Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5728/2016
Urteil v o m 2 0 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2016 / N (…).
E-5728/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. August 2014 (nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 19. April 2016 (nachfolgend Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich straffällig gemacht, weil er seinem minderjährigen Bruder während seiner mehrtägigen Abwesenheit die Verantwortung über seine Apotheke übertragen habe und dieser dabei Leuten der Ogaden National Liberation Front (ONLF) eine grössere Menge Medikamente verkauft habe. Der Bruder sei inhaftiert und wieder freigelassen worden. Ferner sei der Beschwerdeführer im März 2014 während mehrerer Tage selbst inhaftiert und gegen Bezahlung wieder freigelassen worden, weil er an einem Fest regierungsfeindliche Gedichte vorgetragen habe. Nach seiner Ausreise aus Äthiopien sei sein Vater inhaftiert und beschuldigt worden, bei der Ausreise geholfen zu haben. B. Mit Verfügung vom 15. August 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien. C. Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie eines Urteils beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerde komme die aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
E-5728/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
E-5728/2016 (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts und in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Fluchtgeschichte stehen die angeblichen Probleme mit den Behörden aufgrund des illegalen Verkaufs von Medikamenten und der Anstellung des minderjährigen Bruders. Diese entfalten jedoch keine Asylrelevanz. So hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt, dass staatliche Massnahmen, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen, keine asylrelevante Verfolgung zu entfalten vermögen. Hinzu kommt, dass die diesbezüglichen Ausführungen unglaubhaft ausgefallen sind. So ist unter anderem unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer so wenig Substantiiertes berichten kann, obschon es sich hierbei um den Grund handeln soll, der ihn „gezwungen hat, das Land zu verlassen“ (SEM-Akten, A21, S. 7 f., F65, letzter Satz). Er führt beispielsweise oberflächlich aus, er habe zu Hause von der Schliessung seiner Apotheke gehört und sei dann in die Stadt gegangen um herauszufinden was passiert sei, woraufhin er in den Busch gegangen sei (SEM-Akten, A21, S. 11, F102 f.). Sodann ist gemäss Erstbefragung Kern des Problems die nicht eingehaltene Rezeptpflicht („ohne Rezept“, SEM-Akten, A4, S. 9). Es verwundert daher, dass ein ausgebildeter Apotheker in der Zweitbefragung das Gegenteil behauptet und den Kern des Problems auf die Menge der verkauften Medikamente verlagert (SEM- Akten, A21, S. 9, F83 ff.). Ferner erklärt er die Absenz eines Urteils gegen
E-5728/2016 seinen Bruder mit der „fehlenden Demokratie“ in Äthiopien, reicht jedoch eine Urteilskopie betreffend seinen Vater als Beweismittel ein (SEM-Akten, A21, S. 10, F91). Seine Ausführungen zu Unterlagen und Dokumenten sind ohnehin unglaubhaft. So gab er zunächst an, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause, er werde versuchen diese nachzureichen (SEM-Akten, A4, S. 6). Im späteren Verlauf des Verfahrens will er nur einen Personalausweis und eine Mustawaqa besessen haben. Diese Mustawaqa habe er im Sudan zerrissen und der Personalausweis sei bei einer Hausdurchsuchung mitgenommen worden; er habe bereits in der Erstbefragung gesagt, dass alles beschlagnahmt worden sei (SEM-Akten, A21, S. 3 f., F11 ff.). Der Beschwerdeführer ist seit August 2014 darüber informiert, dass er Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben und im Asylverfahren seine Identität offenzulegen hat (SEM-Akten, A4, S. 2 und S. 6; Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dieser Mitwirkungspflicht ist er bis heute nicht nachgekommen. Er hat die Nachreichung seiner Identitätskarte am 7. August 2014 in Aussicht gestellt. Er wurde am 19. April 2016 aufgefordert, wenigstens einen Heiratsnachweis nachzureichen. Er bestätigte dies, kam der Aufforderung jedoch ebenfalls nicht nach (SEM-Akten, A21, S. 7, F60 ff.). Dieses Verhalten spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dafür, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität und seinen wahren Lebenslauf offenzulegen. Nachgereichte Schulzeugnisse und eine via E-Mail erhaltene Urteilskopie (SEM-Akten, A21, S. 13) ändern hieran nichts. Was die angeblich illegale Ausreise anbelangt, so entfaltet auch diese im Äthiopien-Kontext keine Asylrelevanz und scheint die diesbezüglich geltend gemachte zehnjährige Inhaftierung des Vaters weit hergeholt. Neben mehreren Ungereimtheiten scheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer nur betreffend seinen Vater eine Urteilskopie nachreichen kann. Ferner wird die Unglaubhaftigkeit darin untermauert, dass er das Urteil via E-Mail als Kopie einreicht, sich seine Schulzeugnisse hingegen im Original bringen lässt. Der Vorwurf einer Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene geht ins Leere. Die Vorinstanz hat die Kopie des Urteils korrekt gewürdigt und zutreffend festgestellt, dass Kopien von Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können, geringer Beweiswert zukommt. Die erneut auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie des Urteils ändert am Beweisergebnis nichts. Was schliesslich die angebliche Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund des einmaligen Vortragens von Gedichten in einem Hotel anbelangt, kann er auch diese nicht belegen und war er sonst nie politisch oder religiös
E-5728/2016 aktiv, in Haft oder vor Gericht und waren weder er noch seine Familie jemals Mitglied der ONLF (SEM-Akten, A4, S. 10 und A21, S. 11, F109 f.). Mithin weist er kein politisches Profil auf, welches auf ein Verfolgungsinteresse seitens der äthiopischen Behörden oder auf ein entsprechendes Interesse an seiner Person schliessen lassen würde. Hinzu kommt, dass seine Ausführungen zur Haft unglaubhaft ausgefallen sind. So häuft sich – im Unterschied zu anderen persönlichen Schilderungen – das Wort „man“ und beginnt er Rückfragen zu stellen, was von Unsicherheit und nicht selbst Erlebtem zeugt (SEM-Akten, A21, S. 12 f., F125 ff.). Stereotyp ist auch, dass er den Hergang in beiden Befragungen identisch aufzählt und hierbei keine Realkennzeichen auffindbar sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E-5728/2016 Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, Äthiopien sei generell nicht verfolgungssicher, weil der Grenzkonflikt immer wieder aufflackere (Beschwerde S. 5). Der konstanten Praxis zufolge ist indes von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (statt vieler BVGE 2011/25 E. 8.3, so auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Apotheker mit Ausbildung und Berufserfahrung, dessen Ehefrau, Eltern, mehrere Geschwister und weitere Verwandte vor Ort leben (z. B. SEM-Akten, A4, S. 4 ff., S. 11 und A21, S. 5 und S: 7). Mithin ist von einem intakten familiären Beziehungsnetz auszugehen, mit dem er in Kontakt steht (z. B. SEM-Akten, A21, S. 7, F61) und auf dessen Unterstützung er bereits in der Vergangenheit zurückgreifen konnte (SEM-Akten, A21, S. 5, F44). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25 http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/22
E-5728/2016 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5728/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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