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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2014 E-57/2012

May 8, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,553 words·~18 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-57/2012

Urteil v o m 8 . M a i 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (…).

E-57/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus Tunis stammender tunesischer Staatsangehöriger – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 2. Februar 2011 und gelangte in einem Lastwagen, der dann auf ein Schiff verladen wurde, über ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz, wo er am 8. Februar 2011 einreiste und am 10. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 15. Februar 2011 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 4. November 2011 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, sein Bruder B._______ habe beim Schwager des tunesischen Präsidenten Ben Ali gearbeitet und (…) kontrolliert. Diese Arbeit habe auch illegale Tätigkeiten, wie den Handel (…) oder Schleppertätigkeiten, beinhaltet. Da die Familie sehr arm gewesen sei, sei der Bruder gezwungen gewesen, dieser Arbeit nachzugehen, obwohl ihm seine Familie davon abgeraten habe. Er (der Beschwerdeführer) habe auch mit dem Bruder gearbeitet und sei mit ihm im Lastwagen gefahren. Da bekannt gewesen sei, dass sein Bruder für diesen Herrn arbeite und da in Tunesien Beziehungen benötigt würden, falls man etwas brauche, sei der Bruder immer wieder als Vermittler, namentlich für das (auch illegale) Erteilen von amtlichen Papieren für die Angelegenheiten anderer angerufen worden. Nach der Revolution hätten sich ein paar Leute versammelt, um gegen jeden, der bei der Regierung gearbeitet habe, vorzugehen. Ihm und seinem Bruder sei sinngemäss gedroht worden, worauf er allein mit Hilfe eines Schleppers geflüchtet sei; sein Bruder habe noch warten müssen, da für ihn kein Platz vorhanden gewesen sei. Nach der Flucht sei ihre Wohnung in Tunis in Brand gesteckt worden. Der Beschwerdeführer gab an, an (…) zu leiden, woraufhin ihn das BFM aufforderte, einen entsprechenden Arztbericht einzureichen. Er händigte dem BFM keine Identitätspapiere aus. Mit Linguagutachten (basierend auf einem Telefongespräch vom 22. Juni 2011) wurde die tunesische Herkunft des Beschwerdeführers ("mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Tunis") bestätigt (vgl. A10/8). Am 17. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.

E-57/2012 B. Am 18. November 2011 ging beim BFM ein Arztbericht von Dr. (…), Facharzt für Endokrinologie und Diabetologie FMH, (…) Kantonsspital, datierend vom 16. November 2011, ein. Darin wurde ein (…) seit März 2010 diagnostiziert. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 – eröffnet am 7. Dezember 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Formularbeschwerde vom 5. Januar 2012 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einen späteren Zeitpunkt entschieden, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM verwies in der Vernehmlassung vom 4. September 2012 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2012 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) des Kantons (…) vom 16. Ja-

E-57/2012 nuar 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Hehlerei gemäss 160 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie einer Busse bestraft. Mit weiteren Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft (…) vom 10. Dezember 2013 und der Staatsanwaltschaft (…) des Kantons (…) vom 5. November 2013 und 9. Januar 2014 erfolgte sodann wegen Ladendiebstahls sowie wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis je eine Bestrafung mit einer Busse. Die Bussen wurden durch Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen. H. Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2011 und der Beschwerdeschrift wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Gericht endgültig entscheidet. 1.2 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 hängig, weshalb gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur einschlägigen Änderung vorliegend das neue Recht gilt.

E-57/2012 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nachdem die Beschwerde vielmehr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte, welche von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden war (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-57/2012 4. 4.1 Das Bundesamt stützte seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen auf folgende Argumente: Aus den vagen Schilderungen des Beschwerdeführers ergäben sich keine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen; bei den Angreifern solle es sich um Drittpersonen gehandelt haben, die sich am Bruder des Beschwerdeführers für dessen Machenschaften hätten rächen wollen. Ein Motiv für eine staatliche Verfolgung gegen den Beschwerdeführer sei indessen nicht gegeben. Bei illegalen Machenschaften des Bruders seien Untersuchungsmassnahmen und ein allfälliges Strafverfahren rechtsstaatlich legitim. Der Beschwerdeführer sei zudem nie politisch aktiv gewesen und weise daher kein Risikoprofil auf. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Schliesslich seien die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen lokal beschränkt; allfälligen gegen ihn gerichteten Rachegelüsten könne er sich daher durch Wegzug in einen anderen Stadtteil von Tunis oder einen anderen Landesteil entziehen, beispielsweise könne er sich seinen restlichen Familienangehörigen anschliessen, die nach dem angeblichen Hausbrand in verschiedenen Quartieren der tunesischen Hauptstadt untergekommen seien. Somit fehle es seinen Asylvorbringen an Asylrelevanz. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene zunächst entgegen, soweit das BFM ausführe, das geschilderte Problem betreffe seinen Bruder, weil er derjenige gewesen sei, der mit dem Schwager des Präsidenten gearbeitet habe, sei festzuhalten, dass in Tunesien stets die ganze Familie verfolgt werde und er somit auch mit langen Gefängnisstrafen, Folter oder mit dem Tod rechnen müsste. Sodann sei die Inneneinrichtung ihres Hauses mit Gewalt und Hass zertrümmert worden, bevor das Haus in Brand gesteckt worden sei. Seine Familienangehörigen würden seither ständig den Wohnort wechseln, um nicht entdeckt zu werden, und dabei unsägliche Qualen leiden. Er werde anhand von Fotos in ganz Tunesien gesucht; er könne nicht nach Tunesien zurückkehren, bis nicht ein neuer Präsident gewählt sei und bis nicht neue, klare Gesetze verfasst worden seien. Da er auch bei der Kontaktaufnahme mit seinen Familienangehörigen in Tunesien sehr aufpassen müsse, würden sie ständig die SIM-Karten wechseln.

E-57/2012 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, er sei als Bekannter des gestürzten Präsidenten Ben Ali bei einer Rückkehr nach Tunesien flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. An dieser Stelle rechtfertigt sich eine kurze Betrachtung der Entwicklungen in Tunesien seit der Ausreise des Beschwerdeführers: Dieser verliess Tunesien anfangs Februar 2011, nachdem im Januar 2011 infolge regierungskritischer Proteste, die auch rund 300 Menschenleben forderten, der Staatschef Ben Ali gestürzt wurde (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Tunesien im Chaos, Brände, Plünderungen, Feuergefechte, 15.01.2011, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tunesien-im-chaosbraende-pluenderungen-feuergefechte-1582845.html, abgerufen am 05.05.2014; Amnesty International, Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.05.2012). Es wird berichtet, dass während dieser Unruhen nachweislich viele Polizisten dem Dienst ferngeblieben seien (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF]; Tunesien: Politische Entwicklung und aktuelle Lage, Februar 2011). Bedingt durch die teilweise Abwesenheit der Polizei zu Beginn 2011 bis April 2011 können in diesem Zeitraum Mängel bei der Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des Staates zu Gunsten ehemaliger Anhänger des alten Regimes, aber auch gegenüber beliebig anderen Personen, nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls aber hält International Crisis Group (ICG) fest, dass die neue Regierung eine Hexenjagd gegen ehemalige Funktionäre und Anhänger Ben Alis verhindert habe (ICG, Tunisie: lutter contre l'impunité, restaurer la sécurité, 09.05.2012). Im Übrigen weisen aktuelle, öffentlich zugängliche Berichte darauf hin, dass weder eine systematische Diskriminierung von ehemaligen Mitgliedern beziehungsweise Anhängern des alten Regimes noch Mängel bei der Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des tunesischen Staates vorhanden seien (Amnesty International, Jahresbericht 2013 [Beobachtungszeitraum 2012], 23.05.2013; Human Rights Watch, Tunisia Country Summary, Januar 2014). Somit ist eine systematische Verfolgungssituation für Anhänger des alten Regimes vorab auszuschliessen. 5.2 Bei Aktendurchsicht fällt auf, dass bereits der Kontakt des Beschwerdeführers zum alten Regime in Tunesien zweifelhaft ist: So ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Beschwerdeführers einerseits arm sein sollte, andererseits aber exzellente Kontakte bis in die höchsten Ränge einer – wie selbst vom Beschwerdeführer dargestellt – äusserst korrupten Regierung gehabt hätte, zumal Ausführungen zu den http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tunesien-im-chaos-braende-pluenderungen-feuergefechte-1582845.html http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tunesien-im-chaos-braende-pluenderungen-feuergefechte-1582845.html

