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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2014 E-5716/2014

October 30, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,296 words·~6 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. September 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5716/2014

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Afghanistan, amtlich vertreten durch (…), Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / N (…).

E-5716/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 30. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ihre Asylgesuche ein. Am 18. Juli 2012 wurden sie dazu vom Bundesamt für Migration (BFM) summarisch befragt und am 4. Juni 2014 vertieft zu den Asylgründen angehört. Sie machten im Wesentlichen geltend, einer Ethnie der Tadschicken anzugehören und in Herat gelebt zu haben. Ihr Vater habe früher für eine Mujaheddin-Gruppe gegen die Russen gekämpft. Danach habe er ein normales Leben geführt. Er habe über Informationen zu früheren Verstecken von Waffen und Dokumenten der Mujaheddin verfügt. Im Herbst 2011 seien Mitglieder der Gruppierung, für welche der Vater früher gearbeitet habe und die heute gegen die Regierung sei, bei den Beschwerdeführerinnen zu Hause aufgetaucht. Sie hätten vom Vater verlangt, wieder für die Gruppe zu arbeiten und den Ort des Waffenversteckes bekannt zu geben, ansonsten würden sie ihn und seine Familie vernichten. Da der Vater nicht einverstanden gewesen sei, hätten die Personen auf den Vater eingeschlagen. Sie seien in das Zimmer eingedrungen, wo sich die Beschwerdeführerinnen aufgehalten hätten. Eine Schwester sei von ihnen aus dem Zimmer gezerrt und geschlagen worden. Der Vater habe nach den Schlägen ins Spital gebracht werden müssen. Zuvor habe er seinen Töchtern geraten, Afghanistan zu verlassen, was sie am folgenden Tag getan hätten. Sie seien in den Iran gereist, anschliessend für einige Monate nach Griechenland gegangen und von dort am 30. Juni 2012 in die Schweiz eingereist. In Griechenland hätten sie erfahren, dass der Vater seinen Verletzungen erlegen sei. B. Mit Verfügung vom 15. September 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob infolge Unzumutbarkeit aber den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte das BFM mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E-5716/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfügung; die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-

E-5716/2014 lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Was die Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe dagegen einwenden, ist nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz umzustossen. So ist mit ihr einig zu gehen, dass die Verfolger einzig am Vater der Beschwerdeführerinnen interessiert waren. Die gegen die Familie ausgesprochenen Drohungen zielten auf eine Einschüchterung des Vaters, von welchem sich die Männer der Mujaheddin-Gruppe Informationen über bestimmte Dokumente und Waffenverstecke erhofft hatten. Nach dessen Tod ist nicht davon auszugehen, dass die übrigen Familienmitglieder für diese Personen noch von Interesse sind. Auch ist der Vorinstanz darin recht zu geben, dass die Beschwerdeführerinnen Jahre nach dem Ereignis von diesen Männern, welche sie vor deren Auftauchen im Elternhaus noch nie gesehen hatten, kaum noch identifiziert werden können. Die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe sehr pauschal eingebrachten frauenspezifischen Fluchtgründe bleiben ohne jede Erläuterung. Ihre Relevanz ist im konkreten Fall nicht zu erkennen. Aus diesen Gründen ist eine begründete Furcht vor zukünftiger aslyrelevanter Verfolgung zu verneinen. Den Beschwerdeführerinnen gelingt es in der Rechtmitteleingabe nicht, das Gegenteil überzeugend darzutun. Was als Einwand zum korrekten vorinstanzlichen Hinweis auf die Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Herat vorgebracht wird, ist unverständlich und insofern auch nicht geeignet, diesen Hinweis zu entkräften. 4.2 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen lassen müsste und geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie haben damit insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre

E-5716/2014 (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführerinnen, je zu einem Drittel jeweils unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag (Art. 6a VGKE), aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5716/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen je zu einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

Versand:

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