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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2026 E-571/2026

February 12, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,526 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-571/2026

Urteil v o m 1 2 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2026 / N (…).

E-571/2026 Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2025. Am 3. November 2025 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 2. Dezember 2025 um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 2026 – im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung – zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Eine Cousine seines Vaters sei eine bekannte kurdische Abgeordnete, die während seiner Schulzeit inhaftiert worden sei. Als bekannt geworden sei, dass auch sein Schwager Probleme mit dem türkischen Staat bekommen habe, sei er aufgrund dieser familiären Verbindungen von seinem Lehrer geschlagen worden. Nach diesen Vorfällen habe er die Schule abgebrochen und sei fortan als (…) tätig gewesen. Diese Ungerechtigkeiten gegenüber der kurdischen Bevölkerung hätten ihn dazu bewogen, bei Wahlen und bestimmten Veranstaltungen im Dorf eine aktivere Rolle einzunehmen, ohne dabei Mitglied einer Partei zu werden. Später sei sein Vater erkrankt, weshalb er zur finanziellen Unterstützung seiner Familie vorübergehend eine Arbeitsstelle in einer Fabrik angenommen und seine politischen Aktivitäten seit dem Jahr 2023 reduziert habe. Zu dieser Zeit hätten Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte ihn zweimal aufgefordert, Spionagetätigkeiten für sie im Dorf auszuführen. Beim ersten Mal seien sie äusserst freundlich gewesen, beim zweiten Mal im Juni 2025 hätten sie ihn bedroht und geschlagen und insbesondere daraufhin hingewiesen, dass sie über seine familiären Hintergründe Bescheid wüssten und er seinen Wehrdienst noch nicht geleistet habe. Nach diesem zweiten Aufeinandertreffen habe er seinem Vater von der Spionageaufforderung erzählt. Dieser habe daraufhin beschlossen, dass er die Türkei zu seiner eigenen Sicherheit verlassen solle. Bis zu seiner Ausreise im Oktober 2025 habe er sich versteckt gehalten. Nach seiner Ausreise hätten zivil gekleidete Personen sich bei seinen Freunden nach seinem Verbleib erkundigt. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Fotografien und Videos von politischen Veranstaltungen, von einer Razzia der Sicherheitskräfte und von seinem Knie zu den Akten, auf dem Schlagspuren zu sehen seien.

E-571/2026 C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2026 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 12. Januar 2026 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 – am selben Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Am Tag der Entscheideröffnung informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung dieses Vertretungsmandats. F. F.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2026 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Seinem Rechtsmittel legte der Beschwerdeführer eine persönliche, undatierte Stellungnahme bei. G. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 bestätigt.

E-571/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert; die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-571/2026 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil, zumal er sich nicht in exponierter Stellung politisch betätigt habe und seine Aktivitäten zudem bereits im Jahr 2023 – und somit zwei Jahre vor seiner Ausreise – eingestellt habe. Ferner habe er angegeben, sich nicht daran zu erinnern, die politisch exponiert tätige Cousine seines Vaters jemals selbst getroffen zu haben. Seine Kernfamilie sei im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten dieser Verwandten weder bedroht, geschweige denn kontaktiert worden. Auch in den vier Monaten zwischen dem zweiten Anwerbungsversuch der Sicherheitskräfte bis zu seiner Ausreise sei es nicht zu weiteren Kontaktversuchen gekommen. Den geschilderten Ansprachen mangle es ohnehin an Intensität im flüchtlingsrechtlichen Sinn. Insgesamt gebe es keinen Grund zur Annahme, dass er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweise. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund der verweigerten Zusammenarbeit mit den türkischen Sicherheitsbehörden sowie dem politischen Hintergrund seiner Familie einem erheblichen Risiko von willkürlicher Verhaftung, Misshandlung und Folter ausgesetzt zu sein. Mehrere seiner Familienmitglieder seien staatlich verfolgt, weshalb auch er als exponierte Person wahrgenommen und ihm eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben werde. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E-571/2026 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere die zweimalige Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten für die Sicherheitsbehörden – nicht von ausreichender Intensität im asylrechtlichen Sinn waren. Den Akten sind ausserdem keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer zu entnehmen. Diesbezüglich zentral erscheint, dass der Beschwerdeführer durch seine niederschwelligen Aktivitäten über zwei Jahre vor seinen Begegnungen mit den Sicherheitskräften weder über ein politisches Profil noch über ein Netzwerk verfügt, das für die Sicherheitskräfte von Interesse sein könnte. Der Beschwerdeführer wurde nach den beiden Mitnahmen durch die örtliche Polizei denn auch ohne Weiteres und ohne konkrete Zusicherungen gehen gelassen. Insgesamt sind den Akten in diesem Zusammenhang demnach keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu entnehmen. 6.3 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Er gab zwar an, der Druck auf ihn habe aufgrund der Verfolgung seines Schwagers, der sich seit 2019 in der Schweiz aufhält, und der Cousine seines Vaters zugenommen. Mit Ausnahme der Behelligung eines einzelnen Lehrers konkretisierte er diesen angeblichen Druck aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bereits festgestellten sehr geringen politischen Profils des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme einer drohenden Reflexverfolgung im Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-571/2026 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-571/2026 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er hat den Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich nichts entgegengesetzt. Er verfügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung zwar an, "grosse Schwierigkeiten mit [seiner] Psyche" sowie Rücken- und Herzschmerzen zu haben (vgl. SEM-act. A15 F 5 ff. sowie act. A14). In der Beschwerde wird aber nicht geltend gemacht, dass diese Umstände bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen relevant sein könnten, und solches ergibt sich auch aus den übrigen Akten nicht. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige türkische Identitätskarte verfügt, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-571/2026 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-571/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

Versand:

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