Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5700/2011 Urteil v om 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2011 / N (…).
E5700/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. oder 14. Januar 2011 verliess und am 17. Januar 2011 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Januar 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 2. Februar 2011 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen Folgendes ausführte, dass sie seit ihrer Scheidung im Jahre 2004 durch ihren ExMann bedroht werde, er ihr gegenüber gewalttätig geworden sei und die Waffe sogar gegen die Kinder gerichtet habe, dass ihr ExMann die Scheidung nie akzeptiert habe und zwei Monate nach der Auflösung der Ehe in ihre Wohnung in Mersin gezogen sei beziehungsweise anfänglich zwischendurch beziehungsweise täglich in ihrer Wohnung gewesen sei und sie weiterhin jeden Tag mit dem Tod bedroht habe, dass sie im Jahre 2005 einmal die Polizei aufgesucht habe, diese aber wegen ihrer Ethnie untätig geblieben sei beziehungsweise sie sich ein weiteres Mal im November 2009 – als ihr ExMann die Waffe gegen sie gerichtet habe – an die Behörden gewendet habe, diese ihr aber nicht geglaubt hätten, dass sie am (…) 2009 mit einem Visum in die Schweiz gereist sei, um an der Hochzeitsfeier ihrer Tochter teilzunehmen, zu dieser Feier es aber nicht gekommen sei, da die Braut mangels Jungfräulichkeit verstossen und in die Türkei zurückgeschickt worden sei, sie ihre Tochter nicht begleitet, sondern ihre Freundin in Deutschland besucht habe und erst zwei Tage später mit deren Familie auf dem Landweg in die Türkei zurückgekehrt sei, dass sie anschliessend direkt zu ihrer Schwester nach Antalya gezogen sei und ihren ExMann seit ihrer Reise in die Schweiz im September 2009 nicht mehr gesehen habe beziehungsweise sie an ihrem Rückreisetag, am 15. November 2009, von ihm mit der Waffe bedroht worden sei, weshalb sie die Wohnung fluchtartig verlassen habe und zu ihrer Schwester nach Antalya gezogen sei,
E5700/2011 dass sie auch während ihres Aufenthaltes in Antalya fast täglich beziehungsweise drei Mal telefonisch durch ihren ExMann bedroht worden sei, dass sie – als sie noch in Mersin gewohnt habe – wegen ihrer psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen sei, dass sie ihrer Familie nichts von den Drohungen erzählt habe beziehungsweise diese davon erfahren habe, als sie (die Beschwerdeführerin) von Mersin nach Antalya gezogen sei, dass sie sich aufgrund der anhaltenden Drohungen und aus Angst, ihr ExEhemann würde sie in Antalya aufsuchen, entschieden habe, die Türkei zu verlassen, dass sie bei ihrer erneuten Einreise in die Schweiz ihren Pass beim Schlepper vergessen habe, aber mittels eines medizinischen Schreibens, welches sie nachreichen werde, ihren Aufenthalt in der Türkei zwischen November 2009 und Januar 2011 beweisen könne, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel ihre Identitätskarte, den Versicherungs und den Studentenausweis, das Scheidungsurteil und eine Quittung des Antragsformulars für die Mitgliedschaft bei der Demokratik Toplum Partisi (BDP) (alle im Original) zu den Akten gab, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2011 – eröffnet tags darauf – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass aufgrund mehrfach widersprüchlicher Aussagen zweifelhaft sei, ob der ExMann jahrelang bei der Beschwerdeführerin gelebt habe (A8,S.7 8, 14) und sie sich trotz zahlreicher Übergriffe nur einmal an die Polizei gewendet habe,
E5700/2011 dass die Rückkehr in die Türkei im November 2009 nicht glaubhaft sei, da sie nicht zu erklären vermocht habe, weshalb sie nicht mit der verstossenen Tochter in die Türkei gereist sei und weder ihre Rückreise in die Türkei noch die Reiseroute in die Schweiz substanziiert habe schildern können, dass angesichts dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei im November 2009 nicht in die Türkei zurückgekehrt und habe demzufolge die seit September 2009 behaupteten Verfolgungen nicht erlitten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung, soweit die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) betreffend, die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen die Verfolgungssituation durch ihren ExMann wiederholte und anführte, als Kurdin und Alevitin hätte sie keine Hilfe von den Behörden erwarten können, dass sie nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz im Herbst 2009 anschliessend zu ihrer Schwester nach Antalya gezogen sei und diesen Aufenthalt mit Belegen – welche sie nachreichen werde – zu beweisen vermöge, dass sie als Beweismittel einen türkischen OnlineArtikel zu den Akten reichte, dessen Titelbild ihr Bruder anlässlich einer Kundgebung zum Thema Ehrenmord und Gewalt gegen Frauen in der Türkei zeige, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss einforderte, welcher am 27. Oktober 2011 fristgerecht geleistet wurde,
E5700/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich auf die Vollzugsanordnung beschränkt, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 13. September 2011 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisungsanordnung als solche) nicht angefochten wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind, dass einzig zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E5700/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde, dass vorab festzuhalten ist, dass die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt und der türkische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, dass der Entscheid des BFM vom 13. September 2011 namentlich hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in Rechtskraft erwachsen ist und daher das in Art. 5 AsylG verankerte
E5700/2011 Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegend Verfahren keine Anwendung findet, dass soweit die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Rechtsmittelschrift ihre im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung durch ihren ExMann wiederholt, festzuhalten ist, dass diese in der vorinstanzlichen Verfügung als offensichtlich unglaubhaft erkannt worden ist, ohne dass die betreffenden Dispositivziffern mittels Beschwerde angefochten worden wären, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, zumal die Beschwerdeführerin ihre Rückreise in die Türkei und die angebliche Bedrohung durch ihren ExMann widersprüchlich und unsub stanziiert dargelegt hat, dass die zahlreichen Ungereimtheiten auch in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend aufgelöst werden konnten, dass sich weder aus den Akten noch der Rechtsmittelschrift substanziierte Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei ein "real risk" drohen würde, dass somit der Vollzug der Wegweisung zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sie Eigentümerin einer Wohnung in Mersin ist und es ihr angesichts der mehrjährigen Tätigkeit als Reinigungshilfe zumutbar ist, in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen, dass sie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt und schon in der Vergangenheit auf Unterstützung seitens ihrer Familie zählen konnte,
E5700/2011 dass bezüglich ihrer psychischen Probleme eine medizinische Behandlung in der Türkei gewährleistet ist, welche sie bereits vor ihrer Ausreise beansprucht hat, dass zusammenfassend der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zudem möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift und das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel näher einzugehen, da diese für den Verfahrensausgang irrelevant sind, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E5700/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand: