Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.09.2015 E-5699/2015

September 22, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,622 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5699/2015

Urteil v o m 2 2 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (…).

E-5699/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihm am 30. Juli 2015 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen worden, dass ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen wurde und er am 11. August 2015 eine entsprechende Vollmacht unterzeichnete, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2015 im Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass er anlässlich dieser Kurzbefragung im Wesentlichen angab, er habe sich in Italien im Camp Caltanisetta aufgehalten, bis er von der Polizei aufgefordert worden sei, das Camp zu verlassen, dass die Zustände in besagtem Camp grauenvoll seien und er dort keine medizinische Versorgung erhalten habe, dass er unter Kopfschmerzen und Panikattacken leide und zu einem Psychologen wolle, dass der Beschwerdeführer drei Formulare "Medizinische Informationen" vom 11., 20. und 27. August 2015 einreichte, welchen zu entnehmen ist, dass Verdacht auf (…) bestehe, er (…) leide, dass er zur Behandlung Schmerz- und Schlafmittel sowie Vitaminpräparate erhalten habe, dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 4. September 2015 Gelegenheit einräumte, zum Entscheidentwurf, gemäss welchem ein Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung nach Italien vorgesehen sei, Stellung zu nehmen,

E-5699/2015 dass die Rechtsvertreterin gleichentags eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM abgab und dabei unter Beilage von Fotos im Wesentlichen auf die schlechten baulichen und hygienischen Zustände im Camp von Caltanisetta aufmerksam machte, dass es im Camp zudem Rivalitäten zwischen Asiaten und Afrikanern gegeben habe und die beiden Gruppen bewaffnet aufeinander los gegangen seien, wobei die italienische Polizei tatenlos zugesehen habe, dass er ferner auf seine gesundheitlichen Probleme hinwies, darum bat, seinen Termin mit einem Psychiater vom 8. September 2015 abzuwarten und seiner gesundheitlichen Situation bei einer allfälligen Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen, dass er aufgrund seiner schlimmen Erlebnisse in Italien die Schweiz darum ersuche, sich um sein Asylverfahren zu kümmern und einen Selbsteintritt vorzunehmen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2015 (recte: 7. September 2015) – eröffnet am 8. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge und sich der Beschwerdeführer wenn nötig bei den zuständigen Stellen beschweren könne, dass auch seine gesundheitlichen Probleme nicht gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Italien sprechen würden, da Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1

E-5699/2015 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, wobei das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die italienischen Behörden entsprechend informiere, dass die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende dem SEM mit Schreiben vom 15. September 2015 mitteilte, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer nicht mehr bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur erneuten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen erneut auf die schlechten Bedingungen aufmerksam machte, welche im Camp von Caltanisetta herrschen würden, dass er nicht glauben könne, dass er in Italien eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würde, da er während seines Aufenthaltes dort nie einen Arzt gesehen habe, dass er als Beweismittel ein Formular "Medizinische Informationen" vom 8. September 2015 zu den Akten reichte, gemäss welchem er unter (…) leide und entsprechende Medikamente erhalte,

E-5699/2015 dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereicht nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

E-5699/2015 (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass er anlässlich des ihm zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährten rechtlichen Gehörs und zur Überstellung nach Italien ausführte, er gehe nicht ins Camp von Caltanisetta zurück, da die Zustände dort grauenvoll seien, im Camp Gewalt herrsche und er von der Polizei aus dem Camp vertrieben worden sei, dass er dort keine medizinische Versorgung erhalten habe, er aber unter (…) leide, weshalb er einen Psychologen brauche, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 26. August 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 20. August 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,

E-5699/2015 dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin- III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. das eine Familie betreffende Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i. S. Tarakhel gegen die Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114f.), dass der Beschwerdeführer keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingung vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

E-5699/2015 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien vorbrachte, die Zustände im Camp in Italien seien grauenvoll und er könne nicht glauben, dass er in Italien Zugang zu medizinischer Versorgung bekommen würde, da er während seines Aufenthaltes dort nie einen Arzt gesehen habe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies für den Beschwerdeführer nicht zutrifft, dass – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt – die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

E-5699/2015 dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO 1 fordert, dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

E-5699/2015 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5699/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

E-5699/2015 — Bundesverwaltungsgericht 22.09.2015 E-5699/2015 — Swissrulings