Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5727/2018
Urteil v o m 3 1 . Januar 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gerald Bovier, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), alle aus Syrien, alle wohnhaft (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. September 2018 / N (…).
E-5727/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen gemeinsam mit ihren drei Kindern C._______, D._______ und E._______ ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2015 in Richtung Türkei. Über die Balkanroute gelangten sie am 16. November 2015 in die Schweiz, wo sie am 19. November 2015 um Asyl nachsuchten. B. Am 10. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am (…) kam das Kind F._______ und am (…) das Kind G._______ in der Schweiz zur Welt. D. Am 25. April 2018 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Fluchtgründen angehört. D.a Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus H._______ (kurdisch; arabisch: I._______), Provinz Al-Hassaka, Nordsyrien. Ab seinem achten oder neunten Lebensjahr habe er in Damaskus gelebt. Dort habe er die Schule bis zur siebten Klasse besucht und sei danach als Schneider tätig gewesen. Im Jahr 2006 habe er geheiratet. Er habe sich in Damaskus selbständig gemacht und insgesamt vier Nähateliers geführt. Als er in J._______ bei Damaskus sein viertes Geschäft eröffnet habe, sei er etwa ab Mai 2013 bis September 2013 von Angehörigen der Staatssicherheitsbehörde mehrmals aufgesucht, mitgenommen, befragt und einmal geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, sich kurdischen Parteien angeschlossen und an regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Vermutungsweise sei er aber tatsächlich deshalb festgenommen worden, weil er für sein neues Geschäft den Firmennamen "Newroz" – dabei handle es sich um die Bezeichnung des kurdischen Neujahrsfests – gewählt habe. Er habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abgestritten, weil diese nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Er habe weder an Demonstrationen teilgenommen noch sei er politisch aktiv gewesen. Die Sicherheitsbeamten hätten von ihm sodann verlangt, dass er als Spitzel für das Regime in der Gegend von K._______
E-5727/2018 bei Damaskus, wo er, der Beschwerdeführer, über ein weiteres Nähatelier verfügt habe, arbeite. Weil er nicht bereit gewesen sei, Kurdischstämmige auszuspionieren, weil er die Schikanen der Staatssicherheitsbehörde nicht mehr ausgehalten habe und weil sich die Sicherheitslage in Damaskus massiv verschlechtert habe, sei er im Jahr 2014 mit seiner Familie nach H._______ zurückgekehrt. In L._______, Provinz Al-Hasaka, habe er am (…) ein neues Nähatelier eröffnet. Gleich nach der Eröffnung hätten ihn Angehörige der Militärsicherheit aufgesucht und ihn aufgefordert, sich am nächsten Tag in M._______, Provinz Al-Hasaka, bei der Staatssicherheitsbehörde zu melden. Als er sich – wie aufgefordert – dort gemeldet habe, sei er erneut bezichtigt worden, Beziehungen zu kurdischen Parteien zu haben. Er sei festgenommen worden und insgesamt 24 Tage in Haft gewesen, wo er geschlagen und gedemütigt worden sei. Nach seiner Entlassung habe man ihm eine Meldepflicht auferlegt. Weil er Angst vor weiteren Folgen gehabt habe, habe er sein Nähatelier verkauft und sei mit seiner Familie aus Syrien ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten Unbekannte seinem in H._______ wohnhaften Schwiegervater zwei Dokumente ausgehändigt, welche belegen würden, dass die syrischen Behörden nach ihm fahnden. D.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie gab an, wegen der Probleme ihres Ehemannes aus ihrem Heimatstaat ausgereist zu sein. D.c Der Beschwerdeführer reichte seinen syrischen Identitätsausweis, seinen Führerausweis und eine Niederlassungsbestätigung (je im Original, inkl. Übersetzung), einen Eheschein (in Kopie), das Familienbüchlein (im Original), das Militärbüchlein (im Original), einen militärischen Entlassungsschein sowie Dokumente, bei welchen es sich um ein Strafurteil und um einen Suchbefehl handeln soll, zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte zusätzlich ihren syrischen Identitätsausweis (in Kopie) ein. E. Mit Verfügung vom 5. September 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit schob es indes den Vollzug der Wegweisung auf und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz.
