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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2007 E-5770/2006

November 9, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,590 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Okt...

Full text

Abtei lung V E-5770/2006 koh/fal {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A_______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5770/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. November 2005 verliess und mit einem Schiff von Port Hartcourt an einen unbekannten Ort reiste, anschliessend mit einem LKW am 23. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum X_______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 4. Januar 2006 sowie der direkten Anhörung durch das Bundesamt vom 13. Januar 2006 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit 2003 ein einfaches Mitglied der MASSOB (Mouvement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra) und habe (...), dass er an keinen Demonstrationen dieser Organisation teilgenommen habe, dass sein Vater in der Stadt B_______ ein lokaler Führer der MASSOB gewesen sei und im Oktober 2005 nach der Verhaftung des Hauptführers C_______ ebenfalls von der Polizei hätte verhaftet werden sollen, dass die Polizei ihn jedoch zu Hause nicht gefunden und stattdessen den Beschwerdeführer mitgenommen habe, dass die Polizei bei ihm einen Mitgliederausweis der MASSOB gefunden und ihn mit 19 anderen Menschen in einem Haus eingesperrt, jedoch keine Befragung durchgeführt habe, dass es dem Beschwerdeführer und den anderen Gefangenen nach zwei Tagen gelungen sei, ein vergittertes Fenster zu öffnen und zu flüchten, dass der Beschwerdeführer zu seinem Freund nach D_______ geflüchtet sei, dessen Bruder ihm in der Folge zur Ausreise verholfen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess, E-5770/2006 dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2006 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass ferner die ungereimten Vorbringen den behaupteten Verfolgungsereignissen jegliche Grundlage entziehen würden, weshalb den Aussagen keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen seien, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2006 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die ARK mit Urteil vom 19. April 2006 die Beschwerde guthiess und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an das BFM zurückwies, dass die ARK festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erschienen zwar wenig substanziiert und die Aussagen zur MASSOB seien teilweise falsch, was gravierende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen lasse, dass sich das Bundesamt jedoch auf eine kurze summarische Befragung und auf eine ungenügende Bundesanhörung gestützt habe, aufgrund welcher der Sachverhalt nicht genügend erstellt sei, dass es entgegen der Feststellung der Vorinstanz durchaus vorkommen könne, dass die Polizei den Sohn mitnehme, wenn sie den gesuchten Vater nicht vorfinde, E-5770/2006 dass die Erwägung des BFM, wonach es sich bei der Verfolgung des Beschwerdeführers um keine gegen ihn gezielt gerichtete handle, weil sein Vater und nicht er selbst gesucht worden sei, unzutreffend sei, dass das BFM am 24. Oktober 2006 eine ergänzende Anhörung durchführte, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen die früher vorgetragenen Asylgründe wiederholte, dass auf den weiteren Inhalt der Anhörung � soweit für den Entscheid wesentlich � in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 - eröffnet am 30. Oktober 2006 � abwies, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM die Abweisung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass beispielsweise der Ablauf der Verhaftung als realitätsfremd zu werten sei, zumal nicht glaubthaft sei, dass der Beschwerdeführer die Polizisten über den vermuteten Aufenthaltsort seines Vaters informiert habe, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater allein und von seinem Sohn unbemerkt aus dem Haus geflüchtet sei und er diesen angesichts der ihm drohenden Gefahr allein mit der Polizei zurückgelassen habe, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den MASSOB und hinsichtlich der diesbezüglichen Aktivitäten seines Vaters sowie über seine Festnahme und Inhaftierung, insbesondere auch über den Haftort, ausgesprochen unsubstanziiert geäussert habe, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Aufenthaltes seines Vaters widersprochen habe, dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 15. November 2006 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständig gewesenen ARK Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Auf- E-5770/2006 hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er vorab feststellte, er beherrsche die deutsche Sprache nicht und habe niemanden gefunden, der ihm die BFM-Verfügung korrekt habe übersetzen können, dass auf die Beschwerdebegründung in den Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. November 2006 einen Kostenvorschuss erhob, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 erneut auf die fehlenden Deutschkenntnisse hinwies und die ARK ersuchte, den Kostenvorschuss angesichts seiner Bedürftigkeit in Raten, zuerst mit Fr. 300.-- dann monatlich Fr. 100.-- bezahlen zu können, dass er am 12. Dezember 2006 den Betrag von Fr. 300.