Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.12.2020 E-5684/2020

December 15, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,131 words·~11 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2020 betreffend Mehrfachgesuch/Wiedererwägung (E-6067/2018); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5684/2020

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Sri Lanka, beide vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (…), Gesuchstellerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 (E-1532/2016) und 7. September 2020 (E- 6067/2018);

E-5684/2020 Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 5. Februar 2016 wurde das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 5. Februar 2015 abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz angeordnet. B. Am (…) wurde das Kind der Gesuchstellerin geboren und in das Asylverfahren einbezogen. C. Eine gegen die Verfügung vom 5. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2016 eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil E- 1532/2018 vom 29. Januar 2018 rechtskräftig abgewiesen. D. Ein am 16. August 2018 beim SEM eingereichten zweites Asylgesuch wies dieses mit Verfügung vom 21. September 2018 ab. E. Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2018 eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil E-6067/2018 vom 7. September 2020 rechtskräftig abgewiesen. Im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges wurde im Wesentlichen ausgeführt, es würden keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Die junge und gemäss Aktenlage gesunde Gesuchstellerin stamme aus C._______, Distrikt Jaffna und verfüge in ihrer Herkunftsregion über Bezugspersonen (Mutter, Schwester, Onkel und Tanten), auf deren Unterstützung sie im Falle ihrer Rückkehr zählen könne. Sodann habe sie vor ihrer Ausreise die Schule abgeschlossen und (…)- sowie (…) besucht; es sei nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, allenfalls in der nicht weit entfernten Stadt D._______ ein Auskommen für sich und ihr Kind zu finden. Es würden zudem mehrere nähere Verwandte im Ausland leben, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten; zu denken sei etwa an ihren Bruder in E._______, der bereits für ihre Ausreise aufgekommen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin und ihr Kind nicht mit dem Lebenspartner und Vater in den Heimatstaat zurückkehren könnten, dessen Beschwerde mit Abschreibungsentscheid vom 7. August 2020 (E-6063/2018) als gegenstandslos geworden abgeschrieben

E-5684/2020 worden sei. Insgesamt sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Gesuchstellerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten würden. F. Am 14. Oktober 2020 reichte die Gesuchstellerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesuchstellerin halte sich bereits mehr als (…) Jahre nicht mehr in ihrer Heimat auf und sei mittlerweile Mutter eines Kindes. Im Heimatstaat verfüge sie über kein soziales Netz mehr, sie habe es bisher unterlassen, mitzuteilen, dass sowohl ihre Mutter (im Jahr […]) als auch ihre Tante und ihr Onkel zwischenzeitlich verstorben seien. Auf ihre Schwester könne sie nicht zählen, da sie von deren Mann sexuell belästigt worden sei; letzteres sei der Grund gewesen, weshalb sich die Gesuchstellerin seit dem Jahr 2012 bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz in F._______ aufgehalten habe und nicht wie früher vorgebracht, direkt von Sri Lanka in die Schweiz gereist sei. Die Gesuchstellerin erwähnte ferner eine Verletzung am (…). G. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 trat das SEM auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht ein, stellte fest, dass die Verfügung vom 21. September 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Das Gesuch um rechtliche Verbeiständung wurde abgewiesen, ebenso das Gesuch um erneute Anhörung und es wurde festgestellt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das SEM erwog im Wesentlichen, die neuen Vorbringen seien zeitlich vor dem Abschluss des Asylverfahrens zu verorten und allenfalls als Revisionsgründe vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Auch die erwähnte (…)verletzung sei nicht weiter substanziiert worden, insbesondere auch nicht, inwiefern diese ein Vollzugshindernis darstellen solle, weshalb mangels genügender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten sei (Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG). H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2020

E-5684/2020 ersuchte die Gesuchstellerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin und im Namen ihres Kindes – um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1532/2016 vom 29. Januar 2018 und E-6067/2018 vom 7. September 2020. Sie beantragte, das Gesuch sei als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, ihr und ihrem Kind sei Asyl zu gewähren oder eine humanitäre Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels sei herzustellen, der Gesuchstellerin sei die bevollmächtigte Rechtsvertreterin amtlich beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei der Gesuchstellerin Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses zu gewähren. I. Am 17. November 2020 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2020 wurde die am 17. November 2020 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzuges gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 126 BGG aufgehoben. Der Antrag auf Anweisung der kantonalen Behörden zur Aussetzung des Wegweisungsvollzuges beziehungsweise auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen und festgestellt, dass die Gesuchstellerin und ihr Kind den Revisionsentscheid im Ausland abzuwarten hätten. Die Gesuchstellerin wurde in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1500.– innert gesetzter Frist aufgefordert. K. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Dezember 2020 fristgerecht geleistet. L. Am 7. Dezember 2020 wurde ein ärztliches Schreiben vom 1. Dezember 2020 eingereicht, in welchem bestätigt wurde, dass die Gesuchstellerin am 10. Februar 2020 und 1. Dezember 2020 in ärztlicher Behandlung gewesen sei.

