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Bundesverwaltungsgericht 01.11.2010 E-5710/2010

November 1, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,827 words·~9 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli...

Full text

Abtei lung V E-5710/2010/rim {T 0/2} Urteil v o m 1 . November 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (....). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5710/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Eritrea im Januar 2008 verlassen hat und sich via den Sudan (Aufent halt bis Juli 2008) und Libyen (Juli 2008 bis Oktober 2008) nach Italien gereist ist, wo er am 15. Oktober 2008 in Sizilien angekommen ist, dass er von Italien her kommend am 21. Oktober 2008 in die Schweiz eingereist ist, wo er tags darauf um Asyl nachgesucht hat, dass er am 31. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zu den Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt worden ist und die Anhörung durch das BFM vom 15. Februar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs am 15. Februar 2010 stattgefunden hat, dass er geltend gemacht hat, er stamme aus (...), und sei, nachdem er im September 1998 bei einer Razzia verhaftet worden sei, in den Militärdienst eingezogen worden, dass er nach seiner von September 1998 bis (...) dauernden militärischen Grundausbildung einer Einheit zugeteilt worden sei, welche unter anderem die Aufgabe gehabt habe, die Grenze zu kontrol lieren, dass er im Jahr 2003 zu spät aus dem Urlaub in den Dienst eingerückt sei, weswegen er vom (...) bis (...) respektive (...) lang im Militärgefängnis von (....) festgehalten worden sei, dass er vom (...) 2006 respektive (...) 2005 bis im (...) 2007 erneut im Gefängnis von (....) inhaftiert gewesen sei, weil er sich nicht mit der Ablehnung eines Urlaubsantrags habe abfinden wollen und sich deshalb mit dem Vorgesetzten gestritten habe, dass er nach den Freilassungen seiner Einheit überstellt worden sei, dass er im (...) 2007 (...) Urlaub erhalten habe und sich in dieser Zeit definitiv entschlossen habe, Eritrea zu verlassen, was er dann Mitte Januar 2008 getan habe, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2010 – eröffnet am 13. Juli 2010 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt, E-5710/2010 sein Asylgesuch aber abgelehnt, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2010 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, sie sei in den Punkten 2 und 3 des Dispositivs (Verweigerung des Asyls und Wegweisung aus der Schweiz) aufzuheben und Asyl zu gewähren, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (enthaltend die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters) ersucht hat, dass mit der Beschwerde diverse ärztliche Atteste mit entsprechenden Übersetzungen, Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, Fotos, Couvert und eine Fürsorgebestätigung vom 28. Juli 2010 eingereicht worden sind, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, bis zum 16. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, weil er die Beschwerdebegehren als aussichtslos erachte, dass der Kostenvorschuss am 6. September 2010 geleistet worden ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. mit Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung E-5710/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt, ihn aber wegen Erfüllung des Asylausschlussgrundes subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung ausgeschlossen hat, womit sich der Beschwerdegegenstand auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Ausreise aus Eritrea Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG mit gutem Grund zu befürchten hatte, dass die – bereits ab Verlassen des Heimatlandes bestehende – Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich E-5710/2010 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung angeführt hat, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben in zentralen Punkten seiner Asylbegründung (Haftdaten, Haftgründe) gemacht, sei nicht imstande gewesen, die Gefängnisaufenthalte, die Fluchtgründe und die Desertion zu konkretisieren, sondern habe vielmehr äusserst vage, unsubstanziierte und oft abweichende Antworten gegeben, weshalb die Desertion nicht glaubhaft sei, dass die eingereichten Beweismittel (...) zwar einen geleisteten Militärdienst nachvollziehbar aufzeigen könnten, indessen nicht dazu ausreichten, um die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe zu belegen, dass somit seine Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten könnten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen und auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 1998 zwangsrekrutiert, während des Militärdienstes wiederholt inhaftiert sowie als aktiver (...) desertiert zu sein und das Land illegal verlassen zu haben, dass das BFM gestützt auf eine falsche Protokollierung und eine unzulängliche Befragung ihm bloss vermeintliche Widersprüche vorhalte, dass er jedoch die Militärdienstzeit, den Gefängnisalltag und die Flucht mit genügend Realkennzeichen geschildert habe, auch wenn er sich an gewisse Details und Mithäftlinge kaum mehr erinnern könne, dass mit den eingereichten Unterlagen aus der Dienst- und Haftzeit zudem seine Glaubwürdigkeit gestützt werde, er ohne eine längere Vorbereitung während des Urlaubes desertiert sei und er mit Hilfe eines Passierscheins problemlos das Land verlassen habe, dass von ihm nicht erwartet werden könne, dass er die Desertion und die erlebten Haftstrafen direkt beweisen könne, E-5710/2010 dass die eingereichten tauglichen Beweismittel (beispielsweise Fotos) bereits belegen könnten, dass er im Militärdienst gewesen sei, dass allgemein bekannt sei, dass in Eritrea ein gesunder Mann von (...) Jahren ohne einen ersichtlichen Grund nie aus dem Militärdienst entlassen werde, dass er schon lange, bevor er illegal die Landesgrenze passiert und dadurch subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe, ein Deserteur gewesen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, das BFM habe die Anhörungsprotokolle, die eingereichten Beweismittel und den rechtserheblichen Sachverhalt in hinreichender Weise erfasst und in den entscheidwesentlichen Punkten korrekt und überzeugend beurteilt, dass die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers ungereimt und widersprüchlich (zeitliche Verhältnisse, Handlungsmotive, Behelli gungen während der Haftdauer, einzelne Vorfälle) sowie vage und lebensfremd (Situation vor der eigentlichen Flucht, Erlebnisse während der Haft, Beschrieb des Soldatenalltags, Eindrücke in [...]) ausgefallen sind, dass namentlich die Schilderung zu seinen Fluchtgründen und der damit verbundenen Desertion nicht den Eindruck erweckt, dass er tatsächlich aus der Armee desertiert ist, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen ausgesprochen arm an Realkennzeichen sind, dass die nachgereichten Krankheitsrapporte, die aus dem Jahr 2006 datieren sollen, in wesentlichen Teilen (beispielsweise Diagnose) unleserlich sind und die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers nicht stützen, dass er an der Anhörung dazu erklärt hat, er habe die Verletzung im (...)bereich, die vom Jahr (...) datiere und die er in der Schweiz habe operieren lassen, ohne nennenswerte Schwierigkeiten im Heimatland überstanden, dass auch deshalb kein Grund zur Annahme bestehen dürfte, er sei aus den angegebenen Gründen desertiert und es drohe ihm deswegen eine unmenschliche Behandlung, E-5710/2010 dass die Angaben des Beschwerdeführers somit nicht den Eindruck hinterlassen, er habe die zu Protokoll gegebenen Ereignisse in der von ihm angegebenen Art und Weise persönlich erlebt, dass er mit den weiteren Einwänden in der Beschwerdeschrift und den Beweismitteln nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die vom BFM daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unzutreffend sein sollen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in den wesentlichen Punkten überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass damit keine im Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung glaubhaft gemacht ist, dass damit das Asylgesuch vom BFM zu Recht in Anwendung des Asylausschlussgrundes der subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) abgewiesen worden ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM aufgrund der einer Anerkennung als Flüchtling innewohnenden Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen E-5710/2010 (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-5710/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 6. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-5710/2010 - (....) Seite 10

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