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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2015 E-5755/2015

September 23, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,582 words·~8 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5755/2015

Urteil v o m 2 3 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, Albanien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).

E-5755/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 28. August 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 4. September 2015 brachte er im Wesentlichen vor, er habe im Rahmen seines politischen Engagements Probleme erhalten. Letztere habe er nicht zur Anzeige gebracht. B. Mit Verfügung vom 10. September 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des BFM (recte SEM) aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-5755/2015 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-5755/2015 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG standhielten. So sei der Beschwerdeführer auf bestimmte, wiederholt gestellte Fragen nicht eingegangen. Sodann sei im eingereichten Schreiben der Partei die Verfolgung nicht erwähnt, was jedoch zu erwarten wäre, hätte diese tatsächlich stattgefunden. Überdies sei davon auszugehen, dass er unter den geltend gemachten Umständen seinen Vorgesetzen gefragt hätte, ob andere Mitglieder auch Opfer seien. Infolge der Nichtanzeige habe im Übrigen der Heimatstaat seine Schutzpflicht nicht ausüben können. Zu den Kündigungen seiner Arbeitsstellen habe er ausgesagt, diese seien nicht gravierend, weil er schnell wieder Arbeit fände. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei nach dem Anschlag zur Polizei gegangen, die jedoch nicht geholfen und keine Anzeige entgegengenommen habe. Das zeige, dass diese nicht gewillt gewesen sei, ihm zu helfen. Sie sei im selben Boot, wie die sozialistische Partei. Es gebe immer wieder Ermordungen von Mitgliedern der demokratischen und der kommunistischen Partei. 4.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens indes nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Behauptung auf Beschwerdeebene – er sei zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten – untermauert die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. So hat er dies bereits in beiden Befragungen explizit und mit Nachdruck verneint (SEM-Akten, A 4 S. 8 und A 7 S. 7 und S. 10). Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers besteht grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Im Übrigen basieren seine Vorbringen auf seinem angeblichen politischen Engagement, insbesondere für die Wahlen im Jahr 2015. In Anbetracht seiner Antworten fällt diese Grundlage weg. Er kann nicht im vorgetragenen Sinne politisch aktiv gewesen sein, wenn er nicht einmal den Ausgang der Wahlen kennt, für die er sich eingesetzt und für die er sein Leben riskiert haben will (insb. SEM-Akten, A 7 S. 6 f.). Folglich kann seiner Behauptung auf Beschwerdeebene nicht

E-5755/2015 gefolgt werden und es bestätigt sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ablehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5.2 Es sind den Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Wegweisung zuliessen. Es ist auch hier auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt hiermit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag betreffend Datenweitergabe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben

E-5755/2015 Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5755/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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