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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2009 E-5754/2006

April 1, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,637 words·~18 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Full text

Abtei lung V E-5754/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, China (Tibet), vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung

E-5754/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. August 2005 und reiste nach einem etwa dreimonatigen Aufenthalt in Nepal am 21. Dezember 2005 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags (...) um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie am 28. Dezember 2005 summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt. Am 12. Januar 2006 führte ein vom BFM beauftragter Lingua- Experte ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin und erstellte auf dessen Grundlage ein sprachund länderkundlich-kulturelles Gutachten gleichen Datums. Nach den Ergebnissen des Gutachtens ist die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie, wurde aber sehr wahrscheinlich ausserhalb des tibetischen Raums der Volksrepublik China sozialisiert. Die direkte Bundesanhörung erfolgte am 26. Januar 2006. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse vom 12. Januar 2006 gewährt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie komme aus einer Nomadenfamilie und habe mit ihren Eltern, ihren beiden Brüdern und ihrer Grossmutter in B._______ (Region C._______) gelebt. Sie habe keinerlei Schulbildung und im Haushalt mitgeholfen, Schafe gehütet und sich um die Grossmutter gekümmert. Am 13. Juni 2005 tibetischer Zeitrechung (etwa Ende Juli 2005 europäischer Zeitrechung) habe sie, nachdem sie zurück vom Schafehüten gekommen sei, ihre Grossmutter und ihre Mutter weinend im durchwühlten Haus vorgefunden. Ihre Brüder seien zu dem Zeitpunkt mit anderen Händlern in der Region D._______ gewesen. Sie habe von ihrer Mutter und Grossmutter erfahren, dass die Polizei eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei Fotos der Gottheit „Panden Lhamo“ und des Dalai Lama gefunden habe, weshalb ihr Vater mitgenommen worden sei. Als der Vater am nächsten Tag noch nicht zurückgekehrt sei und ihre Brüder noch immer ausser Hauses gewesen seien, sei die Beschwerdeführerin auf Wunsch der Mutter zur Polizeistation gegangen, um sich nach dem Vater zu erkundigen. Dort sei sie mit einem Polizisten aneinandergeraten, als sie den Besitz von Fotos des Dalai Lama verteidigte. Der Polizist habe ihr daraufhin eine Ohrfeige gegeben. Auf ihre anschliessende Lobpreisung des Dalai Lama hin habe ihr die Polizei die Hände zusammengebunden und ihren Mund E-5754/2006 zugeklebt. Anschliessend sei sie von drei Polizisten vergewaltigt worden und dabei in Ohnmacht gefallen. Sie sei am nächsten Tag aus ihrer Bewusstlosigkeit erwacht und von den Polizisten nach Hause gebracht worden. Drei Tage später sei ihr Vater aus der Haft entlassen worden. Er habe ihr zu Hause mitgeteilt, dass er unter der Auflage entlassen worden sei, sie nach sieben Tagen zur Polizei zu bringen, wo sie entweder inhaftiert oder umgebracht werden solle. Daher habe sie ausreisen müssen, um ihr Leben zu retten. Sie sei ihrem Onkel, der zu einer seiner regelmässigen Geschäftsreisen nach Nepal habe aufbrechen wollen, mitgegeben worden. Nach etwa drei Monaten, nachdem ihr Onkel seine Geschäfte in Nepal beendet gehabt habe, habe er sie in die Schweiz geschickt. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. März 2006 (Poststempel: 3. März 2006) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragte die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung vom 27. Februar 2006 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 16. März 2006 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2006 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auch nach weiterer Durchsicht der Akten seien die Aus- E-5754/2006 sagen der Beschwerdeführerin zur geschlechtsspezifischen Verfolgung als unglaubhaft zu erachten. Zudem äusserte sich das BFM zur einschlägigen Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.1) und befand, die Rechtsprechungskriterien für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien bei der illegal ausgereisten Beschwerdeführerin angesichts der erst etwa sieben Monate, die diese ausserhalb der Heimat lebe, nicht erfüllt. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 3. April 2006 zur Kenntnis zugestellt. F. Mit Schreiben vom 15. März 2007 sandte der Rechtsvertreter einen Brief der Beschwerdeführerin an das mittlerweile zuständige Bundesverwaltungsgericht, in welchem sie auf ihre persönliche Situation in der Schweiz aufmerksam machte und um einen baldigen Entscheid bat. G. Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 2. Februar 2006 wiedererwägungsweise auf. Die Beschwerdeführerin wurde wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. H. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Mai 2008 unter Fristsetzung angefragt, ob sie die Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen wolle. Mit fristgerechter Eingabe vom 29. Mai 2008 antwortete der Rechtsvertreter, er sei bisher nicht von der Beschwerdeführerin informiert worden, ob diese an der Beschwerde festhalte, weshalb er bitte, gemäss der bisherigen Aktenlage zu entscheiden. I. Auf die Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. März 2009 an den Rechtsvertreter, eine aktuelle Kostennote einzureichen, antwortete dieser mit Telefax vom 16. März 2009, er verzichte auf die Einreichung einer weiteren Kostennote. Seit dem Datum der letzten Kostennote sei kein erheblicher Aufwand angefallen. E-5754/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 9. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 2. Februar 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt sowie deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Wie bereits in der Verfügung vom 15. Mai 2008 ausgeführt, ist somit der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur noch die Frage, ob die Vorinstanz das E-5754/2006 Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht wegen fehlender Vorfluchtgründe abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als Tibeterin im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, diese Nachteile seien jedoch nicht asylrelevant. Die behauptete Inhaftierung ihre Vaters und die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin auf der Polizeistation könnten jedoch nicht geglaubt werden, da diese nur stereotyp über die Ereignisse berichtet habe. Auch sei es unglaubhaft, dass die Beschwerdführerin, die nie mit den Behörden in Kontakt gestanden und nie einer anderen Tätigkeit als dem Schafehüten und der Hausarbeit nachgegangen sei, alleine zur Polizei gegangen sein wolle. Die diesbezüglichen Aussagen blieben pauschal. Tatsächlich Verfolgte seien jedoch erfahrungsge- E-5754/2006 mäss in der Lage, ihre Erlebnisse detailliert zu schildern. Ebensowenig habe die Beschwerdeführerin die behauptete Vergewaltigung anschaulich schildern können. Ihre Darstellung wirke plakativ. Es fehlten Anzeichen persönlicher Betroffenheit und Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen, die aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen erwartet werden könnten. Mangels Anzeichens innerer Betroffenheit seien auch die Vergewaltigungsvorbringen als unglaubhaft einzustufen. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei dem Einzelfall zu wenig Rechnung getragen worden. Anhand der Zitierung entsprechender Textpassagen aus der Literatur wurde ausgeführt, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vergewaltigungsvorbringen müssten die besonderen Umstände berücksichtigt werden. Vergewaltigten Frauen falle es in der Regel sehr schwer, über ihre Erlebnisse zu sprechen. Hinzu komme in einzelnen fremden Kulturkreisen die Furcht vor sozialer Stigmatisierung und Marginalisierung. Die durch die sexuelle Gewalt hervorgerufene psychische Traumatisierung werde oft in Form von körperlichen Beschwerden erfahren. Vergewaltigte Frauen sagten häufig aus, während der Vergewaltigung „in Ohnmacht“ gefallen zu sein. Oft handle es sich bei der „Ohnmacht“ eher um einen Ausdruck der Hilflosigkeit. Auch könne eine solche „Ohnmacht“ für die betreffende Frau eine Entlastung im Nachhinein als Selbstschutzreaktion in der traditionellen Gesellschaft darstellen, da sie dann wegen des Zustands fehlender Selbstkontrolle als unschuldig gelte. Es sei überdies auf das in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 16 publizierte Urteil hinzuweisen, in welchem Expertenaussagen wiedergegeben würden, wonach präzise Zeit- und Ortsangaben sowie exakte Misshandlungsumstände von weiblichen Vergewaltigungsopfern nicht erwartet werden könnten. Die Verhaltensweise und Aussagemuster der Beschwerdeführerin in den Befragungen entsprächen den geschilderten allgemeinen Erkenntnissen, weshalb Zweifel an der Stichhaltigkeit der Vorbringen der Vorinstanz angebracht seien. Besonders zu bemängeln sei überdies das fehlende Verständnis der Vorinstanz für die asiatische Kultur mit der Besonderheit, Gefühlen wenig Ausdruck zu geben. Auch sei in der tibetischen Gesellschaft selbständiges Handeln von Frauen selbstverständlich, weshalb die Suche der Beschwerdeführerin nach ihrem Vater plausibel erscheine. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin ergäben ein kohärentes Bild, entsprächen ihrem soziokulturellem Hinter- E-5754/2006 grund und auch den Schiderungen in EMARK 2006 Nr. 1 zu gewaltsamen Polizeiaktionen in Tibet. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin vermochte nur plakativ zu schildern, wie sie von der Inhaftierung ihres Vaters erfahren haben wolle. Auch fällt es auf, dass sie - entgegen ihren Angaben in der Beschwerde, Emotionen würden in asiatischen Kulturen kaum gezeigt - schilderte, ihre Mutter und Grossmutter hätten geweint, als sie ihr von der Hausdurchsuchung und Festnahme des Vaters erzählt hätten; die Beschwerdeführerin selber berichtete jedoch relativ emotionslos vom Geschehen (vgl. act. A1, S. 4; A12, S. 10). Auch unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter entgegengehaltenen anderen kulturellen Verständnisses, was das öffentliche Zeigen von Gefühlen in der asiatischen Kultur anbelange, ist es doch auffällig, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Aussage darüber machte, wie sie sich gefühlt habe, ob sie beispielsweise auch – wie die Mutter und Grossmutter desselben Kulturkreises - in Tränen ausgebrochen sei, als sie von der Festnahme des Vaters erfahren habe (vgl. act. A12, S. 10, 12). Auf Nachfrage, was sie gefühlt habe bei der Information über die Festnahme, erwiderte sie nur, sie habe sich gedacht, ihr Vater müsse wohl im Gefängnis sein (vgl. act. A12, S. 12). An anderen Stellen gab sie zudem sehr wohl ihren Gefühlen Ausdruck (vgl. act. A12, S. 13 „traurig“, act. A1, S. 4 „wütend“), weshalb diesem Argument nicht gefolgt werden kann. Auch die Schilderung ihrer Vorsprache bei der Polizei wirkt sehr plakativ und wenig substantiiert. Zwar könnte noch nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin von der Mutter wegen der Abwesenheit der Brüder zur Polizeistation geschickt worden sein könnte. Viel eher wäre aber zu erwarten gewesen, dass ihre Mutter, die keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben scheint, diese Aufgabe selbst übernommen hätte. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin scheint ihre Mutter sich nämlich um derartige Aufgaben gekümmert zu haben (die Beschwerdeführerin scheint eher unselbständig zu sein, vgl. act. A1, S. 3, wonach sich ihre Mutter um Identitätsdokumente gekümmert habe). Es ist daher dem BFM beizupflichten, dass es wenig realistisch erscheint, E-5754/2006 dass die Beschwerdeführerin, die in ihrer Familie in einer eher untergeordenten Rolle lebte, da ihre Brüder sich mit dem Vater zusammen dem Handel widmeten und sie selbst zu Hause blieb und sich um die Grossmutter, Haushalt und Tiere kümmerte, alleine zur Polizeistation gegangen sein wolle und dort von den Polizisten Auskunft über den Verbleib des Vaters verlangt habe (vgl. act. A12, S. 13). Sodann ist es schwer vorstellbar, die bis dahin unpolitische Beschwerdeführerin habe, auch vor dem Hintergrund der Verhaftung des Vaters wegen des Besitzes von Dalai-Lama-Fotos, die Polizei mit Parolen für die Unabhängigkeit Tibets provoziert und noch nach der Ohrfeige Parolen geschrien. Auch ist ihre Aussage auf entsprechende Nachfrage, sie habe sich nach der Ohrfeige traurig gefühlt (vgl. act. A12, S. 13), wenig verständlich, vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie wütend geworden wäre. (In der Erstbefragung hat sie demgegenüber auch angegeben, sie sei durch die Ohrfeige wütend geworden [vgl. act. A1, S. 4]) Allerdings ist es noch weniger verständlich, dass die angeblich traurige Beschwerdeführerin in diesem Zustand sogleich provozierende Parolen geschrien haben soll. Auch die anschliessende Vergewaltigung vermochte sie nicht so zu schildern, dass die Überzeugung des wirklich Erlebten vermittelt wird. Zwar ist, wie vom Rechtsvertreter ausgeführt, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit derartiger Vorbringen die Traumatisierung durch die erlittene Gewalt zu berücksichtigen, weshalb von der Beschwerdeführerin eine detaillierte Schilderung der Vergewaltigung nicht erwartet werden konnte. Indessen hätte sie im Einzelnen die drei Polizisten, die sie vergewaltigt haben sollen, und die Räumlichkeiten schildern können, was auch EMARK 1996 Nr. 16 entspricht (vgl. act. A12, S. 14). Auch wenn sie sich in einem ohnmächtigen Zustand befunden hätte, in welchem sie praktisch Zuflucht gesucht habe, um einen Abstand zum Geschehen zu entwickeln, hätte eine detaillreichere Schilderung mit Anzeichen innerer Betroffenheit erwartet werden können, insbesondere auch hinsichtlich der Folgen der Übergriffe, beispielsweise ihrer eigenen Scham oder ihrer Gefühle betreffend der Scham des Vaters. Zwar weinte sie ein paar Mal während der Befragung und zeigt somit innere Betroffenheit, allerdings ging es an diesen Stellen eher um die verpasste Chance, zu heiraten sowie die Tatsache, von der Familie weggeschickt worden zu sein und alleine im Ausland zu leben (vgl. act. A12, S. 17, 18, 20), als um die Vergewaltigung. Vor dem Hintergrund dieser mehrfachen Gefühlsausbrüche während der Befragung