im (…) 2014 zu ihrer Schwester in die Schweiz eingereist sei. Zunächst habe sie bei ihrer Schwester gelebt. Nach Ablauf des Visums habe sie Angst gehabt, nach Kenia zu C._______ zurückzukehren. Sie habe die Wohnung der Schwester verlassen, da sie sie mit ihren Problemen nicht habe belasten wollen. Sie habe fortan freiwillig mit anderen Obdachlosen jahrelang in zwei leerstehenden Wohnungen in D._______ gelebt. Zwischendurch habe sie ihre Schwester besucht. Sie habe jahrelang gar nicht gewusst, dass sie in der Schweiz überhaupt ein Asylgesuch hätte

E-578/2020 stellen können. Dies habe sie erst erfahren, als ihre Mitbewohner darüber gesprochen hätten. Deshalb habe sie erst rund (…) Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin reichte Wikipedia-Informationen und Zeitungsartikel über die «Mungiki» sowie vier Artikel zu geschlechtsspezifischer Gewalt in Kenia zu den Akten. B. Am 17. Januar 2020 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 20. Januar 2020. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 – eröffnet gleichentags – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Bericht vom (…) 2020 sowie ein F2 Formular (Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom (…) 2020 ins Recht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

E-578/2020 F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-578/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 21. Januar 2020 befand die Vorinstanz, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Ihre Aussagen wiesen nicht die bei tatsächlich Erlebtem erwartete Qualität auf. Ihre Aussagen zur Veränderung des Verhaltens ihres Ex-Freundes ihr gegenüber nach ihrem Zusammenzug sei trotz mehrerer Nachfragen substanzarm und stereotyp geblieben. Sie habe nicht anschaulich und nachvollziehbar schildern können, wie es dazu gekommen sei, dass ihr Freund ihr die Arbeit bei ihrer Tante verboten habe. Den Moment, wie C._______ ihr davon erzählt habe, den «Mungiki» anzugehören, habe sie völlig gehaltlos geschildert. Einzig die Ausführungen zur Abtreibung im Jahr (…) hätten Realkennzeichen aufgewiesen. Dies vermöge angesichts ihrer widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen dazu, wie C._______ sie überhaupt zur Abtreibung gezwungen haben solle, die Unglaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen nicht aufzuheben. Eine solche Abtreibung könne sich auch unter anderen Umständen zugetragen haben. Die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen könne auch nicht mit dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erklärt werden, welche gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht pauschal auf die Glaubhaftigkeit bestimmter Verfolgungsvorbringen schliessen lasse.

E-578/2020 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung und allfälliger individueller Vollzugshindernisse kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch starke Zweifel an ihren Aussagen zum sozialen Beziehungsnetz in Kenia bestünden, zumal ihre Beziehung zu C._______ für unglaubhaft befunden worden sei. Die Zweifel würden durch ihre unplausiblen Angaben zum Abbruch des Kontakts zu ihren Freunden noch bestärkt. So habe sie beispielsweise angeblich ihre Freundinnen aus Angst, von jemandem gesehen zu werden, nicht besuchen können. Demgegenüber habe sie aber problemlos einen Agenten zwecks Visumsbeschaffung aufsuchen können und hierfür keinerlei Sicherheitsmassnahmen ergriffen. Es sei somit nicht glaubhaft, dass sie in Kenia über kein soziales Netz mehr verfüge, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Kenia verfüge des Weiteren über ein staatlich finanziertes öffentliches Gesundheitswesen mit Gesundheitszentren und Spitälern sowie Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Problemen, insbesondere in Nairobi. Bezüglich der Finanzierung könne auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen werden. Weiter verfüge die Beschwerdeführerin über einen (…)schulabschluss und über eine zehnjährige Berufserfahrung im (…). Bei einer Rückkehr nach Kenia gerate sie nicht in eine existenzgefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. 5.2 Auf Beschwerdeebene brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die im psychiatrischen Konsilium vom (…) 2020 bestätigte PTBS sich ihrer Auffassung nach sehr wohl auf das Aussageverhalten einer traumatisierten Person auswirken könne. Dies sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu berücksichtigen. Es sei zudem eine (…) diagnostiziert worden. Ihre Schilderungen seien lebensecht, oft mit direkter Rede versehen und wiesen Realkennzeichen auf. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, wie das Verhalten ihres Freundes zunehmend kontrollierende und besitzergreifendere Züge angenommen habe und sein eifersüchtiges Verhalten schliesslich auch zum Arbeitsverbot geführt habe. Ihre Aussagen zu den «Mungiki» würden zudem durch Länderinformationen gestützt, wonach für die «Mungiki» beispielsweise geradezu typisch sei, dass sie ihre Frauen zur Genitalverstümmelung zwängten. Ferner habe sie detailliert und substantiiert

