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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2017 E-5719/2017

October 12, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,661 words·~13 min·2

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. September 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5719/2017

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).

E-5719/2017 Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. September 2017 bei der Flughafenpolizei im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Am 10. September 2017 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 11. September 2017 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 18. September 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kongolesischer Staatsangehöriger aus Kinshasa, Demokratische Republik Kongo (DR Kongo). Sein Vater sei (…) bei der religiös-nationalistischen Sekte Bundu dia Kongo (BDK) beziehungsweise Bundu dia Mayala (BDM) gewesen. Er selbst habe organisatorische Aufgaben übernommen, junge Mitglieder rekrutiert und mitgeholfen, Demonstrationen zu organisieren. Als der kongolesische Präsident nach Ende seiner Amtszeit nicht abgetreten sei, habe der Führer der BDK, B._______, eine Rede gegen diesen Verfassungsbruch gehalten. B._______ habe eine weitere Demonstration organisieren wollen und daher die Mitglieder zu sich nach Hause eingeladen. Sein Bruder und er hätten sich dort aufgehalten, als Ordnungskräfte gekommen seien. Danach sei ihnen das Wasser und der Strom abgestellt worden und am (…) 2017 sei schliesslich das Anwesen gestürmt worden. B._______ sei sofort verhaftet worden, während die Sicherheitsleute mit ihm und seinem Bruder zu ihnen nach Hause gegangen seien, um das Haus zu durchsuchen. Als sich sein Vater darüber beschwert habe, sei dieser angeschossen und er sowie sein Bruder seien ins Gefängnis gebracht worden. Am (…) 2017 seien Fremde ins Gefängnis eingedrungen und hätten Leute befreit, wobei es auch ihm gelungen sei, zu fliehen und sich zu einer Tante zu begeben. Nach etwa einer Woche sei er nach Brazzaville (Republik Kongo) gereist. Von dort sei er Ende Juli mit einem Franzosen in den Senegal, über die Philippinen nach Hong Kong und von da alleine in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafen Zürichs weg und ordnete – unter Androhung von Zwangsmitteln – den Vollzug der Wegweisung an.

E-5719/2017 C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, der Entscheid des SEM vom 28. September 2017 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sacher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2017 elektronisch übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-5719/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.2 Zur Begründung hielt sie fest, einzelne Teile der Vorbringen des Beschwerdeführers würden zwar auf verifizierbaren Fakten beruhen, insgesamt seien seine Ausführungen aber unsubstantiiert. Insbesondere seien seine Angaben zur BDK und BDM nicht fundiert, was erstaune, da sein Vater (…) der Bewegung und er selbst ein aktives Mitglied gewesen sei. Seine Kenntnisse würden sehr rudimentär erscheinen. Er habe namentlich nicht gewusst, dass die BDK im Jahr 2008 verboten worden sei und sein Wissen über die Ziele der Organisation habe nicht über oberflächliche Aussagen hinaus gereicht. Dementsprechend habe er auch seine eigenen Tätigkeiten für die Bewegung detailarm und substanzlos geschildert. Organisationsspezifische Details hätten gänzlich gefehlt. Da er lediglich sehr wenige Demonstrationen organisiert und es sich daher um ausserordentliche

E-5719/2017 Ereignisse gehandelt habe, erscheine es unerklärlich, dass er deren Anzahl nicht spontan habe nennen können. Weiter erscheine seine Schilderung zum Tag als sein Vater angeschossen und er verhaftet worden sei pauschal und wenig erlebnisbasiert. Schliesslich habe er auch die Dauer seiner Haft widersprüchlich geschildert. Im Laufe der Anhörung habe er einmal von sechs Wochen, ein anderes Mal vom (…) bis zum (…) 2017, was elf Wochen wären, gesprochen. Die Ereignisse am (…) und (…) 2017 seien in den Medien bekannt gemacht worden, seine Haftdauer hingegen habe er nicht richtig angeben können, was den Eindruck vermittle, seine Vorbringen seien konstruiert. Dementsprechend habe er die Diskrepanz in seinen Angaben nicht nachvollziehbar erklären können. Die Ausführungen zu seiner Flucht hätten sich auf Informationen beschränkt, die in öffentlichen Medienpublikationen nachzulesen seien. Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben in zentralen Punkten, würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erhärten und er habe in Anbetracht der diversen Unklarheiten und Ungereimtheiten die geltend gemachte Furcht vor eine Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft machen können. 5.3 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 5.3.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund der Vorfälle und den Umständen auf seiner Flucht traumatisiert, weshalb es durchaus normal erscheine, dass er sich in seinen Schilderungen widersprochen habe. Er habe denn auch bereits zu Beginn des Asylverfahrens angegeben, er sei psychisch beeinträchtigt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute keinen entsprechenden Beleg für die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung eingereicht hat. Vielmehr hat er anlässlich der BzP angegeben, er sei bei guter Gesundheit (vgl. SEM-Akten A8/15-26). Den Protokollen der BzP und der Anhörung sind denn auch keinerlei Hinweise für eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Er konnte ohne Probleme auf die gestellten Fragen antworten und seine Gründe ausführlich schildern. Darüber hinaus hat auch die zur Beobachtung einer korrekten Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine entsprechenden Feststellungen gemacht. Die Protokolle können dem vorliegenden Entscheid folglich zu Grund gelegt werden. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz

E-5719/2017 erweist sich weder als unrichtig noch als unvollständig. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung besteht somit keine Veranlassung, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 5.3.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, wenig fundiert, detailarm, oberflächlich, widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Klärung der Unstimmigkeiten in den Aussagen auf seinen psychischen Zustand beruft, ist dieser nicht näher belegt und vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten daran, er habe konzis und übereinstimmend ausgesagt, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht erkennbar. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Eingang allfälliger weiterer Beweismittel abzuwarten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

E-5719/2017 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch

E-5719/2017 heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. Im Vorfeld der geplanten Neuwahlen in Kinshasa kam es zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.). Was die individuellen Voraussetzungen betrifft, so kann nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen grundsätzlich als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des BVGer, a.a.O., E. 7.3.3). Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Soweit er in der Beschwerde geltend macht, er sei psychisch beeinträchtigt, hat er dies, wie vorstehend dargetan, nicht näher belegt. Als demnach gesunder, junger und unverheirateter Mann ohne Kinder gehört er nicht zu jener Gruppe, für welche eine Rückkehr als unzumutbar zu erachten ist (oben genanntes Referenzurteil E. 7.3.4 f.). Auch leben zahlreiche nahe Verwandte und Bekannte aus seiner Schul- und Arbeitszeit ebenfalls in Kinshasa, auf deren Unterstützung er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er die Schule mit (…) abgeschlossen und verfügt über Arbeitserfahrung als (…), mithin sollte es ihm möglich sein, eine Anstellung zu finden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-5719/2017 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5719/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

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