fällt die emotionslose E-5754/2006 Schilderung der Festnahme des Vaters und der erlittenen Vergewaltigung nur umso mehr auf. Sodann erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin nicht weiss, wann die Brüder von der Handelsreise zurückgekehrt sein wollen (vgl. act. A12, S. 13). Auch fällt auf, dass die Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung noch in der freien Schilderung der Asylgründe in der direkten Bundesanhörung etwas zu einem vorangehenden Verhör in der Polizeistation sagte (vgl. act. A1, S.4, 5, A12, S. 10). Nach ihrer Schilderung ist sie morgens zur Polizeistation gegangen, um sich nach dem Verbleib ihres Vaters zu erkundigen und sogleich mit den Polizisten aneinandergeraten, vergewaltigt worden und erst am nächsten Tag aus der Ohnmacht erwacht. Erst auf Nachfrage in der Bundesanhörung sagte sie demgegenüber aus, sie sei den ganzen Vormittag lang verhört worden und habe danach den ganzen Nachmittag warten müssen. Die Übergriffe und Vergewaltigungen hätten erst am Abend stattgefunden (vgl. act. A12, S. 15, 16). Neben dieser abweichenden Schilderung der Vorfälle in der Polizeistation fällt auf, dass es der Beschreibung der Umstände und Örtlichkeiten wieder an Substanz fehlt (vgl. act. A12, S. 15). Schliesslich ist das Ligua-Gutachten zu erwähnen, das die aufgeworfenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen eher noch verstärkt, als dass es Zweifel an der Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin aufwirft und somit auch an der Verfolgung in der angeblichen Heimatregion. Auch wenn ein Lingua-Gutachten kein Sachverständigengutachten im gesetzlichen Sinne ist, kann ihm unter Umständen durchaus erhöhter Beweiswert zukommen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8b-e). Zwar wurde das Gutachten vorliegend gestützt auf ein elektronisches Hilfsmittel (Telefon) erstellt. Aufgrund der sorgfältigen Erarbeitung ist diese Vorgehensweise indes als rechtsgenüglich zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8d). Der Gutachter kam in dem Gutachten zu dem Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei zwar tibetischer Ethnie, habe aber sehr wahrscheinlich die Hauptsozialisation ausserhalb des tibetischen Raumes erfahren, dies vor allem angesichts des Fehlens von Merkmalen des westtibetischen Dialektes ihrer angeblichen Herkunftsregion. Diesen Argumenten vermag die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen (vgl. act. A12, S. 19). Sie vermochte zwar gewisse Angaben über das Dorf B._______ zu machen. Es ist aber davon auszugehen, dass sie dieses schon vor längerer Zeit E-5754/2006 verlassen hat, was durch das Lingua-Gutachten bestätigt wurde (vgl. act. A18, S. 4). Auch die Schilderungen der Handelstätigkeiten des Vaters und der Brüder sind nur sehr vage. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen können. 5.3 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.4 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Das BFM hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Entscheid vom 9. Mai 2008 wurde in teilweiser Wiedererwägung dieser Verfügung überdies die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach ist die Beschwerde, soweit sie das Begehren um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling betrifft, gegenstandslos geworden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. E-5754/2006 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären der Beschwerdeführerin aufgrund des teilweisen Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin aber ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt und zur Bestätigung ihrer Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Das Gesuch ist angesichts dessen, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, und wegen der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage keiner Beschäftigung nachgeht und demnach nach wie vor als bedürftig gilt, gutzuheissen, so dass ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist infolge der teilweisen Gegenstandslosigkeit zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens auf die Hälfte zu reduzieren ist. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Beschwerde vom 2. März 2006 eine Kostennote vom 3. März 2006 eingereicht, mit welcher der als angemessen zu erachtende Gesamtbetrag von Fr. 1160.-- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) ausgewiesen wurde. Gemäss Telefax des Rechtsvertreters vom 16. März 2009 wird auf die Einreichung einer aktuellen Kostennote verzichtet. Das BFM ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 580.-- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5754/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 580.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 13

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