E-578/2020 über die Abtreibung berichten können und insbesondere auch nachvollziehbar dargelegt, wie C._______ sie zu dieser Abtreibung gezwungen habe. Aufgrund der angesehenen Stellung von C._______ und seiner Beziehungen zu Polizisten, der allgemein bekannten landesweiten Verbreitung und Vernetzung der «Mungiki» und der mangelhaften Schutzwilligkeit beziehungsweise –fähigkeit der kenianischen Behörden im Bereich von häuslicher Gewalt sowie dem fehlenden familiären Netz und finanziellen Mitteln müsse das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es sei zudem zweifelhaft, ob sie in Kenia die benötigte psychiatrische Behandlung erhalten könne. Es bestehe im Falle einer Rückkehr die Gefahr, in eine existentielle Notlage zu geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Da das SEM es unterlassen habe, den geplanten Termin beim Psychiater abzuwarten und sich differenziert mit ihrer individuellen Lage im Falle einer Rückkehr auseinanderzusetzen, habe es den Sachverhalt unvollständig erstellt und seine Begründungspflicht verletzt. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die

E-578/2020 Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag gesamthaft betrachtet nicht zu überzeugen. 6.3 Zunächst sind an den geltend gemachten Lebensumständen der Beschwerdeführerin in der Schweiz in den (…) Jahren zwischen der beendeten Gültigkeit ihres angeblichen Visums im Jahr (…) und der Asylgesuchstellung im November 2019 erhebliche Zweifel anzubringen. Sie machte geltend, nach Ablauf ihres Visums als Obdachlose gemeinsam mit anderen Schicksalsgenossen jahrelang in zwei leerstehenden Wohnungen in D._______ gelebt zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten (…)-19/19 [nachfolgend Akte 19], F64-F70 und F76 f). Sie war jedoch nicht einmal in der Lage, in der Nähe befindliche Strassen oder Bushaltestellen zu bezeichnen oder die ungefähre Nachbarschaft zu benennen (vgl. Akte 19, F73-75 und F78). Auch ihre Erklärung, sie habe ihre Schwester nicht mit ihren Problemen belästigen wollen (vgl. Akte 24, F101), überzeugt nicht. Es mutet geradezu lebensfremd an, dass sie sich deshalb willentlich jahrelang in die Obdachlosigkeit begeben haben will. Dies zumal sie dennoch gelegentlich ihre Schwester besucht habe (vgl. Akte 19, F80). Die Zweifel werden dadurch bestärkt, dass sie angeblich erst nach (…) Jahren durch ein zufälliges Gespräch mit ihren «Mitbewohnern» von der Möglichkeit der Asylgesuchstellung erfahren haben will, obschon sie sich in dieser Zeit in einem Umfeld aufgehalten haben will, zu dem auch Asylsuchende zu zählen sind. Im Übrigen ist gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich wie von ihr behauptet (…) mit einem Visum eingereist ist. In den Akten finden sich ferner auch keinerlei Dokumente, Registrierungen oder Polizeirapporte, welche den angeblich mehrjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während dieser Zeit belegen könnten. Die Parteibehauptung, die Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren (…) bis 2019 bis zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs dauerhaft in der Schweiz aufgehalten und habe rund (…) Jahre im Raum D._______ als freiwillig Obdachlose gehaust, erweist sich insgesamt als lebensfremd und kann in

