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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2008 E-5685/2006

June 20, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,726 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5685/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juni 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5685/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 3. Oktober 2005 und gelangte am 4. Oktober 2005 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Oktober 2006 fand in Vallorbe die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 12. Dezember 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den Migrationsdienst des Kantons Bern. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus Abidjan und gehöre der Ethnie der Dioula an. Sein Vater sei am 19. September 2002 von Todesschwadronen umgebracht worden. Seitdem habe er (der Beschwerdeführer) seinen Lebensunterhalt als Händler bestritten. Am 23. Juli 2005 habe ihn ein Kollege namens Y._______ aus der Ortschaft A._______ gebeten, am folgenden Tag dorthin zu kommen, um den Wert eines gebrauchten Wagens zu schätzen. In der Nacht vom 23. auf den 24. Juli 2005 hätten die ivorischen Rebellen einen Plan ausgearbeitet, um A._______ und darauf einen andere Ortschaft anzugreifen. Deshalb seien die regierungstreuen Todesschwadronen vermehrt anwesend gewesen und hätten Identitätskontrollen durchgeführt. Er sei dem Wunsch des Kollegen nachgekommen und habe diesen am Morgen des 24. Juli 2005 in einem Restaurant an der Strasse bei A._______ getroffen. Er, sein Kollege und die anderen Anwesenden seien kontrolliert worden. Sie hätten ihre Dokumente vorweisen müssen, wobei diejenigen der Dioulas zurückbehalten worden seien. Es sei ihm indessen die Flucht gelungen, indem er sich auf die Toilette begeben habe. Er habe in der Folge vernommen, dass sein Kollege und andere Personen festgenommen worden sei. Er habe keine sicheren Kenntnisse über das weitere Schicksal seines Kollegen gehabt. Daraufhin habe er sich etwa zwei Wochen bei Dioulas in A._______ versteckt gehalten und sei danach nach Abidjan zurückgekehrt. Von dort aus habe er sein Heimatland auf dem Luftweg mit dem Pass einer Drittperson verlassen und sei über Paris in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 8. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlinseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. E-5685/2006 C. Mit Beschwerde vom 5. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantrage in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 15. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine als Beschwerdeergänzung bezeichnete Eingabe zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-5685/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine widersprüchlichen, tatsachenwidrigen und unsubstanziierten E-5685/2006 Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Die Entgegnungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als nicht geeignet, um die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt auch das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgeschichte als konstruiert und damit unglaubhaft erscheinen. So bleiben die vom BFM aufgezeigten Widersprüche bestehen. Beispielsweise ergibt sich entgegen anderer Auffassung aus den Befragungen nicht, dass der Beschwerdeführer immer gemeint habe, nur Nicht-Dioulas seien nach der Verhaftung wieder freigelassen worden. Vielmehr wurde anlässlich der Erstbefragung protokolliert, dass alle Leute, die gemeinsam mit seinem Freund Y._______ festgenommen worden seien, freigelassen worden seien (vgl. A1, S. 6). Diese klare Aussage lässt auch im Kontext gesehen keinen Interpretationsspielraum zu und steht im Widerspruch zur Aussage bei der kantonalen Anhörung, wo der Beschwerdeführer angab, nur die Dioulas seien festgehalten worden, die anderen hätten gehen können (vgl. A7, S. 11) und auf späteren Vorhalt des Befragers erklärte, er habe in Vallorbe wie auch in der laufenden Anhörung gesagt, die Dioulas seien nicht freigelassen worden, die Leute der anderen Ethnien hingegen schon. Auch wird der vom BFM festgestellte Widerspruch in Bezug auf den Wohnort des Freundes Y._______ (Abidjan bzw. A._______) nicht aufgelöst. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, Abidjan sei der Hauptwohnsitz und in A._______ sei die "Zweitresidenz" seines Freundes gewesen, muss als Schutzbehauptung und Anpassung des Sachverhalts an die Ausführungen des BFM angesehen werden. Sodann muss der Vorhalt, das BFM hätte dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewähren sollen zu der in der Verfügung als tatsachenwidrig gewerteten Behauptung, es habe einen Plan der ivorischen Rebellen gegeben, die Ortschaft "A._______" sowie das Nachbardorf von "A._______" "B._______" anzugreifen, zurückgewiesen werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Erachtet das BFM gestützt auf die Protokolle der kantonalen Anhörung und einer allfälligen eigenen Befragung den entscheidswesentlichen Sachverhalt im Sinne von Artikel 12 VwVG als erstellt, so beurteilt es E-5685/2006 die Aussagen eines Asylbewerbers aufgrund eigener Fachkenntnisse und in freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP). Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 f., welches Urteil auch für das Bundesverwaltungsgericht noch immer Gültigkeit hat, was aber vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist). Die Aussage des Beschwerdeführers bleibt tatsachenwidrig, wonach es sich um einen geplanten Angriff der Rebellen auf das Dorf "B._______", ein Nachbardorf von "A._______", gehandelt habe. Mit dem Zitieren von Protokollstellen und der Feststellung, dass B._______ in der Nähe von A._______ liege, wird an der Sachlage nichts geändert. Schliesslich ist mit dem BFM auf das Fehlen von detaillierten Ausführungen zur Familie, wo sich der Beschwerdeführer versteckt haben will, zu den Reisewegen von Abidjan nach A._______ und von dort in den Norden des Landes sowie zum unbemerkten Entweichen anlässlich der Identitätskontrolle hinzuweisen. Die Entgegnung in der Beschwerde, dass die Gastfamilie ihren Namen aus Angst nicht habe nennen wollen, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, scheint mithin wenig plausibel. Die Nachreichung von Namen und Telefonnummer der Familie, bei welcher er sich versteckt haben will, in der Eingabe vom 15. November 2006 ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Angaben anlässlich der Befragungen nicht liefern konnte. Zudem kann es sich bei der nachträglich angegebenen um irgendeine Familie handeln. Ebenso wenig ändert die Wiederholung der Vorbringen sowie das Beharren auf der Detailliertheit des geschilderten Reisewegs und der Flucht über die Toilette etwas an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Ohne noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, ist die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG mit Verweis auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz nach dem Gesagten als unbegründet zu bezeichnen. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. E-5685/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-5685/2006 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenom- E-5685/2006 men. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen. 6.6 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt nach eigener Aussage aus Abidjan, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Bereits deshalb ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Abidjan zudem über Freunde verfügt (vgl. A1, S. 3; A7, S. 3), womit davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-5685/2006 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-5685/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 11

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