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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2012 E-5685/2011

June 8, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,904 words·~10 min·1

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 28. September 2011 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5685/2011

Urteil v o m 8 . Juni 2012 Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Yanick Felley Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch Annelise Gerber, lic. phil. I, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung zugunsten von B._______, Eritrea; Verfügung des BFM vom 28. September 2011 / N (…).

E-5685/2011 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 hiess das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2007 gut und gewährte ihm das Asyl in der Schweiz. B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer ein Familienzusammenführungsgesuch zugunsten von B._______, geboren (…), welche seine Tochter sei und derzeit bei ihrer Mutter im Sudan lebe. Als Beweismittel reichte er eine Taufurkunde der eritreisch-orthodoxen Kirche in C._______ in Kopie, eine beglaubigte Erklärung vom 15. Januar 2001 betreffend seine Vaterschaft und die Namensänderung von B._______ inklusive Übersetzung sowie zwei Fotos von B._______ zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, eine Verfügung einer zivilen Gerichtsinstanz bezüglich der Übertragung des Sorgerechts für B._______ an ihn einzureichen. D. Mit Eingaben vom 24. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Erklärung der Mutter von B._______ vom 12. April 2009 betreffend Übertragung des Sorgerechts ein. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung dieses Dokuments nach. E. Mit Anfrage vom 9. Juni 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Khartum um Abklärungen hinsichtlich des Beweiswerts der eingereichten Dokumente. F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer um zusätzliche Angaben zur Änderung des Vornamens von B._______, der Wohnadresse von deren Mutter und dem Grund, weshalb diese auf das Sorgerecht verzichte.

E-5685/2011 G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte das Original der Taufurkunde sowie eine Kopie der beglaubigten Erklärung vom 15. Januar 2001 ein. H. In ihrer Auskunft vom 14. Februar 2010 stellte die schweizerische Botschaft in C._______ fest, dass es sich gemäss Abklärungen beim eingereichten Taufschein um eine Fälschung handle und in dem im Affidavit genannten Spital keine Geburt eines Kindes dieses Namens im Jahre 1999 verzeichnet sei. In der Beilage wurden entsprechende Bestätigungsschreiben der Eritreischen Orthodoxen Kirche vom 28. Juli 2009 und des Vorstehers des "Directorate of Civil Rolls" vom 3. August 2009 übermittelt. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. März 2010 machte der Beschwerdeführer von dem ihm vom BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur Botschaftsauskunft Gebrauch und reichte einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 28. März 2009 sowie eine beglaubigte Einverständniserklärung der Mutter von B._______ mit deren Ausreise in die Schweiz vom 22. Februar 2010 inklusive Übersetzung zu den Akten. J. Mit Anfrage vom 1. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in C._______ um Abklärungen hinsichtlich der Authentizität der neu vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente. In ihrem Antwortschreiben vom 4. August 2010 führte die Botschaft aus, dass es möglich sei, im Sudan einen Geburtsschein aufgrund einer eidesstattlichen Erklärung ausstellen zu lassen, ohne dass die gemachten Angaben überprüft würden. Der eingereichte Geburtsschein von B._______ vermöge demnach weder das Verhältnis zum Beschwerdeführer noch Geburtsdatum und -ort zu belegen. Die eidesstattliche Erklärung vom 22. Februar 2010 enthalte keine neuen Hinweise und habe hinsichtlich ihres Inhalts keine Beweiskraft. K. Mit Verfügung vom 17. August 2010 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Botschaftsauskunft.

E-5685/2011 L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest und reichte einen weiteren, auf den zuerst eingetragenen Namen seiner angeblichen Tochter lautenden Auszug aus dem Geburtsregister, ausgestellt am 26. Dezember 2010, sowie einen Geburtsschein vom (…), inklusive Übersetzung, zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 28. September 2011 – eröffnet am 29. September 2011 - wies das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und bewilligte die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Oktober 2011 – vorab per Telefax – erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte diese sei aufzuheben und die Familienzusammenführung zu Gunsten von B._______ sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. O. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2011 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses auf. P. Der Kostenvorschuss wurde am 8. November 2011 fristgerecht einbezahlt. Q. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, es seien Bemühungen unternommen worden im Hinblick auf die Erstellung eines DNA-Gutachtens zum Beleg des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, was sich aber als schwierig erweise. Sie erkundigte sich danach, ob eine Unterstützung durch die Schweizer Botschaft in Khartum für die Beschaffung einer DNA-Probe der Tochter möglich wäre.

E-5685/2011 R. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer obliege, Beweismittel für das behauptete Kindesverhältnis beizubringen und forderte ihn dazu auf, innert Frist die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-5685/2011 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen sowie ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides. 5. 5.1. Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe gemäss Aktenlage im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan nicht mit seiner Tochter zusammengelebt, weshalb das Kriterium der Trennung durch die Flucht nicht erfüllt sei. Zudem hätten die vom Beschwerdeführer zum Beleg des Kindesverhältnisses zwischen ihm und B._______ eingereichten Dokumente sich als Fälschung erwiesen beziehungsweise hätten keinen Beweiswert. Insbesondere sei auch den mit Eingabe vom 19. Januar 2011 eingereichten Dokumenten

E-5685/2011 (Auszug aus dem Geburtsregister, ausgestellt am 26. Dezember 2010, Geburtsschein vom 7. März 1999), die Beweistauglichkeit abzusprechen. 5.2. Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen auf den Standpunkt dass das Kindesverhältnis durch die eingereichten Dokumente belegt sei, ihm das Sorgerecht für seine Tochter übertragen worden sei und er sich für diese verantwortlich fühle. 5.3. Nach Auffassung des Gerichts hat das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung dargelegt, dass in Anbetracht des Ergebnisses der durch die Schweizerische Botschaft in Khartum durchgeführten Abklärungen sowie des fehlenden Beweiswerts der eingereichten Dokumente, die Identität von B._______ sowie das Kindesverhältnis zwischen dieser und dem Beschwerdeführer nicht erstellt sind. Der Beschwerdeführer vermag die begründeten Zweifel an der Identität seiner angeblichen Tochter weder durch seine Ausführungen im Rahmen des ihm durch die Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs noch durch seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren überzeugend auszuräumen. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass auch die von ihm mit seiner Stellungnahme zur zweiten Botschaftsabklärung eingereichten weiteren Beweismittel (Geburtsschein, Auszug aus Geburtsregister) keinen massgeblichen Beweiswert haben. Ferner hat der Beschwerdeführer die im Beschwerdeverfahren in Aussicht gestellten neuen Beweismittel innert Frist nicht nachgereicht. Nachdem das Familienzusammenführungsgesuch aufgrund des nicht glaubhaft gemachten Kindesverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ abzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob die übrigen Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG, namentlich eine Trennung durch die Flucht, gegeben sind. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM B._______ unter dem Aspekt der Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E-5685/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

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