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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2007 E-5758/2006

April 17, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,730 words·~19 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 20. April 2006 i.S. Asyl und Wegweis...

Full text

Abtei lung V E-5758/2006 {T 0/2} Urteil vom 17. April 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Cotting-Schalch, Richter Huber Gerichtsschreiber Abbühl A._______, alias B._______, alias A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt, wohnhaft C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. April 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen angeblichen Heimatstaat Algerien Anfang November 2005 per Schiff und reiste via Italien am 18. Dezember 2005 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 29. Dezember 2005 fand im Empfangszentrum Chiasso die Erstbefragung statt, und am 24. Januar 2006 erfolgte die kantonale Anhörung durch das Amt für Migration des Kantons D._______. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei noch minderjährig und habe bis zu seinem 4. Lebensjahr in Sierra Leone gelebt. Sein Vater sei während den Kriegswirren gewaltsam zu Tode gekommen, worauf seine leibliche Mutter ihn nach Algerien gebracht habe. Nachdem seine Mutter nahe der Grenze getötet worden sei, sei er von einer Frau, E._______, und deren Mann, F._______, aufgenommen worden. Diese hätten ihn zu sich nach G._______ geholt, einer Zeltstadt in der Nähe H._______. Er sei nie zur Schule gegangen und habe den Ort nie verlassen dürfen. E._______ habe mit ihm Englisch gesprochen, F._______ Englisch und manchmal Arabisch. Im Jahre 1999 sei E._______ gestorben. Zu diesem Zeitpunkt hätten seine Probleme mit F._______ begonnen. Dieser habe ihn zwei Mal zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Als er sich beim dritten Versuch gewehrt habe, habe F._______ ihn mit einem Messer an Hals und Bein verletzt. Er sei weggerannt und habe geschrien, so dass viele Leute herbeigeeilt seien. Sein Nachbar, I._______, habe ihm schliesslich zur Flucht verholfen. Anfang November 2005 habe I._______ ihn mit dem Auto nach „Otschas“ gebracht, wo er ein Schiff Richtung Italien bestiegen habe. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit und der widersprüchlichen Angaben bezüglich des Geburtsdatums sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hatte, wurde er am 21. Dezember 2005 einer radiologischen Knochenaltersbestimmung unterzogen. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt ist. Dem Beschwerdeführer wurde dazu am 29. Dezember 2005 das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge wurde deshalb darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson beizuordnen. B. Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2006 in Luzern mit dem Verdacht auf Kokainhandel von der Polizei angehalten, wobei bei ihm eine grössere Summe Bargeld sichergestellt wurde. Der sichergestellte Betrag wurde gestützt auf Art. 86 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit Art. 14 AsylV2 auf das Sicherheitskonto Nr. J._______ überwiesen. C. Mit Verfügung vom 20. April 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM vom 20.

3 April 2006, die Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2006 wies die zuständige Instruktionsrichterin der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der auf dem Sicherheitskonto genügend vorhandenen Mittel ab und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Strafverfügung des Amtsstatthalters Luzern vom 28. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu 7 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt, ausgesetzt auf eine Probezeit von 2 Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Uebergangsbestimmungen zur Aenderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).

4 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Wesentlichen hielt das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten tatsachenwidrig und würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen. So wäre vom Beschwerdeführer - welcher angeblich seit seinem vierten Lebensjahr in Algerien lebte - zu erwarten gewesen, dass dieser wenigstens durchschnittliche Landeskenntnisse besitze und Arabisch spreche. Er sei jedoch nicht imstande gewesen, zu grundlegenden regions- und länderspezifischen Themen Auskunft zu geben oder auch nur einfachste Fragen und Antworten in Arabisch zu formulieren. Es würden somit keine Anhaltspunkte dafür existieren, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die letzten dreizehn Jahre in Algerien verbracht habe. Die diesbezüglichen Vorbringen seien somit unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe zudem im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er beispielsweise anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, dass er in Algerien an der Küste gelebt habe, wohingegen er im Rahmen der kantonalen Befragung zu Protokoll gegeben habe, dass sich G._______ in der Wüste befinde. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers würde überdies durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht beeinträchtigt. So sei der Beschwerdeführer seiner in Art. 8 Abs. 1 AsylG festgehaltenen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere bei der Offenlegung seiner Identität, nicht nachgekommen. Er habe der Aufforderung nicht Folge geleistet, innerhalb der angesetzten Frist rechtsgenügliche Ausweise einzureichen, und er habe sich auch sonst nicht vernehmen lassen. Seine Identität stehe somit nicht fest. Bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit führt die Vorinstanz

5 aus, dass der Beschwerdeführer die objektive Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit trage. Vorliegend habe der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht durch Identitätspapiere nachgewiesen, und es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er keine solchen besessen habe und ohne Ausweise und ohne jemals kontrolliert zu werden von Algerien in die Schweiz habe reisen können. Ferner habe er im Verlaufe des Verfahrens verschiedene Geburtsdaten angegeben. Die vom BFM veranlasste radiologische Knochenaltersanalyse vom 21. Dezember 2005 habe ein Alter von 19 und mehr Jahren ergeben, was die Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit erhärtet habe. Da die Minderjährigkeit somit unbewiesen sei, werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Die Asylrelevanz der Vorbringen wurde nicht geprüft. 4.2 Bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er sei am 20. November 1988 geboren und damit auch im Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids noch minderjährig. Ist einer unbegleiteten minderjährigen - d.h. unter 18-jährigen (vgl. Art. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 14 ZGB; vgl. auch Art. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]) - Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist der urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; Art. 12 und 22 KRK). Die behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um so genannte Knochenaltersanalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund einer Knochenaltersanalyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Gewisse Rückschlüsse auf das Alter einer asylsuchenden Person sind allenfalls auch aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbilds möglich (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). In-

