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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2012 E-5732/2012

November 14, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,565 words·~13 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5732/2012

Urteil v o m 1 4 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Melanie Aebli, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2012 / N (…).

E-5732/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 19. August 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten; am 4. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin A._______ in mongolischer Sprache im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu ihrer Asylbegründung befragt, dass sie dabei aussagte, sie sei im Jahr 2000 aus der Mongolei nach Ungarn emigriert, wo sie ihren (...) Ehemann – mit dem sie zwei Söhne habe – kennengelernt und geheiratet habe, dass sie durch diese Heirat ihre mongolische Staatsbürgerschaft verloren habe; stattdessen sei sie heute (…) (die (...) Ausweise der Beschwerdeführenden würden sich beim ehemaligen Ehemann, bzw. beim Vater in D._______ befinden), dass im August 2007 – kurz nach der Geburt des zweiten Sohnes – die ganze Familie D._______ umgesiedelt sei; doch seien sie und ihre Söhne insbesondere aufgrund des buddhistischen Glaubens der Beschwerdeführerin immer dem Zorn und der Unberechenbarkeit des damaligen Ehemannes, bzw. des Vaters ausgesetzt gewesen, dass sie regelmässig von ihrem damaligen Ehemann getreten, geschlagen und derart verletzt (beispielsweise mittels zerbrochenen Glasflaschen) worden sei, dass man heute noch die Narben sehen könne; aber auch die Kinder seien beispielsweise dazu gezwungen worden, sich mit ihrem Vater Sex-Filme anzuschauen, dass sie im Jahr 2010 versucht habe, zur lokalen Polizei zu flüchten, doch diese hätten sie zu ihrem Ehemann zurückgebracht und dieser hätte sie seit diesem Zeitpunkt eingesperrt, dass die Beschwerdeführerin im April 2012 von ihrem Ehemann nach Budapest gebracht worden sei, um ihrer Scheidungsverhandlung beizuwohnen; dann sei sie wieder D._______ zu ihren Kindern gebracht worden, dass sie immer Angst um ihre Söhne gehabt habe, dass es der Beschwerdeführerin erst am 16. August 2012 gelungen sei, zu entkommen und mit einem ihr fremden Ehepaar per Auto in die Schweiz zu fahren,

E-5732/2012 dass zwei Töchter der Beschwerdeführerin – die im Jahr 2003 nach Ungarn geholt worden seien und bis im Jahr 2007 bei ihrer Mutter und ihrem (...) Stiefvater gelebt hätten – heute bei ihrem Vater in Ulaanbaatar wohnen würden, dass sie Angst habe, in die Mongolei oder nach Ungarn zurückzukehren, da die Familie ihres ehemaligen Mannes überall sei (z.B. wohne je ein Bruder in Ulaanbaatar und in Budapest und er selber sei sehr oft geschäftlich in Ungarn), dass die ungarischen Behörden nach einer entsprechenden Anfrage am 12. Oktober 2012 das BFM informierte, die Beschwerdeführerin besitze seit dem (…) 2004 eine ungarische Aufenthaltsbewilligung ("settlement permit", gültig bis zum (…) 2014); so auch ihre Kinder, deren Bewilligung bis zum (…) 2014, bzw. (…) 2014, gültig seien, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 – eröffnet am 26. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Beschwerdeführenden bis im Jahr 2007 legal in Ungarn gelebt hätten und auch heute noch jeweils über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügen würden, dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-

E-5732/2012 fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) gutgeheissen habe und somit zuständig sei, das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden durchzuführen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. November 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Schweiz habe auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten, da eine Wegweisung nach Ungarn unzumutbar sei, dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass dieser Einwand im Wesentlichen sinngemäss damit begründet wurde, dass die Dublin-II-Verordnung hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Ungarn bis im Jahr 2007 nicht anwendbar sei, bzw. Ungarn im vorliegenden Fall für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zuständig sei, dass ferner – falls an einer ungarischen Zuständigkeit festgehalten würde – eine Wegweisung nach Ungarn unzulässig sei, da die ungarischen Behörden die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden mangels Aufenthalt nicht verlängern würden und die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden und das Asylverfahren insgesamt als mangelhaft zu bezeichnen seien, wie diverse Berichte aufzeigen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 5. November 2012 als vorsorgliche Massnahme anordnete, der Vollzug der Wegweisung sei i.S.v. Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) per sofort bis auf Weiteres auszusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG

E-5732/2012 i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass zunächst zu prüfen ist, ob die Dublin-II-Verordnung auf den vorgebrachten Sachverhalt anzuwenden ist, da diese operationell für die Schweiz erst am 12. Dezember 2008 in Kraft trat,

E-5732/2012 dass es sich vorliegend um eine unechte Rückwirkung (vgl. dazu BVGE 2009/3 E. 3.2) der Dublin-II-Verordnung handelt, denn der in der Vergangenheit begonnene Sachverhalt – konkret der legale Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Ungarn – wird erst durch das zuständigkeitsauslösende Ereignis – wie der Asylantrag in einem Dublinstaat – nach dem operationellen Inkrafttreten der Dublin-II-Verordnung am 12. Dezember 2008 abgeschlossen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 24), dass eine unechte Rückwirkung – da sie die Rechtssicherheit weit weniger berührt – grundsätzlich zulässig ist (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 28), dass demzufolge das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zur Anwendung gelangt und das BFM zu Recht die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt oder dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass gemäss dem Bericht der ungarischen Behörden vom 12. Oktober 2012 die Beschwerdeführenden jeweils im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels (alle gültig bis 2014) sind, weshalb die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gemäss Mitteilung vom 18. Oktober 2012 deren Übernahme zugestimmt haben,

E-5732/2012 dass der zwischenzeitliche Aufenthalt in D._______ gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung vorliegend irrelevant ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist, dass vor diesem Hintergrund offen bleiben kann, ob die Rüge der Beschwerdeführerin, Ungarn habe zu Unrecht seine Zuständigkeit explizit bejaht, legitim wäre, dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, in Ungarn seien asylsuchende Personen regelmässig unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, wie verschiedene Berichte aufzeigen würden, und dass kein Schutz vor Kettenabschiebungen in Drittstaaten gewährleistet sei, dass sie damit einwenden, Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt – was vorliegend nicht geschah – darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die ungarischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und § 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass indes vorliegend davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden verfügen bis im Jahr 2014 über einen ungarischen Aufenthaltstitel und werden somit bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere nicht in ein Wegweisungsverfahren involviert sein,

E-5732/2012 dass keine Angaben ersichtlich sind, weshalb die ungarischen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführenden vor dem Jahr 2014 widerrufen werden sollten, dass demzufolge auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in ein Land weggewiesen werden, in dem ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem sie gezwungen würden, sich in ein solches Land zu begeben (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Ängste, die sie gegenüber ihrem ehemaligen Mann, bzw. ihrem Vater hegen, sich notfalls die Hilfe der ungarischen Polizei holen können, dass davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin, die vor der Bekanntschaft mit ihrem ehemaligen Mann als Näherin in Budapest gearbeitet hat, möglich ist, eine Existenzgrundlage aufzubauen, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung in einen Drittstaat – vorliegend allenfalls nach dem Jahr 2014 – bei den ungarischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass es ihnen ferner offen steht, sich nach ihrer Rückkehr nach Ungarn um eine mögliche Staatsbürgerschaft der Mongolei zu bemühen, damit sie wieder dorthin zurückkehren könnten, wo sie über ein Familiennetz verfügen, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, dass ihre Überstellung nach Ungarn gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,

E-5732/2012 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als im Zeitpunkt der Eingabe aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5732/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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