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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2009 E-5712/2006

June 18, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,050 words·~10 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5712/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias B._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5712/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 15. November 2005 verliess und über unbekannte Orte am 7. November 2005 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im Empfangszentrum (EZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass dort am 11. November 2005 die summarische Befragung durch das BFM stattfand und dieses die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2006 in Bern zu ihren Asylgründen anhörte, dass das BFM in der Zwischenzeit betreffend die Beschwerdeführerin sowohl am Institut für Rechtsmedizin in Zürich ein Altersgutachten als auch durch die Fachstelle LINGUA ein Herkunftsgutachten erstellen liess und ihr am 13. Dezember 2005 respektive am 19. Oktober 2006 anlässlich ihrer Anhörung das rechtliche Gehör zu beiden Gutachten gewährte, dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen zunächst angab, sie sei in der Elfenbeinküste geboren worden, gehöre der Ethnie der D._______ an, kenne indessen weder ihre Eltern noch ihr genaues Geburtsdatum, sei bei ihrer Tante E._______ in einem Quartier in Abidjan aufgewachsen und habe nie die Schule besucht, dass sie mit zehn Jahren im selben Quartier bei einer weissen Familie als Kindermädchen zu arbeiten begonnen habe und bei dieser Anstellung Französisch gelernt habe, dass ihr die Tante diese Stelle besorgt habe und für sie auch den Lohn eingezogen habe, dass der Arbeitgeber während der Abwesenheit seiner Frau und der Kinder die Beschwerdeführerin wiederholt sexuell missbraucht habe, dass im Oktober 2005 die weisse Familie wegen der in der Elfenbeinküste ausgebrochenen Unruhen beschlossen habe, nach Europa zu reisen, dass die Familie die Beschwereführerin mitgenommen und in die Schweiz geführt habe, weil ihre Tante während der Unruhen ums Leben gekommen sei und die Beschwerdeführerin in der Elfenbeinküste über keine weiteren Bezugspersonen mehr verfügt habe, E-5712/2006 dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Stellens ihres Asylgesuchs den Asylbehörden keine Identitätsdokumente aushändigte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 – eröffnet am 2. November 2006 – das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2006 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Festellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen zuruckgekommen wird, dass mit Zwischenverfügung der ARK vom 7. Dezember 2006 unter anderem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegt sowie antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht mitteilen liess, sie werde fortan von lic. iur. Dominik Heinzer vertreten, und nebst einer entsprechenden Vollmacht auch eine Mittellosigkeitserklärung sowie eine Ankündigung über die Einreichung eines psychotherapeutischen Berichts einreichen liess, E-5712/2006 dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2007 den angekündigten Bericht über ihre psychische Verfassung zu den Akten reichte, dass mit Zwischenverfügung der damals zuständige Instruktionsrichterin vom 26. April 2007 der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und werde von der Abteilung V behandelt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2007 einen aktuellen Arztbericht nachreichte, welcher über ihre gegenwärtige psychische Situation sowie über den Therapieverlauf Auskunft gebe, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2008 einen Auszug aus dem ivorischen Zivilstandsregister sowie eine Ledigkeitsbescheinigung einreichte, dabei auf die Gründe für die verschiedenen Schreibweisen ihres Namens hinwies und sich über den Stand des Verfahrens erkundigte, dass mit Schreiben vom 14. August 2008 der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, ihr Verfahren werde im Rahmen der gesetzten Prioritäten behandelt und voraussichtlich noch innert Jahresfrist dem Spruchgremium vorgelegt, dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2008 wiedererwägungsweise die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5 aufhob und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass deshalb die Beschwerdeführerin am 22. September 2008 von der vormals zuständigen Instruktionsrichterin um Mitteilung ersucht wurde, ob sie ihre Beschwerde zurückziehe, dass sie mit Eingabe vom 25. September 2008 antwortete, sie halte an der Beschwerde fest, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, E-5712/2006 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 19. Oktober 2006 der Inhalt sowie das Resultat des LINGUA-Gutachtens offengelegt und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 3) nicht die Rede sein kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9 S. 3), E-5712/2006 dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz korrekt und vollständig festgestellt worden ist und bei der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung für weitere sachverhaltliche Abklärungen bestand respektive für eine Rückweisung der Sache an das BFM besteht (vgl. Beschwerde S. 7), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass den Akten auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Vielzahl klarer Unglaubhaftigkeitsindizien zu entnehmen sind und die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin einen konstruierten und lebensfremden Eindruck erweckt und von einem auffälligen Mangel an so genannten Realkennzeichen geprägt ist, dass die Frage der Glaubhaftigkeit indessen letztlich offen bleiben kann, E-5712/2006 dass die Beschwerdeführerin nämlich bei unterstellter Wahrheit ihrer Vorbringen erstens Opfer von sexuellen Übergriffen einer Einzelperson geworden wäre, gegen die in ihrem Heimatstaat voraussichtlich strafrechtlich vorgegangen worden wäre, hätte sie sich an die Behörden gewendet, dass zweitens offenbar die Befriedigung der perversen sexuellen Bedürfnisse ihres Peinigers und nicht eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmotive Hintergrund der angeblich erlittenen Nachteile gewesen wäre, dass der Beschwerdeführerin drittens innerhalb ihres Heimatstaates eine unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit vor weiterer Misshandlung durch diesen Täter valable innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, wobei die Frage der Zumutbarkeit des Ergreifens dieser Fluchtalternative nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung zu prüfen wäre (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 4 ff.), was angesichts der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin vorliegend unterbleiben kann, dass die geltend gemachten sexuellen Übergriffe im Übrigen auch abgeschlossen sind und die Beschwerdeführerin selbst bei einer Rückkehr in das Heimatland keine zukünftige Verfolgung durch ihren Peiniger zu befürchten hätte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-5712/2006 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2008 wiedererwägungsweise den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen hat, weshalb es sich praxisgemäss erübrigt, weiter auf die in der Beschwerde formulierte Begründung für die angebliche individuelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen, dass somit die Beschwerde mit Bezug auf den Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, da die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist und sich ihre Beschwerde (soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend) nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass es sich in Anbetracht des teilweise faktischen Obsiegens (durch Unterziehen der Vorinstanz im Vollzugspunkt) vorliegend rechtfertigt, der vertretenen Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten, dass keine Kostennote vorliegt, die notwendigen Vertretungskosten sich aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abschätzen lassen (zumal die Beschwerdeführerin erst nach Einreichung der Beschwerde durch einen der Rechtsvertreter verbeiständet worden ist) und die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 7-9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) E-5712/2006 von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. aller Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-5712/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10

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