Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 E-5686/2006

July 7, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,077 words·~10 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5686/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5686/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge am 22. September 2005 den Heimatstaat von E._______ aus verliess, über B.______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 9. Oktober 2005 im Empfangszentrum (EZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Oktober 2005 sowie der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 7. November 2005 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit dem Jahre 1999 politisch bei der Partei D._______ eingesetzt, dass er im _______ 2005 eine Veranstaltung zur Anwerbung von neuen Mitgliedern organisiert habe und nach jener Veranstaltung von der Armee festgenommen und einige Tage in einem Lager festgehalten worden sei, dass er dank einer Intervention seines Onkels freigelassen worden sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Juli 2006 – eröffnet am 20. Juli 2006 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb sich eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erübrige, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2006 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vorläufige Aufnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, E-5686/2006 dass er mit der Beschwerde zum Beleg seiner Mittellosigkeit eine entsprechende Bestätigung der Caritas vom 10. August 2006 zu den Akten reichte, dass er dazu als Beweismittel einen D._______-Parteiausweis, eine D._______-Karte zum Eintrag der Monatsbeiträge für das Jahr 2005 und zwei Bestätigungsschreiben einreichte, dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 25. August 2006 unter anderem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufgeschoben und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 26. April 2007 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, sein bei der ARK anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 30. April 2009 wegen Hehlerei rechtskräftig zu einer Busse und einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), E-5686/2006 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2-3 AsylG), dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten im Ergebnis als praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe unter anderem vorbringt, er habe die Grundanforderungen an Art. 7 AsylG erfüllt, der Umstand, bei der Summaranhörung die sich in der Zelle befindenden E-5686/2006 Leute sowie den Toten nicht erwähnt zu haben, dürfe ihm nicht angelastet werden und er habe bei dieser Befragung entgegen der Vorhaltung des BFM gar nicht ausgesagt, E._______ sowie sein Heimatland am gleichen Tag verlassen zu haben (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), dass der letztgenannte Einwand nach der Durchsicht der betreffenden Protokollstellen als nicht unberechtigt erscheint, dass den Aussagen bei der summarischen Erstbefragung in den Empfangszentren zwar für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu kommt, Widersprüche aber bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden dürfen und müssen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung gemäss späteren Aussagen erheblich abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13 ff.), dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum zwar den Ort und die Dauer seiner Festhaltung zu Protokoll gegeben, jedoch mit keinem Wort die bei der kantonalen Befragung geschilderten Todesdrohungen und -ängste oder die grausamen Haftbedingungen erwähnt hat, beispielsweise das Quälen durch versalzene Nahrungsmittel oder die in seiner Zelle deponierte Leiche eines zu Tode gefolterten Parteigenossen, welche die Zelleninsassen hätten beerdigen müssen (vgl. Protokoll der kantonalen Befragung S. 11 ff.), dass er bei der Summarbefragung den mit ihm festgenommenen D.______-Genossen, nicht jedoch dessen Abholung aus der gemeinsamen Zelle und spätere Ermordung (vgl. a.a.O. S. 12) erwähnt hat, dass diese zentralen Aspekte der Begründung des Asylgesuchs deshalb einen unglaubhaften Eindruck erwecken, dass das durch persönliche Beziehungen und/oder Korruption ereichte Freikommen aus staatlichen Haftanstalten erfahrungsgemäss ein geradezu standardisiertes Vorbringen von afrikanischen Asylsuchenden ist, was allerdings nichts daran ändert, dass solche Vorkommnisse (auch) E-5686/2006 im afrikanischen Kontext grundsätzlich wenig realistisch erscheinen, wenngleich sie natürlich nicht völlig auszuschliessen sind, dass die angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers für die D._______ (Flugblätter verfassen und verteilen, Anwerben von neuen Mitgliedern) nicht als besonders exponiert und gefährdend bezeichnet werden kann, und die Angaben zum angeblichen politischen Einsatz einen wenig differenzierten und beliebigen Eindruck hinterlassen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht wirklich nachvollziehbar wird, weshalb er und sein D._______-Genosse wie zufällig und ohne erkennbaren Anlass nach einem Restaurantbesuch bei einer Telefonkabine festgenommen worden sein sollen (vgl. kantonales Protokoll S. 11), dass an diesen Feststellungen auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten angeblichen Parteidokumente nichts zu ändern vermögen, dass im Übrigen auf der D._______-Jahreskarte 2005 die Leistung von Mitgliederbeiträgen für die Monate Oktober bis Dezember 2005 bescheinigt werden, obwohl der Beschwerdeführer bereits im September 2005 aus seinem Heimatstaat ausgereist war, was zusätzliche Zweifel an der Authentizität dieser Beweismittel weckt, dass die beiden – nur in Form von leicht manipulierbaren Telefaxkopien – eingereichten Bestätigungen unter den gegebenen Umständen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind und überdies schwer vorstellbar erscheint, dass eine Partei von der Relevanz der D._______ ein Referenzschreiben für einen angeblich verfolgten "Militanten" handschriftlich, auf Blancopapier und ohne Stempel verfassen würde, dass schliesslich beim Vergleich der zentralen Asylvorbringen mit anderen Aspekten der Sachverhaltsdarstellung (beispielsweise den persönlichen Verhältnissen oder den Umständen der Ausreise) im kantonalen Befragungsprotokoll der sehr unterschiedliche Substanziierungsgrad der Angaben auffällt, was den Eindruck der Wiedergabe einer ausgefeilten, auswendig gelernten Verfolgungsgeschichte verstärkt, dass nach dem Gesagten die angeblich erlebten Verfolgungsmassnahmen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, E-5686/2006 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-5686/2006 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 f.) weder die gegenwärtige allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, soweit bekannt gesunden und als Chauffeur ausgebildeten Beschwerdeführers sprechen, zumal dieser aus Abidjan stammt und in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt hat, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels (bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren waren, E-5686/2006 weshalb das Gesuch gutzuheissen ist und keine Kosten zu erheben sind. E-5686/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10

E-5686/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 E-5686/2006 — Swissrulings