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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2011 E-5755/2009

March 9, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,228 words·~21 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2009

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5755/2009 Urteil vom 9. März 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, unbekannter Herkunft, angeblich Liberia, vertreten durch (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (…).

E-5755/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben während der ersten sechs Jahre seines Lebens in Liberia. In Begleitung seines Vaters zog er im Jahr 1998 nach (…), Senegal. Am 11. September 2008 verliess er Senegal und erreichte per Schiff ein unbekanntes Land. Am 31. Oktober 2008 reiste er mit der Bahn in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b. Am 4. November 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zu den Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Am 7. November 2008 wurde er für das weitere Verfahren dem Kanton (…) als Aufenthaltskanton zugewiesen. A.c. Am 6. und 25. Dezember 2008 wurde er von der Polizei in der Drogenszene des Aufenthaltskantons aufgegriffen. In diesem Zusammenhang verurteilte ihn das Jugendgericht (…) am (…) 2009 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse. A.d. Am 8. Mai 2009 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin, einer Hilfswerkvertreterin und einer Dolmetscherin zu den Asylgründen durch. A.e. Am (…) 2009 errichtete die zuständige kommunale Behörde eine Beistandschaft für den damals minderjährigen Beschwerdeführer und ernannte einen Beistand. Mit Schreiben vom 6. August 2009 gewährte das BFM Einsicht in die Verfahrensakten. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (…) 1992 in Monrovia (Liberia) geboren und habe bis 1998 mit den Eltern im (…) (Liberia) gelebt. Nachdem die Mutter gestorben sei, sei er 1998 mit dem Vater wegen des Krieges nach Senegal gezogen, wo er in (…) gelebt habe. Nachdem sein Vater im Jahr 2007 gestorben sei, habe M., ein Freund seines Vaters, der im Laden seines Vaters vor und nach dessen Tod gearbeitet habe, sich um ihn gekümmert. Im Herbst 2008 habe ihn ein Freund (A.) dazu überredet, bei der Gemeinschaft der "Outcasts" – vom Beschwerdeführer auch als (…) bezeichnet –

E-5755/2009 mitzumachen. Er sei mehrmals bei ihnen gewesen. Beim ersten Mal habe er eine Art Armband erhalten. Beim zweiten Mal hätten sie ihm weisse Kleider gegeben und ihn zum Friedhof gebracht. M. habe ihm geraten, nicht mehr zu dieser Gemeinschaft der "Outcasts" zu gehen, weil sie schlecht sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin A. die Kleider zurückgeben wollen. A. habe deren Annahme verweigert mit dem Hinweis, eine Rückgabe der Kleider könne nur anlässlich eines Treffens der Gruppe erfolgen, und er müsse eine Person mitbringen, die seine Position übernehmen wolle, ansonsten man ihn töten werde. Daher habe er sich an die Polizei gewandt, die ihm aber gesagt habe, sie könne nichts gegen diese Gruppe unternehmen, weil sie aus schlechten Leuten bestehe. Daraufhin habe er bei einem Priester Rat gesucht. Der Priester habe ihm empfohlen, alle Gegenstände der Gemeinschaft zurückzugeben. Dies habe er dann getan. Daraufhin seien Leute der Gemeinschaft zu M. gegangen und hätten gedroht, sie würden den Beschwerdeführer umbringen. Er habe daraufhin den Rat von M. befolgt und seinen Aufenthaltsort gewechselt. Als M. später verschollen sei, habe er auf Rat des Priesters das Land verlassen. Der Priester habe gemeint, vielleicht könne er im Erwachsenenalter wieder nach Liberia zurückkehren, aber im Moment soll er in ein Land gehen, das ihn als Flüchtling akzeptiere. Andere Ausreisegründe habe er nicht. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM kein Reisepapier ein. Beim EVZ gab er an, im Besitz einer senegalesischen Identitätskarte gewesen zu sein, welche sich in seinem Haus in (…) befinde. Bei der BFM-Anhörung erklärte er, er habe als Identitätspapiere nur einen Schülerausweis und die Geburtsurkunde; beide Dokumente befänden sich in seinem Haus in (…), wobei er keine Möglichkeit habe, sie kommen zu lassen, da niemand im Haus lebe und niemand zum Haus gehen könne. C. Mit Verfügung vom 11. August 2009 – eröffnet am Tag darauf – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, äusserte sich in der Begründung seiner Eingabe aber auch zur Flüchtlingseigenschaft.