E-5684/2020 M. Am 9. Dezember 2020 wurden ein ärztlicher Bericht datierend vom 8. Dezember 2020 sowie ein Schreiben des Bruders vom 9. Dezember 2020 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch enthält die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden. 1.4 Die Gesuchstellerin ist durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1532/2016 vom 29. Januar 2018 und E-6067/2018 vom 7. September 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). In das Revisionsverfahren ist das Kind der Gesuchstellerin eingeschlossen. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

E-5684/2020 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.4 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für die Gesuchstellerin günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51). Was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gilt nicht als Revisionsgrund, sondern ist allenfalls unter dem Aspekt der völkerrechtlichen Vollzugshindernisse zu berücksichtigen. Insbesondere darf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dazu dienen, im früheren – ordentlichen – Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt – werden daher erhöhte Anforderungen gestellt. Eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67, N 9 f.; KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 67, N 9). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Revisionsgesuches im Wesentlichen geltend, sowohl die Mutter, als auch die Tante und der

E-5684/2020 Onkel seien im Heimatstaat zwischenzeitlich verstoben. Die Mutter sei bereits im Jahr (…) verstorben, die entsprechende Todesurkunde könne nun eingereicht werden. Der Ehemann der Schwester, welche sich ebenfalls im Heimatstaat aufhalte, habe sie, die Gesuchstellerin sexuell belästigt, weshalb sie nicht auf ihre Schwester zählen könne, besagter Mann sei auch der Grund, warum sie bereits 2012 nach F._______ ausgereist sei, was sie ebenfalls bisher nicht erwähnt habe. Ihr in E._______ lebender Bruder könne sie sodann nicht unterstützen. 3.2 Die Erklärungen im Revisionsgesuch, warum sie diese Umstände nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend machen konnte, überzeugen nicht. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Gesuchstellerin bei zumutbarer Sorgfalt gelungen wäre, diese Umstände mitzuteilen und das nunmehr eingereichte Beweismittel einzureichen. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Eingabe kann indes offenbleiben, da die Gesuchstellerin mit ihrem Vorbringen und der Einreichung einer ihre Mutter betreffenden Todesurkunde keine erheblichen respektive entscheidenden neuen Sachumstände und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht. Es ist nämlich auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht davon auszugehen, dass diese im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Aufgrund des Vorbringens wird nicht offensichtlich, dass der Gesuchstellerin und ihrem Kind im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder andere Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des erst kürzlich ergangenen Urteils vom 7. September 2020 verwiesen werden, in welchem sich das damalige Spruchgremium umfassend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges befasst hat und die Anwesenheit der Mutter, Tante und des Onkels im Heimatstaat nur einen Aspekt von mehreren darstellte (vgl. a.a.O. E. 8.3.3). Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin und ihr Kind zusammen mit ihrem Lebenspartner und Vater ihres Kindes in den Heimatstaat zurückkehren werden. Die Gesuchstellerin verfügt überdies im Ausland über Familie und es ist davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat ein genügendes Einkommen zu generieren vermag und die Familie nicht in eine existenzielle Not geraten wird. 3.3 Das weitere Vorbringen im vorliegenden Gesuch ist sodann einer Revision im Sinne des Gesetzes von vornherein nicht zugänglich, insbesondere sofern Bezug genommen wird auf die Verfahrensführung durch vorangegangene Rechtsvertreter. Gleiches gilt sofern auf (…)probleme der

E-5684/2020 Gesuchstellerin hingewiesen wird und in diesem Zusammenhang mit einem ärztlichen Schreiben vom 1. Dezember 2020 mitgeteilt wird, dass die Gesuchstellerin am 10. Februar 2020 und 1. Dezember 2020 in ärztlicher Behandlung war. Aus dem vom 8. Dezember 2020 datieren ärztlichen Bericht, welcher am 9. Dezember 2020 bei Gericht eingereicht wurde, ergibt sich, dass die Gesuchstellerin am 1. Dezember 2020 wegen (…), (…) und (…) den Arzt konsultierte. Es wurde keine Behandlungsnotwendigkeiten attestiert, die relevant für die Frage des Wegweisungsvollzuges sein könnten, ihre Reisefähigkeit wurde bestätigt. Auf eine Überweisung dieser Eingabe an das SEM zur Prüfung unter dem Aspekt der Wiedererwägung wird daher verzichtet. 3.4 Das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1532/2016 vom 29. Januar 2018 und E-6067/2018 vom 7. September 2020 ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind die Kosten von Fr. 1‘500.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Dezember 2020 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5684/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

E-5684/2020 — Bundesverwaltungsgericht 15.12.2020 E-5684/2020 — Swissrulings