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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2020 E-5687/2020

December 15, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,948 words·~15 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5687/2020

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 / N (…).

E-5687/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, zu dem er am 28. September 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung vom 28. Dezember 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil E-180/2017 vom 17. Januar 2017 abwies, dass der Beschwerdeführer sich in der Folge absetzte und sich gemäss seinen Angaben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, bevor er erneut in der Schweiz vorstellig wurde, dass das SEM in der Folge gestützt auf die Dublin-Verordnung eine Überstellung nach Deutschland prüfte und in die Wege leitete, dem Beschwerdeführer jedoch am 20. November 2018 mitteilte, sein Asylverfahren werde im nationalen Verfahren der Schweiz durchgeführt, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 eingehend zu seinen Asylgründen befragt wurde und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei tamilischer Ethnie hinduistischen Glaubens und in B._______ geboren, er habe zehn Jahre die Schule besucht und er habe zuletzt als Monteur von (…) gearbeitet, dass die Mutter etwa ein Jahr nach seiner Geburt eine neue Ehe eingegangen sei und der Stiefvater ihn nicht akzeptiert und schlecht behandelt habe, weshalb er bei der Grossmutter in C._______ – in der Nähe der Mutter – aufgewachsen sei, dass er während der Schulzeit, etwa im Jahr 2008 Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Nahrungsmittel besorgt habe, dass er im Jahr 2015 für die Tamil National Alliance (TNA) Plakate für die bevorstehenden Gemeindewahlen aufgehängt habe und die Leute der Region Angst gehabt hätten, solche Tätigkeiten auszuführen, da damals die

E-5687/2020 Eelam People's Democratic Party (EPDP) die Region unter Kontrolle gehabt habe, dass der Beschwerdeführer durch seine berufliche Tätigkeit einen D._______ kennengelernt und diesen bei sich habe wohnen lassen, zumal dieser für ihn gearbeitet habe, dass D._______ wöchentlich beim Militär seine Unterschrift habe leisten müssen, wohin er (Beschwerdeführer) ihn ab und zu begleitet habe, dass D._______ dabei den Militärs seine Wohnadresse angegeben habe, woraufhin diese begonnen hätten, sich bei ihm (Beschwerdeführer) daheim nach D._______ zu erkundigen, dass einmal die EPDP mit Militärangehörigen zu seinem Haus gekommen und Auskünfte über D._______ gewollt hätten und er tags darauf zur Befragung ins Camp in E._______ habe gehen müssen, dass ihn Leute des Criminal Investigation Department (CID) Mitte Dezember 2015 etwa zwei Stunden lang verhört hätten, dass er am (…) Januar 2016 erneut ins Camp habe gehen müssen und dort vom Militär zu D._______ und dessen Aktivitäten befragt worden sei, dass er bei einer dritten solchen Befragung am (…) Januar 2016 im Camp massiv geschlagen worden sei und anschliessend etwa zwei Wochen im Krankenhaus wegen eines Beinbruchs habe behandelt werden müssen, dass der Stiefvater die EPDP immer wieder angestachelt habe, gegen den Stiefsohn vorzugehen und die Mutter ihn zuletzt dahingehend informiert habe, dass der Stiefvater ihn mit Hilfe des Militärs töten wolle, dass er (Beschwerdeführer) im Juni 2016 über den Flughafen Colombo mit seinem Reisepass (mittels Bestechung am Flughafen wegen des fehlenden Visums) ausgereist und über die Türkei und Italien in die Schweiz gereist sei, dass Personen des CID nach seiner Ausreise zweimal bei der Grossmutter nach ihm gefragt und die Grossmutter deswegen bei der Human Rights Commission (HCR) eine Meldung gemacht habe,

E-5687/2020 dass der Beschwerdeführer einen Geburtsschein, das Bestätigungsformular des HCR sowie eine "Ration Card" zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 15. Oktober 2020 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. November 2020 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zur rechtskonformen Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidfindung zurückzuweisen und die neu eingereichten Dokumente seien der Schweizer Botschaft zur Verifizierung zu unterbreiten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die Ausreisepflicht zu sistieren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das zuständige Migrationsamt sei zu avisieren, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren, das Asylverfahren sei wieder zu eröffnen und der N-Ausweis sei neu auszustellen, dass weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeschrift unter anderem Unterlagen (Kopien) betreffend den Freund D._______, die Kopie einer Röntgenaufnahme betreffend einen Beinbruch mit der Adresse des zuständigen Arztes, einen Arbeitsvertrag und Kopien von Lohnabrechnungen sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters beilegen liess, dass der Instruktionsrichter am 27. November 2020 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er mit gleicher Zwischenverfügung auf die Anträge auf Sistierung der Ausreisepflicht und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf Anweisung an das zuständige Migrationsamt, von allfälligen Vollzugshandlugen abzusehen und auf Wiedereröffnung des Asylverfahrens nicht eintrat,