E-5755/2009 E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 wurde der Rechtsvertreter unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde und Kostenauflage aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine rechtsgenügliche schriftliche Vollmacht für die Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers einzureichen und bezüglich der materiellen Anträge Klarheit zu schaffen. Im Unterlassungsfall sei davon auszugehen, dass er lediglich die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung (Vollzug der Wegweisung) anfechte. E.b. Mit Eingabe vom 26. September 2009 wurden eine Beschwerdeverbesserung und eine vom 25. September 2009 datierte Vollmacht eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragte, auf die Beschwerde einzutreten und sie materiell zu prüfen, ihr aufschiebende Wirkung zu gewähren, auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine entsprechende Massnahme – mindestens die Erteilung der vorläufigen Aufnahme – anzuordnen. F. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2009, die dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, an der Abweisung der Beschwerde fest. G. Mit Urteil vom (…) 2010 des Jugendgerichts (…) wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit einer grossen Menge von Kokain) und wegen wiederholter Widerhandlungen gegen das Transportgesetz zu einem Freiheitsentzug von einem Jahr Gefängnis verurteilt; die Freiheitsstrafe wurde für zwei Monate unbedingt und für die Dauer von zehn Monaten bedingt bei einer Probezeit von 18 Monaten ausgesprochen. Weiter geht aus einem Bericht des Migrationsamtes Bern hervor, dass der Beschwerdeführer am (…) 2010 erneut wegen des Verdachts auf Handels mit einer grossen Menge Kokain angehalten und im Kanton (…) bis (…) 2011 in Untersuchungshaft genommen wurde.

E-5755/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer, dessen Identität (Name, Nationalität, Alter) nicht feststeht, ist mittlerweile auch nach eigenen Angaben volljährig. Im Nachgang zur Zwischenverfügung vom 21. September 2009 hat der Rechtsvertreter eine rechtsgenügliche Vollmacht vom 29. September 2009 und eine überarbeitete Beschwerdeeingabe vom 26. September 2009 eingereicht. Die Beschwerde ist damit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten mangels Anfechtungsobjekt ist allerdings auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen, da das BFM in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-5755/2009 2.2. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 zeigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer an, dass gemäss den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge lediglich die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 11. August 2009 angefochten seien, während sich die Beschwerdebegründung auch auf die Art. 3 und 7 AsylG beziehe, was darauf hindeute, er wolle auch die Nichtanerkennung als Flüchtling und die Asylverweigerung anfechten. Die Aufforderung zur Verbesserung wurde mit der Androhung verbunden, ohne klärenden Gegenbericht innert angesetzter Frist werde von der blossen Anfechtung des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Die fristgerecht eingegangene Eingabe des Rechtsvertreters unterscheidet sich in wenigen Passagen von der Beschwerdeschrift. Wiederum wird darin auf die Art. 3 und 7 AsylG Bezug genommen. Es wird allerdings nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Liberia verfolgt, sondern es gehe alleine um die Glaubhaftmachung seiner Herkunft und Staatszugehörigkeit. Da in den formellen Anträgen weder die Asylerteilung noch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlangt wird, sondern nur die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Widerrechtlichkeit und Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, ist im Sinne der Androhung für den Fall unterlassener Klarstellung von einer auf den Wegweisungsvollzug beschränkten Anfechtung auszugehen. Mithin sind die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das BFM zu Recht den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat oder ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 2.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete den Wegweisungsentscheid mit dem Umstand, der Beschwerdeführer könne seine liberianische Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen. Lediglich dürftige und teilweise tatsachenwidrige Angaben seien von ihm zu den Gegebenheiten in Liberia zu erfahren gewesen, obwohl er dort nach seinen Angaben während der ersten sechs Lebensjahre gelebt habe. Die angegebenen Orte der Wohnregion des Distrikts (…) liessen sich nicht nachweisen. Zudem habe er sich in Bezug auf die Ethnie des Vaters widersprochen: In der Erstbefragung habe er erklärt, keiner Ethnie anzugehören, in der einlässlichen Anhörung habe er gesagt, die Ethnie seiner Eltern nicht zu kennen. Dies erstaune, weil jeder liberianische Staatsbürger einer Ethnie angehöre. Insbesondere besitze er keine

