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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2022 E-5766/2022

December 19, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,002 words·~10 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. November 2022.

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5766/2022

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. November 2022 / N (…).

E-5766/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, am (…) geboren, mithin minderjährig zu sein, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank «Eurodac» vom 23. August 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 21. Oktober 2022 durchgeführten Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, er sei am (…) geboren beziehungsweise (…) Jahre alt, dass er ferner eine Fotografie seiner Tazkera zu den Akten gab, dass die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 21. Oktober 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die österreichischen Behörden der Vorinstanz am 24. Oktober 2022 – unter Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich als unbegleiteter Minderjähriger registriert sei – miteilten, dem Übernahmeersuchen könne nicht zugestimmt werden beziehungsweise sie um Zustellung von Belegen ersuchten, welche die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei belegen würden, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten des (…) vom 2. November 2022 zum Ergebnis gelangt, aufgrund der Befunde könne von einem Mindestalter von (…) Jahren ausgegangen werden beziehungsweise habe der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht,

E-5766/2022 dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2022 unter anderem mitteilte, aufgrund der ihr vorliegenden Informationen beabsichtige sie, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen, da er seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, dass sie ihm ferner Gelegenheit einräumte, zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS innert Frist Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz am 11. November 2022 die österreichischen Behörden – unter Beilegung des Altersgutachtens vom 2. November 2022 – erneut um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die Vorinstanz nach ungenutztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 11. November 2022 mitteilte, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS – unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks – auf den (…) angepasst worden, dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen vom 11. November 2022 am 15. November 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2022 nachträglich zur Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS Stellung nahm, wobei er im Wesentlichen geltend machte, nicht mit der Anpassung des Alters einverstanden zu sein, dass es möglich sei, dass die Angaben zum Alter aufgrund seiner fehlenden Bildung fehlerhaft gewesen und auch das Ausstellungsdatum auf der Tazkera eventuell nicht korrekt oder nicht richtig lesbar seien, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gleichentags Gelegenheit einräumte, zur geplanten Überstellung nach Österreich innert Frist Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. November 2022 im Zusammenhang mit der geplanten Überstellung nach Österreich geltend machte, der Wegweisung stehe bereits seine Minderjährigkeit entgegen,

E-5766/2022 dass er zudem nie in Österreich ein Gesuch habe stellen wollen, jedoch vom dortigen Sicherheitspersonal mit Schlägen dazu gezwungen worden sei, dass er wegen den starken Schlägen auf den Kopf ferner Ohrenprobleme und Kopfschmerzen habe und das Camp in Österreich überfüllt gewesen sei, dass auch aufgrund dieser traumatisierenden Erlebnisse eine Überstellung nach Österreich nicht angezeigt sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2022 – eröffnet am 6. Dezember 2022 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Österreich anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, ferner festhielt, sein Geburtsdatum laute im ZEMIS – unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks – auf den (…) und darauf hinwies, eine allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen sei, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung – unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss – zu gewähren sei,

E-5766/2022 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde – wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei unbegleiteten Minderjährigen das Asylverfahren jedoch praxisgemäss im Staat durchzuführen ist, in welchem diese letztmals ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO),

E-5766/2022 dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits eingehend ausführte, die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien widersprüchlich, da er einerseits unterschiedliche Ausführungen gemacht habe und diese andererseits mit den Angaben seiner Tazkera nicht übereinstimmten, wobei im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt deren Ausstellung ebenfalls nicht sämtliche seiner Angaben vereinbar wären, dass auch das erstellte Altersgutachten den Erklärungen des Beschwerdeführers entgegensteht, dass der Beschwerdeführer dem in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegenhält, dass er insbesondere mit dem blossen Wiederholen der Behauptung, er sei minderjährig sowie dem Hinweis, er behalte sich die Anfechtung der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS vor, die fundierte Darlegung der Vorinstanz, er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, nicht umzustossen vermag, dass er mit der sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auf Beschwerdeebene nur knapp dargelegten Behauptung, er sei in Österreich mit Schlägen zur Stellung eines Asylgesuchs beziehungsweise zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden und die Unterkunft sei überfüllt gewesen, nicht substantiiert darzulegen vermag, die Überstellung nach Österreich sei nicht zulässig, dass aus seinen Schilderungen unter anderem auch nicht erhellt, weshalb – sollte er in Österreich tatsächlich kein Asylgesuch gestellt und seine Fingerabdrücke nicht abgegeben haben wollen – ihn die dortigen Behörden zu einer entsprechenden Willenserklärung beziehungsweise Handlung mittels Gewalt hätten zwingen sollen, wenn sie ihn in diesem Fall doch einfach des Landes hätten verweisen können, dass es sich bei Österreich um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, gegen ihn verübte Gewalttaten den Justizbehörden zu melden und er ferner ihm aus dem Flüchtlings- und Asylrecht zustehende Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg durchsetzen kann, dass die Vorinstanz sodann bereits auf die für Österreich geltenden unionsund völkerrechtlichen Verpflichtungen hingewiesen hat,

E-5766/2022 dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Ergebnis nicht überzeugend darlegen kann, dass – wie er behauptet – Österreich als Verfolgerstaat zu betrachten sei und er dort wegen systemischen Schwachstellen im dortigen Asylsystem unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt sei, dass er sich im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu Art. 3 und Art. 6 EMRK sowie Art. 6a AsylG damit begnügt, den Kerngehalt oder die theoretischen Grundlagen dieser Bestimmungen wiederzugeben, ohne konkret darzulegen, weshalb diese in seinem Fall einschlägig sein sollten, weshalb er auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass der Beschwerdeführer sodann allfällige psychische Beeinträchtigungen auch in Österreich behandeln lassen kann, dass bei dieser Ausgangslage auch kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, dass nach dem Ausgeführten sodann nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz hätte ihren Entscheid auf Grundlage eines nicht vollständig abgeklärten Sachverhalts getroffen, weshalb sich auch – wie der Beschwerdeführer beantragt – keine Kassation aus formellen Gründen aufdrängt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie die Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind,

E-5766/2022 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5766/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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