E-5687/2020 dass mit der Zwischenverfügung vom 27. November 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, der fristgerecht überwiesen wurde,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-5687/2020 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Asylvorbringen als unglaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt hat und diese Erwägungen als zutreffend zu bestätigen sind, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Kontext mit dem Freund D._______ einen ungereimten und kaum nachvollziehbaren Eindruck vermitteln, dass die dazu mit der Beschwerde (in Form von Kopien) eingereichten Unterlagen sich auf D._______ – respektive einen "F._______" – beziehen und sich aus diesen Dokumenten keine direkten Hinweise auf die behauptete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ergeben, weshalb diesbezügliche weitere Abklärungen unterbleiben können, dass das eingereichte Röntgenbild naturgemäss keine Rückschlüsse auf die Verletzungsursache zulässt, dass der Beschwerdeführer erstaunlicherweise einerseits anführt, er habe D._______ durch seine Arbeit kennengelernt und diesen ohne von dessen Gefängnisaufenthalt zu wissen bei sich aufgenommen, er andererseits

E-5687/2020 gleichzeitig angegeben hat, D._______ habe eine wöchentliche Unterschriftspflicht befolgen müssen, wobei in diesem Kontext unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer den Grund für diese wöchentliche Meldepflicht nicht gekannt haben will, zumal er D._______ dabei sogar manchmal begleitet haben will, dass sodann entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. dort S. 9) den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass der Stiefvater namentlich für die zweite und dritte Mitnahme verantwortlich gezeichnet haben soll, dass nämlich der Stiefvater die EPDP angestachelt und dieser – wie dem Beschwerdeführer von den Peinigern gesagt worden sei – Informationen geliefert habe (vgl. A47/18 F35 und F39), dass der Beschwerdeführer nicht plausibel machen konnte, weshalb der Stiefvater einen solchen Einfluss oder Status gehabt haben soll, um in derart nachhaltiger Weise auf EPDP oder Militär einwirken und diese dazu bewegen zu können, in der geschilderten Form gegen ihn vorzugehen, zumal allein dessen Tätigkeit in einem (…)-Office kaum einen solchen Einfluss mit sich gebracht haben dürfte, dass weiter das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus für eine sich verfolgt fühlende Person nicht glaubhaft ist, will er sich doch nach der dritten Mitnahme im Januar 2016 noch bis Juni 2016 am Wohnort aufgehalten haben und – nach Abheilen des Beinbruchs und Entfernen des Gipsverbands (etwa einen Monat nach der dritten Mitnahme, vgl. A47/18 F58 S. 11) – mehrfach Richtung B._______ und Colombo und wieder zurück ins Dorf gereist sein, dass auch die weiteren Erwägungen der Vorinstanz namentlich im Kontext der Lagebeschreibung im interessierenden Zeitraum 2015/2016 als zutreffend zu beurteilen sind, dass die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Oktober 2020 dargelegten Erwägungen des insgesamt schlüssig und nachvollziehbar sind und das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen,

E-5687/2020 dass im vorliegenden Kontext zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka – aufgrund von Nachfluchtgründen – dennoch ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat, dass unter Verweis auf das Referenzurteil BVGer E-1866/2015 und die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 15. Oktober 2020 jedoch nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen, zumal er – wenn auch angeblich mittels Bestechung – Sri Lanka mit seinem Reisepass verlassen konnte, dass dieses Indiz für eine fehlende Verfolgungssituation dadurch erhärtet wird, dass er persönlich in Colombo seinen Reisepass bei den zuständigen Behörden erhältlich machen konnte (vgl. A47/18 F/A77), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-5687/2020 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, der Beschwerdeführer namentlich nicht glaubhaft zu machen vermochte, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung gelangt, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist,

E-5687/2020 dass auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka im Kontext der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht den Schluss zulassen, es würde nunmehr eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, die zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aus B._______ stammt und in C._______ bei der Grossmutter aufgewachsen ist, zu der er zurückkehren könnte und er abgesehen von der Mutter zwei Halbschwestern mütterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits sowie Kollegen erwähnt hat (vgl. A8/10 S. 4, A47/18 F/A 11 und 15), womit vom Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes ausgegangen werden kann, dass er zudem zehn Jahre die Schule besucht und später als (…)monteur vor seiner Ausreise ein selbständiges Auskommen erwirtschaftet hat, womit ihm in existenzieller Hinsicht eine Eingliederung wiederum möglich sein dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass im Zusammenhang mit einem am 16. Oktober 2020 beim SEM ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist aufgrund der Corona-Pandemie festzuhalten ist, dass auch diese dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen steht, weil die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme praxisgemäss voraussetzt, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate lang – bestehen bleibt, andernfalls dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e), dass es sich bei der Corona-Pandemie – wenn überhaupt – um ein solches temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden – etwa bei der Festlegung

E-5687/2020 des Zeitpunkts der Durchführung des Vollzugs – Rechnung zu tragen sein wird, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, zumal auch kein Grund für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersichtlich ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5687/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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