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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2015 E-5778/2015

September 28, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,300 words·~12 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. August 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5778/2015

Urteil v o m 2 8 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N (…).

E-5778/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 11. Juli 2014 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 11. August 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Eritrea, wo er Militärdienst geleistet habe und inhaftiert worden sei. Er sei nach einem ersten Fluchtversuch erneut über Äthiopien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 17. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM vom 17. August 2015 im Punkt des nicht gewährten Asyls aufzuheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-5778/2015 2. 2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Er rügt eine Gehörsverletzung in der Form der Begründungspflicht (E. 4) und behauptet eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Es ist festzuhalten, dass sich die Vor-

E-5778/2015 instanz auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung ausreichend begründet hat, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/Häner/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer zitiert einzelne Aussagen des vorinstanzlichen Verfahrens, die angeblich falsch verstanden oder falsch berücksichtigt worden seien. Damit zeigt er nicht auf, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Weitere Abklärungen erübrigen sich. 5.3 Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung gehen fehl. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5778/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz bejaht die Flüchtlingseigenschaft infolge illegaler Ausreise aus Eritrea, lehnt das Asylgesuch jedoch infolge Unglaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen ab. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise in der Erstbefragung zu Protokoll gebracht, er sei nach seiner Haftentlassung in den Militärdienst zurück gebracht worden. Laut seinen Angaben in der Anhörung sei er direkt nach der Haftentlassung nach Hause gegangen, von wo aus er geflohen sei. Sodann habe er widersprüchliche Daten zum Ende des geleisteten Militärdienstes angegeben. Des Weiteren habe er sich nach der Haftentlassung in B._______ versteckt gehalten und acht Monate gearbeitet. An anderer Stelle habe er zu Protokoll gegeben, nur wenige Wochen nach Haftentlassung Eritrea verlassen zu haben. Alsdann habe er in der Erstbefragung vorgebracht, nach der Haftentlassung nach Sawa und erst dann wieder an den Einsatzort gebracht worden zu sein, wohingegen er anlässlich der Zweitbefragung behaupte, man habe ihn di-

E-5778/2015 rekt an den Einsatzort zurückgeschickt. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Gefängnisaufenthalt substantiiert zu schildern. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe durch die Haft, Misshandlung und Desertion durchaus asylrelevante Verfolgung erlitten. So sei er mehrmals nach dem Urlaub zuhause geblieben und sei von dort abgeholt worden. Für das Vergehen sei er jeweils militärisch bestraft worden, indem er beispielsweise Gruben habe ausheben müssen. Die schwierige Zeit nach der Haftentlassung könne nur noch ungenau rekonstruiert werden. Durch die Haft sei er stark traumatisiert worden. Die Zeit zwischen der Haftentlassung und der Desertion sei ihm schwer greifbar; er habe Mühe, aufgrund seiner Traumatisierung, diese Zeit korrekt wiederzugeben. Im Übrigen sei seine Antwort nicht so zu verstehen, dass er unmittelbar von zuhause ausgereist sei, sondern, dass er sich – im Urlaub vom Militär – zuerst zuhause aufgehalten habe und später ausgereist sei. Dadurch, dass in der Zweitbefragung aneinander vorbei geredet worden sei, sei er sichtbar verunsichert worden. Dies sogar so sehr, dass er geleugnet habe, sich in B._______ versteckt zu haben. Die ungenügende Zweitbefragung sei auch dem Hilfswerksvertreter aufgefallen. Im Übrigen seien die Aussagen zur Haft bereits anlässlich der Erstbefragung detailreich ausgefallen. 7.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich sodann auch in Erklärungsversuchen, wie seine widersprüchlichen Antworten zu verstehen seien. Seine Ausführungen sind nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Vorinstanz umzustossen oder in Frage zu stellen. Die gerügten Qualitätsmängel der Zweitbefragung lassen sich dem Protokoll ebenfalls nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat die widersprüchlichen Aussagen der zentralen Punkte richtig erkannt. So trifft zu, dass die Schilderungen zu den Haftbedingungen und dem Alltag in Haft oberflächlich und substanzarm sind; sie vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von selbst Erlebtem (insb. SEM-Akten, A15 S. 7). Sodann gibt der Beschwerdeführer an, nach Eritrea deportiert worden zu sein. Es verwundert, dass er bei seiner Rückkehr in Eritrea – trotz Desertion und illegaler Ausreise – lediglich nach Hause geschickt worden sein soll, mit der Aufforderung, sich wieder zu melden (SEM-Akten, A15 S. 7 und Beschwerde S. 3). In Anbetracht der Vorgehensweise der eritreischen Behörden ist die Erklärung hierzu, es

E-5778/2015 seien Feiertage gewesen, wenig plausibel. Weiter gibt er in der Erstbefragung zu Protokoll, er sei von 1997 bis 2004 im Militärdienst gewesen (SEM- Akten, A4 S. 8). Gemäss Zweitbefragung war es 1997 bis 2006 (SEM-Akten, A15 S. 3). Auf Beschwerdeebene will er "mehr oder weniger" bis 2006 Militärdienst geleistet haben (Beschwerde S. 6). Die zentralen Geschehnisse liegen sodann in einem Zeitraum, der gemäss Rechtsmitteleingabe nicht ohne Mühe korrekt wiedergeben werden kann (Beschwerde S. 6). In Anbetracht seiner Schilderungen anlässlich der Erstbefragung scheint dies jedoch nicht der Fall zu sein. Laut dieser will er sich beispielsweise vor seiner Ausreise für acht Monate in B._______ versteckt haben (SEM-Akten, A4 S. 8. f.). Er schildert dies in der Erstbefragung wiederholt und bis ins Detail eines gemieteten Zimmers und die dort verbrachte Zeit inklusive Arbeit. In der Zweitbefragung sagt er – sogar auf diesen Widerspruch direkt angesprochen – er sei nicht in B._______ gewesen (SEM-Akten, A15 S. 6 und insb. S. 9). Die Erklärung hierzu auf Beschwerdeebene, er habe den Aufenthalt in B._______ in der Zweitbefragung geleugnet, weil er durch die Art der Befragung eingeschüchtert worden sei, überzeugt nicht und ist dem Protokoll auch nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer doch die Möglichkeit gegeben, die Ungereimtheiten zu klären, was ihm nicht gelungen ist. Daran, und an den anderen Elementen der Unglaubhaftigkeit, vermag auch ein in Aussicht gestelltes ärztliches Zeugnis (Traumatisierung) nichts zu ändern und es kann auf dessen Nachreichung verzichtet werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen. Die Gewährung von Asyl wurde folgerichtig verneint. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5778/2015 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5778/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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