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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2015 E-5760/2015

December 22, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,929 words·~15 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. August 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5760/2015

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).

E-5760/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer (ein Kurde aus Syrien) seinen Heimatstaat am 10. Juni 2014. Nach einem Aufenthalt in der Türkei gelangte er am 23. Dezember 2014 mit einem Einreisevisum in die Schweiz, wo er am 5. Januar 2015 ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung des Gesuches machte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sowie der einlässlichen Anhörung vom 4. Juni 2015 im Wesentlichen geltend, in seiner Herkunftsregion B._______ mit der Familie gelebt und die letzte Klasse des Gymnasiums besucht zu haben. Er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges und den damit verbundenen Umständen verlassen. Er habe befürchtet, bei einem Weiterstudium in C._______ oder in D._______ willkürlich verhaftet oder in den syrischen Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe in C._______ derartige Festnahmen gesehen. Zudem habe er Personen gekannt, die während des Militärdienstes umgekommen seien. Auch die "Havals" (YPG, Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten), die in seinem Wohnort das Sagen hätten, hätten begonnen, Personen zu zwangsweise zu rekrutieren. Weiter habe er einige Male an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, was indessen keine weiteren Folgen für ihn gebracht habe. Am 10. Juni 2014 habe er sich in der Türkei in Sicherheit gebracht. Nachdem ihn die griechischen Behörden bei seinem Versuch, in Griechenland einzureisen, in die Türkei zurückgewiesen hätten, habe seine Mutter für ihn auf dem Schweizer Konsulat in Istanbul einen Visumsantrag gestellt. Am 23. Dezember 2014 sei er damit in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte eine syrische Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 24. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 5. Januar 2015 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. September 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es

E-5760/2015 seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: Kopien der Vollmacht vom 26. August 2015, der angefochtenen Verfügung, einer Fürsorgebestätigung vom 28. August 2015, eines Auszugs aus einer Sendungsverfolgung der Post, eines Berichts über die syrische Wehrpflicht (heruntergeladen aus dem Internet am 7. Januar 2015) sowie dreier Berichte über Zwangsrekrutierungen vom 25. Juni 2015, 17. Juli 2015 und 12. August 2015 (heruntergeladen aus dem Internet am 4. September 2015). D. Am 23. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 26. November 2015 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ist nach Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-5760/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In inhaltlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht. So habe die Vorinstanz die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG weder im Sachverhalt erwähnt noch in den Erwägungen gewürdigt. Das Wehrpflichtgesetz der Demokratischen Union (PYD, Partiya Yekitîya Demokrat) vom 13. Juli 2015 verpflichte die Männer zwischen 18 und 30 Jahren zu sechs Monaten Militärdienst (vgl. Beschwerde S. 3, 10). Im Falle einer Verweigerung des Dienstes müssten sie mit schweren Nachteilen rechnen. 3.2 Zur Rüge, die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltselemente (Rekrutierungsgefahr durch die YPG) nicht im Sachverhalt aufgeführt und in ihrer Begründung nicht gewürdigt, ist Folgendes zu sagen: Die Vorinstanz ist nicht gehalten, sämtliche Sachverhaltselemente ausdrücklich zu behandeln. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.). Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Bei den Sachverhaltselementen, die, wie der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz in ihrer Verfügung unerwähnt gelassen haben soll, handelt es sich jedoch um Angaben, die ohne weiteres von der Sachverhaltszusammenfassung der Vorinstanz erfasst worden sind (vgl. angefochtene Verfügung Abschnitt I Ziff. 2:…Bürgerkrieg und den damit einhergehenden Umständen…). Sie hat sie wohl bewusst und unter Wahrung der Begründungspflicht generell