E-578/2020 dieser Form nicht geglaubt werden. Unter welchen Umständen genau die Beschwerdeführerin sich in den besagten Jahren in welchem Land aufgehalten hat beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin effektiv (…) in die Schweiz eingereist und hier verblieben ist, kann aufgrund der Aktenlage beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin nicht schlüssig geklärt werden. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu der Zeitphase zwischen (…) bis 2019, die in dieser Form offenkundig nicht den realen Umständen entsprechen, muss von einer bewussten Verschleierung der (tatsächlichen und zeitlichen) Umstände ihrer Einreise in die Schweiz ausgegangen werden. Dies beschlägt weiter auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit negativ. 6.4 Hinsichtlich der Asylgründe der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese in den Kernpunkten – insbesondere der geltend gemachten Beziehung zu C._______ – überaus substanzarm geblieben sind und angesichts der von ihr geltend gemachten Lebensumstände auch teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erscheinen. Im Sinne einer Vorbemerkung ist weiter anzumerken, dass die Beschwerdeführerin an der EB zu ihren Gesuchsgründen gefragt zunächst ausdrücklich angab, primär nur wegen ihrer Schwester in die Schweiz gekommen zu sein. Diese habe damals ihre Hilfe benötigt. Erst nach Ablauf des Visums habe sie dann Angst bekommen nun wieder zu ihrem Freund zurückzukehren (vgl. Akte 19, F104). Die Gründe, die zu ihrer Ausreise aus Kenia geführt haben, lagen somit – eigenen Angaben zufolge – gar nicht in der angeblich belastenden Situation der Beschwerdeführerin im Heimatland, sondern vielmehr darin, dass sie der in der Schweiz lebenden Schwester während deren Krankheit beistehen wollte. 6.4.1 Den Schilderungen der Beschwerdeführerin fehlt es insgesamt augenscheinlich an der nötigen Substanz. Dies insbesondere zu den Ereignissen, in denen ihr Freund ihr offenbart habe, ein «Mungiki» zu sein (vgl. Akte 24, F 57 f. und F60 ff.) oder ihr verboten habe, weiterhin bei ihrer Tante zu arbeiten (vgl. Akte 24, F38 ff.). Auf diese beiden Situationen angesprochen und auf die ausdrückliche Bitte hin, mehr darüber zu erzählen, antwortete sie jeweils lediglich pauschal mit einem Satz («Ich war nicht froh darüber.», Akte 24, F38; «Er erzählte es mir selber, dass er ein Mungiki ist.», Akte 24, F57). Erst auf mehrfache Nachfrage hin gab sie überhaupt weitere Informationen zu diesen zentralen Ereignissen preis, wobei sie bei

E-578/2020 der Schilderung des Arbeitsverbots auf dieselbe Erklärung – dass die vielen Anrufe C._______ genervt hätten und er eifersüchtig geworden sei – zurückgriff, mit welcher sie an der EB bereits die Eifersucht von C._______ erklärte (vgl. Akte 24, F41 ff. und Akte 19, F119 f.). Anlässlich der EB sprach sie diesbezüglich jedoch von Anrufen von Kollegen beziehungsweise Freundinnen (vgl. Akte 19, F119 f.), wohingegen sie an der Anhörung von Kundenanrufen sprach (vgl. Akte 24, F39). Mit diesem Widerspruch konfrontiert erklärte sie an der Anhörung, dass man bei ihnen den Kunden auch Kollegen oder Kolleginnen sage (vgl. Akte 24, F87). Diese Erklärung überzeugt nicht. Die fehlende Substanz ihrer Vorbringen wird insbesondere im Vergleich mit ihrer eindrücklichen, mit zahlreichen Realkennzeichen versehenen Schilderung einer Abtreibung in einem Hinterzimmer einer Apotheke augenscheinlich (vgl. Akte 19, F130 f.). 6.4.2 Im Weiteren erweist sich als geradezu lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin trotz einer angeblich rund (…)jährigen Beziehungsdauer angab, nicht einmal den Namen ihres Ex-Freundes zu kennen («Ich nannte ihn C._______ Die Leute haben in E._______ genannt und C._______ steht für F._______, aber ich bin mir nicht zu 100% sicher.», Akte 19, F31). Weiter konnte sie keinerlei Angaben darüber machen, wie C._______ seinen Lebensunterhalt bestritt. Hierzu gab die Beschwerdeführerin ausweichend an, zwar stets gefragt zu haben, C._______ ihr darauf aber immer geantwortet habe, dass sie das nicht zu wissen brauche (vgl. Akte 19, F50 f.). Als nicht nachvollziehbar erweist sich auch, dass die Beschwerdeführerin trotz Sektenzugehörigkeit ihres Freundes zu den Mungiki praktisch keinerlei Kenntnisse über diese hatte (vgl. Akte 24, F84). Ihre Kenntnisse beschränkten sich auf das Wenige, was sie zu diesem Zeitpunkt im Radio über die «Mungiki» gehört habe (vgl. Akte 24, F93). Ein innerer gedanklicher Vorgang und ein erhöhtes Interesse an diesem Thema, so wie es zu erwarten gewesen wäre, wenn der Lebenspartner sich unerwartet als Mitglied einer gefährlichen Sekte offenbart, ist bei der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erkennbar. Auch dies ist wenig lebensnah. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls anzuführen, dass die Schilderung des die absolute Kontrolle ausübenden und sie wie eine Sklavin behandelnden Freundes auch nicht mit ihren restlichen Aussagen in Einklang zu