-- einzahlte, dass die ARK mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 28. November 2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Gesuch um Durchführung des Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2007 mitteilte, seine Muttersprache sei das Englische, er verstehe kein Deutsch und habe Mühe, sich die in deutscher Sprache abgefasste Korrespondenz übersetzen zu lassen, weshalb er um Fortsetzung des Verfahrens in französischer Sprache ersuche, dass der Beschwerdeführer mit Urteil E_______ von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) freigesprochen, jedoch der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a E-5770/2006 Ziff 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.-bestraft wurde, dass der Beschwerdeführer, welcher wegen eines schweren Falles von Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Strafuntersuchung steht, mit Entscheid des Haftrichters des F_______in Untersuchungshaft versetzt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG und Art. 16 Abs. 2 AsylG das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird, zumal die vorinstanzliche Verfügung in deutscher Sprache erging, der Beschwerdeführer in einem deutschprachigen Kanton lebt und keiner schweizerischen Amtssprache mächtig ist, E-5770/2006 dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik widersprechen und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1., S. 150 f. mit weiteren Hinweisen), dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf diese vorab zu verweisen ist, dass die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim MASSOB bereits deshalb zu bezweifeln ist, weil der Beschwerdeführer nicht einmal wusste, dass es sich um eine illegale Organisation handelt, dass die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zur MASSOB sehr dürftig ausfielen, dass die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich den Ablauf der Verhaftung und der Inhaftierung auch in der dritten, detaillierten Befragung sehr vage und insgesamt kurz ausgefallen ist, jegliche persönliche Betroffenheit vermissen lässt und nicht den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe das Vorgetragene selbst erlebt, dass beispielsweise der Beschwerdeführer während zweier Tage mit 19 Leuten im gleichen Raum inhaftiert worden sein will, ohne sich E-5770/2006 interessiert und erkundigt zu haben, ob es sich um MASSOB-Mitglieder handle und weshalb sie inhaftiert worden seien, dass sodann die angebliche Flucht sämtlicher Insassen, nachdem die Häftlinge das Gitter am Fenster herausgerüttelt hätten, doch etwas spektakulär erscheint, insbesondere, weil dies alles von den bewachenden Sicherheitsbeamten nicht bemerkt worden sein soll, dass ferner die Aussagen des Beschwerdeführers, sie hätten nach der Flucht, die in der Nacht stattgefunden habe, im Busch geschlafen und am Morgen auf der Hauptstrasse Autostop gemacht, kaum dem Verhalten einer geflüchteten Person, die gerade � mit dem Leben davon gekommen ist� und weiterhin um ihr Leben fürchten muss, entsprechen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen auf Beschwerdeebene nichts Konkretes entgegen hält, was die Erwägungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermag, dass er vielmehr im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben, wonach er lediglich für die MASSOB (...) aber nie an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. A7/10 S. 5; A32/17, S. 10), in seiner Beschwerde angibt, ein (...) gewesen zu sein, dass er sodann im Widerspruch zu seinen im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Angaben ausführt, dass die Flucht aus dem Haus, in welchem er mit anderen festgehalten worden sei, mit Unterstützung der Wache stattgefunden habe, dass er im Weiteren in seiner Beschwerde angibt, vor der Flucht noch den Familienbesitz verkauft zu haben, um das nötige Geld für die Reise zu beschaffen, während er anlässlich der Befragungen unmissverständlich erklärte, für die Reise nichts bezahlt zu haben (vgl. A1/9, S. 6F; A32/17 S. 11), dass solche nachgeschobene und widersprüchliche Aussagen die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich bestätigen, dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Identitätspapiere eingereicht hat und folglich seine Identität bis heute nicht feststeht, E-5770/2006 dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Sachlage nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb sein Asylgesuch von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatoder Herkunftsland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass demnach der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die in Nigeria herrschende allgemeine politische Lage nicht gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat E-5770/2006 spricht und sich aus den Akten auch keine individuellen Umstände ergeben, welche den Vollzug der Wegweisung des jungen, unabhängigen und � soweit aktenkundig � gesunden Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen könnten, zumal er dort über ein Beziehungsnetz (Vater, Bruder und Freunde) verfügt und auch von der Möglichkeit einer beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nachdem auf Grund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der am 12. Dezember 2006 einbezahlte Betrag von Fr. 300.-dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist. E-5770/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Betrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Originalverfügung) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______ - Kanton_______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand: Seite 11

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