E-5727/2018 F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter ersuchten sie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Bestätigung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018, welche den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 eine Bestätigung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 5. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-5727/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt hat, weil es den Wegweisungsvollzug nach Syrien wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges als unzumutbar erachtete, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
E-5727/2018 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Begründung hält es im Wesentlichen fest, es würden Zweifel daran bestehen, dass der kurdische Geschäftsname "Newroz" im Jahr 2013/2014 zu Problemen mit den syrischen Behörden geführt habe. Einerseits könne nämlich davon ausgegangen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte ab März 2011 den Fokus auf politische Oppositionelle der sogenannten Syrischen Revolution gelegt hätten. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein oppositionspolitisches Profil, welches einen Bezug zur Revolution aufweise. Andererseits sei verschiedenen Quellen zu entnehmen, dass seit der faktischen Machtübernahme der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) im Nordosten Syriens eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungsbehörden und den kurdischen de facto-Behörden bestehe, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass allein der kurdische Name eines Geschäfts für die syrischen Behörden im Jahr 2013/2014 eine Provokation dargestellt habe, welche asylrechtlich relevante Massnahmen zur Folge gehabt hätte. An den Schilderungen des Beschwerdeführers sei sodann zu zweifeln, weil diese oberflächlich geblieben seien und weil es diesen an erlebnisorientierten Angaben gefehlt habe. Auch wenn er genaue Zeitangaben und in Bezug auf die angeblichen Gespräche mit Angehörigen der Sicherheitsbehörden detaillierte Ausführungen gemacht habe, sei insgesamt der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer habe lediglich Auswendiggelerntes wiedergegeben. Gegen eine Inhaftierung in L._______ im Jahr 2015 würden ferner die zum damaligen Zeitpunkt herrschenden politischen Machtverhältnisse in Nordsyrien sprechen, nachdem sich die syrische Regierung im Juli 2012 – mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamischli – aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe. Die Ausführungen des Beschwerdefüh-
E-5727/2018 rers zur Inhaftierung seien ohnehin oberflächlich und substanzarm geblieben. Die eingereichten Dokumente (Strafurteil und Suchbefehl) würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal allgemein bekannt sei, dass in Syrien praktisch alle Dokumente käuflich erwerbbar seien, weshalb ihre Beweiskraft als entsprechend gering einzustufen sei. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin merkte das SEM an, die Beschwerdeführerin habe auf die ihr gestellten Fragen teilweise ausweichend geantwortet. Ihre Aussagen seien ebenfalls oberflächlich und vage geblieben. Es sei insgesamt der Eindruck entstanden, dass sie einer genauen Schilderung der angeblichen Bedrohungssituation ausgewichen sei, weil sie nicht auf Selbsterlebtes habe zurückgreifen können. 5.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst auf den Standpunkt, das SEM habe ihre Asylgründe nicht umfassend und sorgfältig geprüft, sondern sich auf Mutmassungen und Spekulationen gestützt. Sie, die Beschwerdeführenden, seien vorgängig nicht mit diesen Mutmassungen konfrontiert worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Im Weiteren halten die Beschwerdeführenden an ihren Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren fest. Ergänzend dazu führen sie im Wesentlichen aus, er, der Beschwerdeführer, sei wegen seines kulturellen Hintergrundes (Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit) und weil er als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden sei, den syrischen Behörden bekannt gewesen. Diese würden in ihm eine Gefahr für die Einheit des syrischen Staates sehen. Merkmale, die auf die kurdische Identität und Kultur hindeuten – dazu gehöre auch das Wort "Newroz" –, würden nicht geduldet. Zur Feststellung des SEM, wonach syrische Dokumente käuflich und leicht fälschbar seien, wenden die Beschwerdeführenden ein, es sei unverständlich, dass die Schweizer Behörden die Echtheit syrischer Zivilstandsdokumente nicht anzweifeln, hingegen Dokumente der syrischen Regierung oder des Militärs generell und pauschal als käuflich und leicht fälschbar bezeichnen. Weiter habe sich – entgegen den Feststellungen der Vorinstanz – die syrische Regierung nicht aus den grossen kurdischen Städten in Nordsyrien zurückgezogen. Sie kontrolliere dieses Gebiet heute noch beziehungsweise habe sie die Kontrolle den Kurden, mit welchen sie schon immer eng zusammengearbeitet habe, vereinbarungsgemäss vorläufig überlassen. Inzwischen habe die Regierung jedoch wieder vollständig die Kontrolle