E-578/2020 bringen ist. So habe sie scheinbar ohne Probleme ein Internet-Café besuchen können, wo sie sich über Frauenhäuser informiert habe (vgl. Akte 24, F84). Auch ist davon auszugehen, dass die angebliche Beschaffung eines Visums für die Schweiz respektive den Schengen-Raum mehrere Besuche beim Agenten respektive ein Besuch der Botschaft zwecks Vorsprache und Erfassen der biometrischen Daten sowie weitere Beschaffungen und Abklärungen (Passfotos, Versicherungsnachweis etc.) und damit ein nicht unerhebliches Mass an Bewegungs- und Kommunikationsfreiheit erfordert hätte (vgl. «Visa-Checklist» der Schweizer Botschaft in Kenia < https://www.eda.admin.ch/dam/countries/countries-content/kenia/en/Vi sa_Checklist_Visit_EN.pdf >, zuletzt besucht am 10.02.2020). Vor diesem Hintergrund überzeugt die pauschale Erklärung der Beschwerdeführerin nicht, sie habe sich grob nach den Zeiten, in denen ihr Freund gemeinhin weggegangen und wieder zurückgekommen sei, richten können (vgl. Akte 24, F66). Angesichts des Risikos, welches ein Entdecken ihres Vorhabens nach sich gezogen hätte, sind die geradezu sorglosen ausserhäuslichen Behördenbesuche weder nachvollziehbar noch können diese mit ihrer Schilderung in Einklang gebracht werden, zuhause wie eine Sklavin festgehalten worden zu sein und nicht einmal mehr ihre Freundinnen besuchen oder bloss mit diesen telefonieren zu können. Ihre Angaben zum Visumsprozess erweisen sich ferner auch äusserst vage und unsubstantiiert (vgl. Akte 24, F95 ff.). Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, mit Freundinnen und Bekannten telefonisch in Kontakt zu bleiben, sie gleichzeitig aber mit der eigenen Schwester einen solchen telefonischen Kontakt gepflegt habe. Ihre diesbezügliche Begründung, zwar die Telefonnummer ihrer Schwester, mit welcher sie sehr wenig Telefonkontakt gehabt habe (vgl. Akte 24, F79), auswendig gekannt habe, demgegenüber aber die Nummern ihrer Freundinnen, mit welchen sie sehr regelmässig Kontakt gepflegt habe, nicht auswendig gewusst zu haben, so dass sie diese nicht mehr habe kontaktieren können (vgl. Akte 24, F115), vermag nicht zu überzeugen. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin auch nicht überzeugend schildern können, wie sich die Situation nach dem Ableben ihrer Tante – notabene gemäss eigenen Angaben ihre einzige Verwandte in Kenia – darstellte. Es ist auch unter Berücksichtigung allfälliger kultureller Differenzen nicht nachvollziehbar, dass es sie scheinbar nicht im Entferntesten interessiert haben sollte, was mit dem Erbe ihrer Tante geschehen sei (vgl. Akte 24, F50 f.).

