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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2012 E-5746/2009

September 19, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,277 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2009

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5746/2009

Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, (…), Jemen, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 13. August 2009 / N (…).

E-5746/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess seinen Heimatstaat am 14. August 2007 und gelangte am 28. September 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 12. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt und am 20. Dezember 2007 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe einen Freund, der mit der Gruppe C._______ arbeite und auch zum Stamm C._______ gehöre. Jemenitische Geheimdienstleute hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er Kontakt mit den Leuten von C._______ habe, welche gegen die jemenitische Regierung seien. Eines Tages sei er auf dem Markt angegriffen und mit einem (...) am rechten Unterarm verletzt worden. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb er das Land verlassen habe. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM lehnte das Asylgesuche mit Verfügung vom 13. August 2009 (eröffnet am 17. August 2009) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtvertreters vom 11. September 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. September 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch

E-5746/2009 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht einbezahlt wurde. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2009 führte das BFM zur Beschwerde vom 11. September 2009 aus, es halte an seinen Erwägungen vollumfänglich fest, zumal keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Mit Eingabe vom 5. November 2010 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 30. September 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 13. August 2009 teilweise in Wiedererwägung und stellte fest, dass die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. H. Auf entsprechende Anfrage hin teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er halte an seiner Beschwerde – soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betreffend – fest. I. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragte das BFM am 6. August 2012 erneut die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 22. August 2012 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung und ersuchte um Gutheissung der gestellten Anträge.

E-5746/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-5746/2009 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen nachgeschoben, widersprüchlich, realitätsfremd, vage und unsubstanziiert seien und insgesamt die Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen würden. Beispielsweise habe er erstmals bei der direkten Bundesanhörung erwähnt, dass er sich bei den Wahlen im Jahre (…) für eine oppositionelle Partei aktiv politisch beteiligt habe. Ferner habe er bei der gleichen Anhörung gesagt, die Eltern seines Freundes hätten ihn immer wieder angerufen und ihm gedroht. Solche Aktivitäten und Drohungen würden erfahrungsgemäss zentrale Elemente in der Begründung eines Asylgesuchs bilden, so dass habe erwartet werden können, dass er diese Vorbringen bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähne. Sodann hält das BFM dem Beschwerdeführer zahlreiche Widersprüche vor, in welche er sich anlässlich der Befragungen verstrickt haben soll, insbesondere bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise aus dem Jemen oder auch hinsichtlich des Überfalls auf dem Markt. Weiter würden seine Vorbringen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen; so entspreche sein Verhalten nach der Verhaftung seines Freundes in keiner Weise dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Seine Vorbringen würden zudem einen dermassen einfachen Aufbau aufweisen, dass dieser ohne Weiteres von jedermann erzählt werden könnte. Seine Aussagen würden jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen lassen. Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, dass der Umstand, wonach er sich im Jahre (…) im Rahmen des Wahlkampfes für die Opposition eingesetzt habe, kein zentrales Element des Asylgesuchs darstelle und von ihm in keinen direkten Zusammenhang mit späteren Fluchtgründen gebracht werde. Der Vorwurf, wonach er nicht erwähnt habe, dass er von den Angehörigen seines gefangengenomme-

E-5746/2009 nen Freundes bedroht worden sei, sei mit dem Hinweis auf das Protokoll der Erstbefragung zurückzuweisen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche sei Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe einmal angegeben, Jemen Mitte September 2007, ein anderes Mal soll er das Land Mitte August 2007 verlassen haben. Dass es sich bei letzterem nur um einen Verschreiber handeln könne, sei angesichts seiner weiteren Angaben und dem Aufenthalt in Frankreich offensichtlich. Es könne nicht angehen, dass das BFM Asylgesuche unter Verweis auf vermeintliche Widersprüche abweise, welche sich bei genauem Aktenstudium als gegenstandslos erweisen würden. Dies sei beispielsweise beim Vorhalt der Fall, er habe bezüglich seines Aufenthalts bei seiner Schwester unterschiedliche Angaben gemacht. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer sodann vor, er habe anlässlich der summarischen Befragung angegeben, sein Büro sei am (…) beziehungsweise (…) durchsucht worden, aus dem Protokoll der Anhörung gehe jedoch hervor, die Durchsuchung habe am (…) stattgefunden. Bei genauem Aktenstudium entpuppe sich aber auch dieser Widerspruch als gegenstandslos. Des Weiteren werde ihm entgegengehalten, er habe zunächst angegeben, bei dem Handgemenge auf dem Markt von B._______ mit einem (...) verletzt worden zu sein; anlässlich der Anhörung habe er hingegen nicht angeben können, wie die Verletzungen entstanden seien. Dies stimme so nicht. Anlässlich der Anhörung habe er lediglich präzisiert, dass er im Tumult nicht genau erkannt habe, wie es zur Verletzung gekommen sei. Der Vorwurf, das Geschilderte weise einen überaus einfachen Aufbau auf und sei in einer stereotypen Art und Weise vorgetragen worden, sei zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe echtes politisches Interesse gezeigt und sei mehrere Male daran gehindert worden, detailliert über die politische Situation in seinem Heimatland zu berichten. Er habe profunde Hintergrundkenntnisse über die oppositionelle Gruppierung bewiesen, seine Zeichnungen und Notizen würden auf ein tatsächliches Erinnern hinweisen, auch habe er emotional stark reagiert, als die Kontakte zu seiner Familie zur Sprache gekommen seien.