E-5727/2018 übernommen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sie, die Beschwerdeführenden, illegal aus Syrien ausgereist seien. Eine illegale Ausreise werde in Syrien als eine regierungsfeindliche Haltung interpretiert und sei strafbar. 6. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rüge, wonach das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verletzt habe, indem es einerseits ihre Vorbringen nicht umfassend geprüft und sie andererseits nicht vorgängig mit seinen „Mutmassungen und Spekulationen“ konfrontiert habe, ist festzustellen, dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gehabt, sich umfassend – auch in einem freien Bericht – zu ihren Asylgründen zu äussern. Gestützt auf ihre Aussagen hat das SEM alle wesentlichen Vorbringen im angefochtenen Entscheid berücksichtigt und diese korrekt und im gebotenen Umfang wiedergegeben. Es hat die wesentlichen Vorbingen sodann einer Würdigung unterzogen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass das SEM die vorgebrachten Ausreisegründe und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel anders gewichtet hat als die Beschwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, sondern betrifft die Frage der materiellen Würdigung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen, das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. 7. In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, nachdem es ihnen nicht gelungen ist, ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe, mit welchen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihrem Sachverhaltsvortrag festhalten, jedoch nicht konkret auf die Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid näher eingehen, vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
E-5727/2018 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem als Referenzurteil publizierten Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 festgestellt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich beispielsweise an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in der Regel von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Demnach haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. ebd. E. 5.7.2). 7.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist jedoch zu bezweifeln, dass dieser alleine aufgrund des kurdischen Namens seines Nähgeschäfts, welches in der gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers mehrheitlich von Kurden bewohnten Ortschaft J._______ gelegen habe (A25, F77), in den Fokus der syrischen Behörden geraten sein soll, zumal er sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien weder in irgendeiner Art und Weise regimekritisch geäussert noch an regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen oder sich sonst politisch betätigt hat (A25, F151 f.). Dass die syrischen Behörden in Damaskus, wo die Beschwerdeführenden bis zum Jahr 2014 gelebt haben, versucht haben sollen, den Beschwerdeführer als Spitzel zu gewinnen, scheint angesichts des Profils des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen. Er lebte eigenen Angaben gemäss seit langen Jahren im Quartier, kannte offenbar die Behördenmitglieder dieses Quartiers aufgrund seiner Schneidertätigkeit und war selbst nicht politisch tätig. Gerade in diesem Zusammenhang scheint es aber nicht plausibel, dass die syrischen Behörden ihn einerseits für sich anwerben wollten, ihn andererseits aber vorweg während Monaten im beschriebenen Ausmass behelligt haben sollen. 7.3 Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen anbelangt, ist sodann festzustellen, dass seine Aussagen dazu widersprüchlich ausgefallen sind. So machte er anlässlich der Erstbefragung geltend, er sei im Mai 2013 von der Sicherheitsbehörde festgenommen und während dreieinhalb Monaten immer wieder abgeholt, geschlagen und misshandelt worden. Dann habe man ihn laufen lassen (A3, Ziff. 7.01, S. 7 f.). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, er habe sich während der in Rede stehenden Zeit jeweils selbständig um acht Uhr morgens zu den Sicherheitskräften begeben müssen (A25, F79). Zudem machte er geltend, er sei –
E-5727/2018 abgesehen von der ersten Einvernahme – nicht geschlagen, sondern lediglich beleidigt worden (A25, F80). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung weiter vorgebracht, über mehrere Monate sei im Auftrag des Hauptmannes der Staatssicherheitsbehörde eine Person vorbeigekommen, welcher er Informationen hätte liefern müssen. Er habe sich jedoch dieser Person gegenüber geweigert, ihr Geld gegeben und es letztlich der Person selbst überlassen, was sie an die Staatssicherheitsbehörde weitergibt (A25, F62F64, F84). Die besagte Person soll nach einigen Monaten nicht mehr gekommen sein, ohne dass dies offenbar Konsequenzen für den Beschwerdeführer hatte (A25, F68, F85). 7.4 Wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat, war der Beschwerdeführer zwar in der Lage, die Ereignisse wiederholt in derselben Reihenfolge wiederzugeben und diese zeitlich übereinstimmend einzuordnen. So führte er beispielsweise mehrfach aus, die Behelligungen durch die syrischen Sicherheitsbehörden in Damaskus hätten im Mai 2013 begonnen und während eines Zeitraumes von dreieinhalb Monaten – er habe in dieser Zeit jeden Tag bei der Zweigstelle in N._______ vorsprechen müssen – fortgedauert, im Juli 2015 sei er – nachdem er ein Nähgeschäft in L._______ eröffnet habe – erneut von den Sicherheitsbehörden aufgesucht, bei der Vorsprache auf dem Sicherheitsamt in M._______ verhaftet worden und 24 Tage in Haft gewesen (A3, Ziff. 7.01, S. 7 f.; A25, F62, F70, F72, F95 f.). Auch die Wiedergabe der Gespräche, welche der Beschwerdeführer mit Beamten der syrischen Sicherheitsbehörden geführt haben will, wirken auf den ersten Blick detailliert (A25, F62, F64 f., F70, F94, F98, F105, F134). Die detaillierten Ausführungen beschränken sich bei näherer Betrachtung jedoch grösstenteils auf unwesentliche Aspekte seiner Verfolgungsgeschichte. 7.5 Gegen die Glaubhaftmachung sprechen ferner die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen, namentlich betreffend die geltend gemachten Festnahmen, die Inhaftierungen und die vorgetragenen Misshandlungen während der Haft. Diese sind detailarm geblieben und weisen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten), sodass sie auch von einem unbeteiligten Dritten nacherzählt werden könnten. Es gelang dem Beschwerdeführer auf Nachfrage hin nicht, die erlittenen Misshandlungen und Drohungen, seine Haftzelle, den Ablauf der immerhin 24-tägigen Haft und die Umstände seiner Entlassung näher zu substanti-