E-578/2020 Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen sind insgesamt nicht nur wenig substantiiert, eindimensional und ausweichend, sondern wirken konstruiert beziehungsweise aufgebauscht. In Bezug auf das Kerngeschehen sind somit keine Aspekte erkennbar, welche auf Selbsterlebtes schliessen lassen. Die fehlende Qualität der Sachverhaltsschilderungen kann denn auch nicht einfach damit erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin mental angeschlagen sei, so dass ihre Aussagen eher flach ausgefallen seien. Aus den Akten geht vielmehr Gegenteiliges hervor. So war es ihr – wie auch schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – problemlos möglich, den mental sicherlich sehr belastenden Ablauf einer Abtreibung im Hinterzimmer einer Apotheke detailliert und umfassend zu schildern. Dies legt nahe, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schilderung ihrer Asylvorbringen keineswegs durch die diagnostizierte PTBS so eingeschränkt gewesen wäre, dass ihr eine lebensnahe und nachvollziehbare Sachverhaltsschilderung nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich gewesen wäre. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderte Abtreibung tatsächlich einmal erlebt oder einer solchen zumindest beigewohnt hat. Entsprechendes kann sich aber auch in anderem Zusammenhang zugetragen haben. Ihre Beziehung zu ihrem Freund namens C._______ und dessen «Mungiki»-Mitgliedschaft sowie die Gründe und Umstände ihrer Ausreise aus Kenia können ihr jedoch nicht geglaubt werden. Da sich die vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft erweisen, kann auf eine Prüfung der Asylrelevanz ihrer Vorbringen verzichtet werden. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-578/2020 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in

E-578/2020 den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Da ihre Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden, spricht auch nichts gegen eine Rückkehr nach G._______ beziehungsweise Nairobi. Es wird ihr möglich sein, ihr soziales Beziehungsnetz zu reaktivieren; dies zumal sie vor ihrer Ausreise zahlreiche Freundinnen und Bekannte gehabt hat, mit welchen sie in regem (telefonischem) Kontakt stand. Bei einer Rückkehr ist zusätzlich von einer finanziellen Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebenden und einer beruflichen Tätigkeit nachgehenden Schwester auszugehen. Diese hat sie bereits zuvor drei Monate lang in einer schwierigen Zeit unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat während ihrer (…)jährigen Anwesenheit in der Schweiz ihrer Schwester auch angeblich regelmässig besucht. 8.4.2 Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die

E-578/2020 Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Heimatland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Die geltend gemachten medizinischen Beschwerden ([…]) sind nicht von solcher Schwere. Gemäss psychiatrischem Konsilium vom (…) 2020 sind mit der Beschwerdeführerin denn zunächst auch bloss die Möglichkeiten einer medikamentösen Optimierung durch Relaxane besprochen worden. Sollte keine Besserung eintreten, könne im Bedarfsfall zusätzlich eine Medikation mittels Antidepressivum in Erwägung gezogen werden. Vordergründiger seien jedoch Entspannungs- und Gedankenstopptechniken und man habe ihr dringend geraten, im Alltag aktiver zu werden, um sich abzulenken. Eine weiterführende psychotherapeuthische Behandlung sei indiziert. Zwar bestehen in Kenia in Bezug auf die Behandlung von PTBS und (…) respektive der psychiatrischen Versorgung der Bevölkerung durchaus Einschränkungen. Insbesondere in Nairobi sind aber Grundstrukturen und entsprechende Institutionen vorhanden (vgl. Schnellrecherche der SFH- Länderanalyse vom 17. Juli 2017 zu Kenia: Behandlung von Diabetes, psychiatrische Versorgung, S. 21 f., abrufbar unter < https://www.fluechtlings-hilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/kenia/170717-ken-diabetes-psych-versorgung.0.pdf >, zuletzt abgerufen am 10.02.2020). Im Hinblick auf Kosten einer allfälligen medizinischen Behandlung könnte die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall auch auf die finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zählen. Zusätzlich steht es ihr auch frei, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Zugang zu einer erforderlichen medizinischen Behandlung und Versorgung ist somit in casu ausreichend sichergestellt. 8.4.3 Hinsichtlich der Rüge der Unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen (medizinischen) Sachverhalts ist festzustellen, dass zwar vor Erlass der angefochtenen Verfügung der anberaumte Psychiater-Termin vom (…) 2020 effektiv nicht abgewartet wurde. Gleichwohl hat das SEM aber in seiner Verfügung den Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung der PTBS bereits geprüft. Zumal das SEM damit die Diagnose der PTBS des psychiatrischen Konsiliums vom (…) 2020 korrekt antizipierte und in seiner Verfügung zutreffend würdigte, entstand der Beschwerdeführerin kein

E-578/2020 Nachteil. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit nicht angezeigt. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-578/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-578/2020 — Bundesverwaltungsgericht 13.02.2020 E-578/2020 — Swissrulings