E-5746/2009 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2012 stellte das BFM fest, auch die nachgereichten Beweismittel würden an seiner Einschätzung nichts ändern. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes seien solche Dokumente in Jemen leicht käuflich zu erwerben und daher überhaupt nicht fälschungssicher. Sodann seien sie auch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen beziehungsweise dessen Vorbringen zu belegen. 3.4 In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, dass die Vorinstanz anscheinend pauschal alle jemenitischen Dokumente unter Fälschungsverdacht stellen würde. Würde dieser Argumentation gefolgt, hätte er gar keine Möglichkeit, seine Vorbringen mit Dokumenten zu beweisen. Eine solch einseitige Beweiswürdigung aufgrund von einfachen Behauptungen sei jedoch nicht statthaft. 4. 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen. Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETER

E-5746/2009 TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.). 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle - zumindest ansatzweise - erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten. 5. 5.1 Zwar ist zunächst zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass einige der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten vermeintlichen Widersprüche nur zum Teil zutreffen. So ist es beispielsweise möglich, dass sich hinsichtlich seines Ausreisezeitpunktes aus Jemen anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Kreuzlingen vom 12. Oktober 2007 Fehler ins Protokoll eingeschlichen haben: Er gibt zwar an, das Land am 14. August 2007 verlassen zu haben, sagt jedoch kurze Zeit später aus, am 28. September 2007 in die Schweiz eingereist zu sein und 13 Tage in Frankreich verbracht zu haben (vgl. Akten BFM A1/12 S. 8 und 9). Auch hinsichtlich seines letzten Wohnsitzes vor der Ausreise ist kein klarer Widerspruch auszumachen. Im EVZ Kreuzlingen gab er zu Protokoll, er habe zuletzt in B._______ seinen Wohnsitz gehabt (vgl. a.a.O. S. 1), während er anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 20. Dezember 2007 ausführte, er habe zwischen B._______ und D._______

E-5746/2009 gependelt, wobei er in D._______ in Hotels übernachtet habe (vgl. a.a.O. A19/22 S.7 und 8). Entgegen der Auffassung des BFM erwähnte er ausserdem bereits anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Kreuzlingen, dass er von Mitgliedern des Stammes bedroht worden und auch, dass er politisch tätig gewesen sei (vgl. Akten BFM A1/12 S.8). Übereinstimmend mit den Ausführungen in der Replik ist weiter festzuhalten, dass es in der Tat nicht statthaft wäre, pauschal alle Dokumente eines Landes unter Fälschungsverdacht zu stellen und damit deren Beweiswert völlig abzusprechen. Andererseits ist dieser Umstand, wonach beispielsweise in Jemen Dokumente leicht käuflich zu erwerben und daher nicht fälschungssicher sind, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweismittel natürlich mit zu berücksichtigen. 5.2 Ebenso wie die Vorinstanz geht jedoch auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. So ist einerseits festzustellen, dass er anlässlich der summarischen Befragung aussagte, seine politischen Aktivitäten hätten nichts mit seinen Asylgründen zu tun. Er habe einen Freund, der mit der Gruppe C._______ arbeite, und jemenitische Geheimdienstleute hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, Kontakt mit dieser Gruppe zu haben (vgl. a.a.O. A1/12 S. 8). Anders schildert er seine eigene Rolle jedoch bei der direkten Bundesanhörung. Auf die Frage, ob seine politischen Aktivitäten etwas mit dem Verlassen Jemens zu tun hätte, führte er aus, dass das ganze Problem deswegen entstanden sei, dass er auf den Märkten die (…) und (…), die unterdrückt seien, angeworben habe (vgl. a.a.O. A19/22 S.9). Sodann erscheint unrealistisch, dass er sich im (…) einen Reisepass hat ausstellen lassen können, wenn er zu diesem Zeitpunkt von Leuten des jemenitischen Geheimdienstes gesucht worden wäre, wie von ihm behauptet. Seltsam mutet angesichts der Personenkontrollen an den Flughäfen weiter an, dass er das Land mit dem Flugzeug verlassen haben will. Wäre er wirklich auf einer nationalen Fahndungsliste gewesen, dann hätte er dieses Risiko wohl kaum auf sich genommen oder er wäre dort festgenommen worden. Auch seine angebliche Flucht vom Markt, wo er von jemenitischen Geheimdienstleuten angegriffen und verletzt worden sein soll, erscheint zweifelhaft. 5.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Flüchtlingsbegriff unter anderem voraussetzt, dass eine Person ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als solche gelten namentlich die Gefährdung des

E-5746/2009 Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Diese Umschreibung macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) in die genannten Rechtsgüter die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der ARK festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. EMARK 1996 Nr. 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Geschichte vom Beschwerdeführer aufgebauscht und grösstenteils konstruiert wurde. Es ist zwar durchaus möglich, dass er gewisse Einschränkungen in seinen Freiheitsrechten hat dulden müssen. Diese haben jedoch nicht die Intensität erreicht, die die Rechtsprechung zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt. An dieser Feststellung vermögen auch die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-

E-5746/2009 chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 30. September 2011 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen worden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm daher nur die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.-, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist ihm zurückzuerstatten. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es ist keine Kostennote eingereicht worden. Das Gericht setzt deshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest. Dem Beschwerdeführer ist für das gesamte Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5746/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- ist ihm zurückzuerstatten. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das E._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Jonas Tschan

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