6 dessen kann aufgrund des Erscheinungsbildes das Alter meist nur sehr grob geschätzt werden. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Geben sie in der Empfangsstelle keine Identitätspapiere ab (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), so haben sie zumindest vollständige und wahrheitsgemässe Altersangaben zu machen. Eine Verletzung dieser Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht hätte in prozessualer Hinsicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu gelten. Bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters der asylsuchenden Person in der Empfangsstelle kann es als Indiz gewertet werden, das den Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter reduziert, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen. Kommt die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Personalien in der Empfangsstelle nicht oder nur in ungenügendem Masse nach, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörden vor dem Entscheid über die Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson keine weiteren Altersabklärungen vornehmen, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung der betroffenen Person von der Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgehen. Die nachträgliche Feststellung im Beschwerdeverfahren, dass die Altersangaben der betreffenden Person - und damit die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit - als glaubhaft zu erachten sind, ihr aber vor der Anhörung zu den Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, hätte jedoch die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (vgl. zum Ganzen: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 30 S. 208 ff. E. 5 und 6 mit Hinweisen). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer vor seiner Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons D._______ vom 24. Januar 2006 keine Vertrauensperson ernannt worden, weil die Vorinstanz bereits zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen war, dass er entgegen seinen Behauptungen volljährig sei. Aufgrund der durchgeführten radiologischen Knochenaltersanalyse sowie angesichts der völlig unsubstanziierten Altersangaben des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangszentrumsbefragung angegeben, er habe sein Geburtsdatum lediglich von seiner Ziehmutter erfahren (vgl. EZ-Prot., S. 5). Zudem hat er auch keine nachvollziehbaren Gründe für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren genannt, beschränkte er sich doch diesbezüglich auf die wenig plausible Aussage, er habe nie irgendwelche Identitätspapiere gehabt oder beantragt (vgl EZ-Prot., S. 3). Als Indiz gegen die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit ist zudem auch die vage und realitätsfremde Beschreibung seines Reisewegs und der Umstände seiner Ausreise - angeblich ohne irgendwelche

7 Papiere, ohne jegliche Kontrollen und ohne finanzielle Mittel - anzuführen. Besonders ins Gewicht fällt schliesslich, dass er offensichtlich tatsachenwidrige Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsland Algerien gemacht hat. Angesichts des angeblich dort verbrachten Aufenthaltes wären selbst von einer minderjährigen Person substanziiertere Angaben zu erwarten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Empfangszentrumsbefragung vom 29. Dezember 2005, in deren Rahmen ihm das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse vom 21. Dezember 2005 gewährt wurde, waren schliesslich nicht geeignet die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse, sondern er versucht die Angabe von unterschiedlichen Geburtsdaten damit zu erklären, dass dies die Folge einer differenzierten Betonung anlässlich der verschiedenen Befragungen sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit ist nach der Befragung im Empfangszentrum unbewiesen geblieben und auch im weiteren Verlauf des Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht worden. Vorliegend ist deshalb nicht zu beanstanden, dass ihm keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, und es liegt somit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asylentscheid gefällt hat. Zur Begründung seines Asylgesuches bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von seinem Ziehvater, F._______, sexuell missbraucht worden. Dieser habe versucht ihn umzubringen, als er sich gegen einen weiteren sexuellen Übergriff gewehrt habe. Dabei sei er mit einem Messer an Hals und Bein verletzt worden (vgl. kant. Prot., S. 12). Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, hat auch das Bundesverwaltungsgericht ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen. So müssen beispielsweise die Angaben betreffend seinen angeblichen Wohnort G._______und dessen Umgebung als völlig realitätsfremd bezeichnet werden. Anlässlich der kantonalen Befragung sagte er aus, in der Umgebung von H._______ gebe es einen Hügel beziehungsweise einen Berg, welcher „Rock“ genannt werde (vgl. kant. Prot., S. 6). In Wirklichkeit liegt H._______ im K._______ und ist umringt von massiven Gebirgszügen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, Auskunft zu grundlegenden regions- oder länderspezifischen Themen Auskunft zu geben oder auch nur einfachste Fragen und Antworten in Arabisch zu formulieren, legen den Schluss nahe, dass er sich nicht wie behauptet längere Zeit in dieser Region aufgehalten hat, womit auch den angeblich in dieser Region von seinem Ziehvater begangenen sexuellen Übergriffen die Grundlage entzogen ist. Die Vorbringen in der Beschwerde, er habe ausschliesslich mit Flüchtlingskindern aus Sierra Leone verkehrt, weshalb er kein Arabisch spreche, sind als nachgeschoben zu betrachten und können nicht geglaubt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die als zutreffend er-

8 achteten, umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-

9 rers in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer seine behauptete Herkunft aus Algerien nicht glaubhaft machen, weshalb es den Asylbehörden von vornherein nicht möglich ist, im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Abklärungen in Bezug auf die dort herrschenden Verhältnisse vorzunehmen. Es ist ferner nicht Aufgabe der Behörden, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung alle hypothetisch möglichen Herkunftsländer des Beschwerdeführers abzuklären. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, und auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-

10 stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Migrationsamt des Kantons D._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand am:

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