E-5760/2015 zusammengefasst, weil der Beschwerdeführer in der BzP ausdrücklich erklärt hat, Syrien lediglich wegen des Bürgerkriegs und wegen der Furcht vor Verhaftungen und einer Rekrutierung durch das syrische Militär verlassen zu haben. Kommt hinzu, dass er angegeben hat, seine Asylgründe abschliessend aufgezählt zu haben (BzP Ziff. 7.01). Mithin war von keiner Rekrutierungsgefahr durch die YPG die Rede. Weiter hat er behauptet, nie konkrete Probleme mit Personen, die keine Behörden repräsentierten, mit Rebellen, der Freien Syrischen Armee oder anderen Gruppierungen gehabt zu haben (BzP Ziff. 7.02). Erst in der Anhörung vom 4. Juni 2015 liess er in seine Asylbegründung einfliessen, dass an seinem Wohnort die "Havals" (gemeint YPG) die Macht übernommen und begonnen hätten, Junge und Mädchen zwangsweise zu rekrutieren, weshalb er diesen Ort verlassen habe (SEM-Akten A10 S. 3). Im späteren Verlauf der Anhörung bestätigte er indes erneut, keine Probleme mit den Leuten der YPG gehabt zu haben, fügte aber diesem Hinweis hinzu, selber Augenzeuge von Zwangsrekrutierungen der YPG gewesen zu sein. Als er in der Folge gebeten wurde, seine damaligen Beobachtungen einer Zwangsrekrutierung durch die YPG zu schildern, gab er zur Antwort, dies nicht selber beobachtet zu haben; aber es sei für ihn eine Tatsache, dass Zwangsrekrutierungen durch die YPG geschehen würden (SEM-Akten A10 S. 5). Er beschrieb in der Folge dann lediglich Zwangsrekrutierungen durch zivil gekleidete Leute des Regimes (SEM-Akten A10 S. 6), mithin nicht durch Leute der YPG. Weiter hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die beobachteten Zwangsrekrutierungen und das Wissen um die Existenz von Zwangsrekrutierungen in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hinreichend gewürdigt (vgl. dort Rubrik II Ziff. 2). Zusammenfassend ergeben sich damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Schluss, die Vorinstanz habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, den Sachverhalt unvollständig festgehalten oder die Begründungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-5760/2015 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seines dienstfähigen Alters künftig ausgehoben zu werden und Militärdienst leisten zu müssen, seien nicht asylrelevant, zumal er sich dabei lediglich auf Vermutungen und Beobachtungen stütze. Aus seinen Angaben gehe nicht hervor, dass er mit den syrischen Militärbehörden je einen konkreten Kontakt gehabt hätte. Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung fehlten, da er sich einer Erfassung durch die syrischen Behörden entzogen habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in naher Zukunft für den regulären Militärdienst in Syrien aufgeboten würde. Folglich sei seine Furcht vor einer künftigen Einberufung in den Militärdienst nicht nachvollziehbar. Bei den geltend gemachten Demonstrationen, an denen er teilgenommen haben soll, habe er sich weder an die genauen Daten noch die Häufigkeit seiner Teilnahmen erinnert. Es komme hinzu, dass er sich bloss in der Rolle eines Mitläufers gesehen und geltend gemacht habe, deswegen keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben. Folglich verfüge er nicht über ein politisches Profil, das erwarten liesse, dass ihm wegen seiner Teilnahmen später asylbeachtliche Massnahmen drohen könnten. Weiter sei bei dieser Sachlage anzumerken, dass auf eine eingehendere Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne. Da die Aussagen über die Demonstrationsteilnahmen tendenziell substanzarm und divergierend ausgefallen seien, sei ein Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens angebracht. Schliesslich sei anzumerken, dass die von ihm im Rahmen der Umstände des syrischen Bürgerkriegs erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, da sie nicht auf der Absicht beruhten, ihn aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen.

E-5760/2015 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat aufgrund von Vorfluchtgründen glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte nichts zu ändern, zumal daraus keine konkrete Einberufung oder eine andere Bedrohung des Beschwerdeführers hervorgeht. Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, bis anhin sich der Registrierung entzogen zu haben und nicht zum Militärdienst der syrischen Armee oder der YPG einberufen worden zu sein. Weiter hat er keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Privatpersonen geltend gemacht. Sodann ändert auch der Umstand einer grundsätzlichen Wehrdienstpflicht in Syrien nichts. Weiter ist festzustellen, dass er in seiner Beschwerde die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, anlässlich seiner Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen keine führende Rolle gespielt und keine Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden wegen der Demonstrationsteilnahmen gewärtigt zu haben (vgl. Beschwerde S. 7). Indessen führte er in der Beschwerde dazu sinngemäss aus, dass er wegen dieser Teilnahmen von den syrischen Behörden registriert worden sein könnte und demzufolge seine politische Gesinnung diesen nun bekannt sein könnte. Er erklärte dabei den Umstand seiner Nichtverfolgung damit, dass das Assad-Regime aus taktischen Gründen gegen demonstrierende Kurden (noch) keine Gewalt habe anwenden wollen und die Kontrolle über seinen Wohnort von der PYD respektive von der YPG übernommen worden sei. Diese Sichtweise des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zu teilen, denn seine Aussagen über eine Teilnahme an den Demonstrationen sind nicht nur pauschal, sondern gleichzeitig auch substanzlos ausgefallen. Mithin ist es fraglich, ob er sich je an solchen regimekritischen Demonstrationen hat blicken lassen. Weiter ist ein allfälliger Polit- und Ethniemalus als regimekritischer Kurde nicht substanziiert vorgebracht worden, so dass auch diesbezüglich angesichts von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht vom Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz sodann das Vorliegen der Voraussetzungen, unter welchen eine allfällige Verfolgung vonseiten Dritter (Zwangsrekrutierung durch PYD respektive YPG) allenfalls asylbeachtlich sein könnte, ebenfalls geprüft und zu Recht verneint. Folglich halten die Angaben, Syrien aufgrund der Bürgerkriegswirren und ihrer Folgen verlassen zu haben, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand.

E-5760/2015 6. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies behauptet. So gibt er an, aufgrund der blossen Asylgesuchsstellung in der Schweiz nun als illoyal zu gelten. Er habe mit seiner Asylgesuchstellung unter Berücksichtigung der oben erwähnten Vorgeschichte (Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen, Wehrdienstverweigerung) ein klares Zeichen oppositioneller Gesinnung für die syrischen Behörden gesetzt, so dass ihn bei einer Rückkehr Massnahmen, Strafen und flüchtlingsrechtlich relevante schwere Nachteile bis hin zur willkürlichen Tötung erwarten könnten (vgl. Beschwerde S. 9). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25). Die blosse Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz vermag nach der Einschätzung des Gerichts und entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Tat für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher

E-5760/2015 Verfolgung führt. Zudem ist nicht ersichtlich, auf welchem Weg die syrischen Behörden davon Kenntnis erlangt haben sollten. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 7. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. Der Beschwerdeführer ist vorläufig aufgenommen. Dem Begehren, es sei (eventualiter) die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Dieser Antrag ist gegebenenfalls anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu stellen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. 11. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden.

E-5760/2015 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5760/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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