E-57/2012 finanziellen Dimensionen der behaupteten Tätigkeiten des Bruders des Beschwerdeführers (Ausstellen von amtlichen Papieren gegen Schmiergeld, Autohandel und Schleppertätigkeiten) gänzlich fehlen. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bruders wird auch nicht klar, weshalb dieser nicht sofort habe ausreisen können, obwohl er angeblich selbst im Schleppergeschäft tätig gewesen sein soll. Die diesbezüglichen Antworten des Beschwerdeführers sind ausweichend und die Aussage, der Bruder habe keinen Platz mehr gehabt, überzeugt nicht (vgl. Akte A14 S. 7f.). Doch die Frage, ob die Familie tatsächlich Verbindungen zur ehemaligen Regierung Tunesiens pflegte, kann angesichts des Nachfolgenden offen bleiben. Zu prüfen ist nämlich eine allfällige individuelle Verfolgung; angesichts der behaupteten Verfolgung wegen seines Bruders will jedoch nicht einleuchten, weshalb die Familie des Beschwerdeführers in derselben Stadt hätte Zuflucht finden sollen; an der Anhörung führt der Beschwerdeführer aus, seine Familienangehörigen befänden sich bei Tanten und Onkeln, die alle in anderen Quartieren von Tunis wohnten (vgl. A14 S. 3). Es wird zwar vom Gericht nicht in Abrede gestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers angesichts der Unruhen im Januar 2011 vermehrt ihren Wohnort gewechselt hat, doch gelingt es dem Beschwerdeführer anhand seiner unsubstanziierten und unplausiblen Angaben – wiederum in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen – nicht, eine individuell gegen ihn und seine Familie gerichtete Verfolgung darzutun. So steht schliesslich auch sein Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, er werde anhand von Fotos in ganz Tunesien gesucht, gänzlich zusammenhangslos im Raum und weckt den Anschein, der Beschwerdeführer suche nach nicht wahrheitsgemässen Argumenten, um seinen Vorbringen Asylrelevanz zu verleihen. Einem allfälligen strafrechtlichen Verfahren gegen den Bruder aufgrund von dessen illegalen Tätigkeiten wäre schliesslich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, keine Asylrelevanz beizumessen, da es sich dabei um rechtsstaatlich legitime Massnahmen handelt. 5.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in Tunesien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG in begründeter Weise drohen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-57/2012 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-57/2012 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Heimatstaat Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem, wie oben dargelegt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewürdigt wurden, ist eine konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-57/2012 In Tunesien herrscht gemäss der Einschätzung des Gerichts zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. statt vieler Entscheide E-4691/2013 vom 29. August 2013, E- 2418/2013 vom 2. Dezember 2013, D-6650/2013 vom 3. Dezember 2013, D-302/2012 vom 3. Oktober 2013). Zu prüfen ist sodann, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt gemäss seinen Angaben über Berufserfahrung in einer (…)fabrik (vgl. A 14 S. 3), womit davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr beruflich wiedereingliedern kann. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Arbeitsmarkt derzeit in Tunesien sehr dürftig ist, jedoch leben seine Eltern, (…) Geschwister, Tanten und Onkel in Tunesien (vgl. A 14 S. 2), womit ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden ist, welches ihn bei allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten unterstützen kann. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM betreffend seine (…)erkrankung einen Arztbericht vom 16. November 2011 zu den Akten (A16). Darin wird festgehalten, dass er seit März 2010 an einem (…) leide, der mit oralen (…) und gesunder Ernährung eingestellt werden könne. Regelmässige Kontrollen seien alle 3 bis 6 Monate indiziert. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, sind angemessene Behandlungsmöglichkeiten in Tunesien vorhanden, zumal der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, er habe wegen seiner Erkrankung in Tunesien Medikamente erhalten und Untersuchungen gemacht, und überdies anfügt, er habe "keinen gravierenden (…)" (vgl. A14 S. 6). Somit sind auch keine gesundheitlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Tunesien als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-57/2012 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Was die Anträge in der Beschwerdeeingabe betrifft, es sei eine Weitergabe von Daten an den Heimatstaat vorsorglich während des Beschwerdeverfahrens zu untersagen, beziehungsweise der Beschwerdeführer sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren, sind diese Anträge mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2012 behandelt und abgewiesen worden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, nachdem aufgrund der Akten von der aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-57/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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