E-5755/2009 Kenntnisse einer lokalen liberianischen Sprache. Auch die Behauptung, von 1998 bis 2008 dauernd in Senegal gelebt zu haben, habe er nicht glaubhaft gemacht. So soll er neben der Muttersprache Englisch nur über französische Sprachenkenntnisse verfügen, aber keine lokale Sprache aus dem Senegal sprechen, was angesichts des behaupteten langjährigen Aufenthalts in diesem Land realitätsfremd sei. Weiter habe er ungereimt über die zeitlichen Abfolgen der Erlebnisse mit der Gemeinschaft der Outcasts berichtet, weshalb ihm auch diesbezüglich nicht zu glauben sei. Zudem sei er mehrfach in der Drogenszene aufgegriffen worden, was ebenfalls daran zweifeln lasse, dass er in die Schweiz gereist sei, um Schutz vor Verfolgung zu erhalten. Schließlich habe er über die Ausreisemodalitäten unsubstanziierte und realitätsfremde Angaben gemacht und keine Identitätspapiere eingereicht. Mutmasslich stamme er somit aus einem anderen anglophonen Land Westafrikas. Unter Berücksichtigung der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers mit den Asylbehörden bleibe dessen tatsächliche Herkunft unbekannt. Bei dieser Sachlage könnten die Behörden, die bei Minderjährigen gehalten seien, das Kindeswohl und dabei namentlich das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten, den ihnen obliegenden Verpflichtungen zu weiteren Abklärungen im Hinblick auf die Rückkehr und Wiedereingliederung im Heimatland nicht nachkommen. Angesichts der falschen Angaben des Beschwerdeführers dürfte ein Beziehungsnetz im tatsächlichen Heimatstaat bestehen. Es sei davon auszugehen, dass ein Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. 3.2. Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, das BFM habe zu Unrecht die liberianische Staatsbürgerschaft und Herkunft nicht geglaubt. Es gäbe zudem keine Anhaltspunkte für Unwahrheiten in den protokollierten Vorbringen. Er sei im sechsten Lebensjahr von Liberia weggezogen. Damals hätten Kriegswirren geherrscht. Das BFM hätte deshalb verstärkte Anstrengungen zur Feststellung seiner Herkunft unternehmen müssen, zumal es in Westafrika mehrere anglophone Länder gebe. Es habe aber nichts unternommen, sondern beschränke sich auf Mutmassungen. Schliesslich spekuliere das BFM über seine Rolle im Drogenmilieu, was unannehmbar sei. Es gebe diesbezüglich keine fundierten Anhaltspunkte; ihm sei wohl die geographische Nähe seines Aufenthaltsortes zum Bahnhofgebiet zum Verhängnis geworden, weshalb er kriminellen Handelns verdächtigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Sachlage zumindest vorläufig aufzunehmen.

E-5755/2009 4. Vorab ist zu untersuchen, ob die sinngemäss erhobene formelle Rüge, das BFM habe den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt, zutrifft. In der Beschwerde wird hierzu erklärt, die Verletzung der Begründungspflicht ergebe sich aus der unzureichenden Abklärung und der (willkürlichen) Würdigung der im Asylgesuch geltend gemachten Aspekte in Bezug auf die liberianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen späteren Aufenthalt in Senegal. Der Vorwurf wäre im Bejahungsfall geeignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die dem Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei dieser insbesondere bei der Anhörung anzugeben hat, weshalb er um Asyl nachsucht. Ein Asylsuchender hat nicht nur die Pflicht, sondern auch den Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen dieses Rechts kann er seine Beweise anbieten, welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von der Beweisabnahme absehen, wenn angenommen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden und im Bundesverwaltungsverfahren ausdrücklich festgelegten behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amtsermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. 4.1. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aspekte, die für seine Behauptungen sprechen sollen, haben mit den realen Verhältnissen nichts zu tun und vermögen auch in Berücksichtigung der Verhältnisse in der liberianischen und der senegalesischen Gemeinschaft nichts Erhebliches in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens beizutragen (s. nachstehend), weshalb das BFM zu Recht und mit korrekter Begründung auf weitere Abklärungen und Ausführungen verzichtet hat. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, die

E-5755/2009 Begründung der angefochtenen Verfügung sei in einer Weise ausgefallen, dass er als Betroffener diese nicht hätte sachgerecht anfechten können. Demnach erweist sich der wesentliche Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt und als korrekt beurteilt. Somit ist keine Verletzung des Gehörsanspruchs festzustellen. Grundlage für diese Erkenntnis sind im Einzelnen folgende Feststellungen: 4.1.1. Der Beschwerdeführer hat keine Belege für die behauptete liberianische oder senegalesische Staatsangehörigkeit und zum angeblichen liberianischen oder senegalesischen Umfeld eingereicht. Er hat keine Hinweise zu den dortigen Aufenthalten beschafft. Seine Angaben über die früher besessenen Identitätspapiere sind widersprüchlich und sein Einwand, weshalb er sie nicht beschaffen könne, unglaubhaft. 4.1.2. Die Schilderungen zur Familiengeschichte sind für eine liberianische Herkunft ungenügend konkretisiert, vage und unzureichend ausgefallen, und diejenigen zum familiären Umfeld in Liberia und Senegal weisen ebenfalls kaum Realkennzeichen auf. 4.1.3. Obwohl der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Liberia erst sechs Jahre alt gewesen sein will, hätte von ihm eine farbigere und von subjektiven Erlebnissen geprägte Schilderung des einschneidenden Vorgangs des Verlassens des Heimatlandes und des Neubeginns im Senegal erwartet werden können. Dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als angeblich unmittelbar vor der Ausreise aus Liberia seine schwangere Mutter gestorben war, er allein mit dem Vater ausreiste und in der Folge als Einzelkind mit ihm während rund zehn Jahren in Senegal zusammenlebte. 4.1.4. Der Beschwerdeführer versteht keine der lokalen Sprachen Liberias oder Senegals, was stark gegen die geltend gemachten Bezüge zu den erwähnten Ländern im Kindes- und Teenageralter spricht. Er müsste aufgrund des Erlebten über weit fundiertere Kenntnisse der Örtlichkeiten und der örtlichen Sprachen verfügen, als er geltend machte. Dass in seinem damaligen Umfeld und während der Schulzeit in Senegal stets nur Englisch gesprochen worden sei, ist nicht glaubhaft. 4.1.5. Darüber hinaus sind insbesondere die geltend gemachten Aktivitäten bei der Gesellschaft der Outcasts und die damit verbundenen Folgen weitgehend vage, unsubstanziiert, in zeitlicher Hinsicht ungereimt

E-5755/2009 und realitätsfremd ausgefallen; die Beschreibungen erschöpfen sich vorwiegend in Gemeinplätzen und Oberflächlichkeiten. Die geschilderten Zusammenkünfte bei den Outcasts sind stereotyp geschildert; sie vermögen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln. 4.1.6. Schliesslich vermag er über seinen Reiseweg und die Ausreisemodalitäten nur Vages zu berichten, was den Eindruck einer erfundenen Geschickte verstärkt. 4.2. Demnach erweisen sich der wesentliche Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt und als korrekt beurteilt. Somit ist keine Verletzung des Gehörsanspruchs festzustellen. Bei dieser Sachlage ist die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die liberianische Herkunft und seinen Aufenthalt in Senegal nicht glaubhaft machen können, auch ohne Durchführung einer Herkunftsüberprüfung (sog. Lingua-Expertise) zu bestätigen. Bei den unglaubhaften Asylangaben des Beschwerdeführers besteht daher kein Anlass für die Asylbehörden zu weiteren Abklärungen, zumal nicht erkennbar ist, für welches Land solche Abklärungen zu tätigen wären. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden

E-5755/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem mittlerweile erwachsenen Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein tatsächliches Heimat- oder Herkunftsland – welches von den Asylbehörden nicht während des Asylverfahrens eruiert werden muss, wenn feststeht, dass die behauptete Herkunft nicht zutrifft – ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist es dem Gericht nicht möglich, sich in Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung – auch in Bezug auf die (früher) im Rahmen des Kindeswohls spezifisch noch zu berücksichtigenden Aspekte – zu äussern, da

E-5755/2009 er den Asylbehörden keine Identitätspapiere abgegeben hat und seine Angaben zur Herkunft unglaubhaft sind. Damit stehen seine tatsächliche Identität, sein effektives Alter, seine Herkunft und seine Staatsangehörigkeit nicht fest, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen unabdingbare Voraussetzung ist. Gleichzeitig basieren – wie oben festgestellt – die Asylangaben des Beschwerdeführers auf konstruierten Sachverhalten. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hinsichtlich möglicher Heimatländer zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf ein bestimmtes Land verhindert. Auch ein unbegleiteter Minderjähriger hätte – unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters – bereits die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hätte er die Folgen der Beweislosigkeit selbst in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Dies gilt daher umso mehr für eine volljährige Person. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem nun davon auszugehen ist, es würden keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afrika schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist der Wegweisungsvollzug daher als zumutbar zu erachten, zumal bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nichts bekannt ist, das gegen eine Heimkehr sprechen könnte. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer wiederholt in der Drogenszene aufgegriffen und wurde bereits einmal wegen Handels mit einer grossen Menge Kokain verurteilt. Dieses kriminelle Verhalten stellt einen Ausschlussgrund von der Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 63 Abs. 7 AuG dar. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6.

E-5755/2009 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E-5755/2009 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss dieser Bestimmung kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zwar behauptet, nicht aber belegt (Beschwerde S. 6). Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Angesichts des Unterliegens ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da aber der Aspekt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen ist, ist in Anlehnung an Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE zu prüfen, ob die Erfolgsaussichten der Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung intakt gewesen waren und lediglich durch die Erreichung des Mündigkeitsalters des Beschwerdeführers dahingefallen sind. Dies ist in casu allerdings nicht der Fall, da die Beschwerde auch abzuweisen gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer heute noch minderjährig wäre (vgl. E. 5.3) und da sich die Aussagen der Vorinstanz über sein kriminelles Verhalten als wahr herausgestellt haben (E. 3.2). Es ist mithin keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5755/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Pateientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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