E-5727/2018 ieren (A25, F101F120). Die Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit aufgrund der in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken und Empfindungen geprägten Ausführungen konstruiert. 7.6 Entgegen den Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ist mit Bezug auf die zweite vorgebrachte Verhaftung im Juli 2015 zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gab, er sei in M._______ (und nicht in L._______) verhaftet worden. Zuvor sei er in seinem Geschäft in L._______ von Sicherheitsbeamten aufgesucht und aufgefordert worden, sich in M._______ bei den syrischen Behörden zu melden (A25, F70). Wie das SEM in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend feststellt, stand die Provinz Al-Hasaka – mit Ausnahme der gleichnamigen Stadt Al-Hasaka und Al-Qamishli – ausweislich der Quellenlage im Jahr 2015 bereits seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte, sondern wurde von kurdischen Kräften kontrolliert. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet von syrischen Sicherheitskräften aufgesucht worden sein soll. 7.7 Gegen die Glaubhaftmachung der Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers spricht schliesslich der Umstand, dass seine Ehefrau zu den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers mit den syrischen Sicherheitsbehörden nur sehr oberflächliche Aussagen machen konnte (A26, F38 ff.). Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr Ehemann habe nichts beziehungsweise nicht viel über seine Probleme erzählt (A26, F44). Dies würde zwar unter Umständen erklären, weshalb es ihr nicht möglich war, detailliertere Angaben zu machen. In Bezug auf die eigenen Empfindungen, insbesondere zur 24-tägigen Haft ihres Ehemannes – immerhin soll die Beschwerdeführerin während dieser Zeit nicht gewusst haben, wo sich ihr Ehemann aufhält –, wären jedoch deutlich substantiiertere Aussagen zu erwarten gewesen. 7.8 In Bezug auf den anlässlich der Anhörung eingereichten Suchbefehl und das Strafurteil, welche durch die syrischen Behörden ausgestellt und dem Schwiegervater des Beschwerdeführers nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien ausgehändigt worden sein sollen, ist festzustellen, dass derartige Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Sofern derartige Dokumente keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen, ist deren Beweiswert zwar nicht von vornherein abzusprechen. Die Würdigung der Beweismittel muss jedoch im Gesamtkontext erfolgen.
E-5727/2018 Nachdem sich vorliegend die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erwiesen haben und der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht glaubhaft darlegen konnte, wie sein Schwiegervater in den Besitz der entsprechenden Dokumente gelangt sein soll (vgl. dazu A25, F128F133), muss den eingereichten Beweismitteln eine relevante Beweistauglichkeit abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der BzP vom 10. Dezember 2015 von diesen Dokumenten wusste, führte er in der Anhörung doch aus, sein Schwiegervater habe ihn vor seiner Einreise in die Schweiz telefonisch über deren Erhalt informiert (A25, F133). Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer derart wichtige Dokumente bereits in der BzP eingereicht oder diese zumindest erwähnt hätte, was vorliegend nicht der Fall war. 7.9 Nachdem die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als unglaubhaft einzustufen sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend Wehrdienstverweigerung und Desertion (vgl. Beschwerde, S. 9 und S. 10 f.), welche sich offensichtlich nicht auf den Beschwerdeführer selbst beziehen, ist nicht näher einzugehen, nachdem dieser weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene vorbrachte, deswegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche befürchtet zu haben. Im Gegenteil gab er in der BzP zu Protokoll, im Jahr 2006 ordentlich aus dem zweijährigen Militärdienst entlassen worden zu sein (A3, Ziff. 7.01, S. 8). Ebenfalls erübrigen sich weitere Ausführungen zum Antrag der Beschwerdeführenden, wonach „spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehr“ vorzunehmen seien (vgl. Beschwerde, S. 10), nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt hat. 7.10 Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die illegale Ausreise ebenso wie die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu begründen vermögen.
E-5727/2018 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden, wie bereits erwähnt, gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2018 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
E-5727/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj