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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2009 E-5683/2009

September 16, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,823 words·~9 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-5683/2009/frk {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5683/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2007 seinen Heimatstaat verliess und am 2. August 2009 illegal in die Schweiz gelangt ist, wo er am 3. August 2009 im Transitzentrum B._______ (TZ) um Asyl nachsuchte, dass im TZ am 14. August 2009 die summarische Befragung und am 20. August 2009 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er sei ein Igbo, komme aus C._______ und habe dort zusammen mit seinem Vater bei der Wachfirma D._______ gearbeitet, dass im Jahre 2006 ein Kandidat für die Wahl zum Gouverneur ermordet worden sei, worauf Nigerias Regierung zu Unrecht die Firma D._______ der Tat bezichtigt habe, dass eine Einheit der Regierung beauftragt worden sei, die Angehörigen jener Wachfirma festzunehmen und umzubringen, worauf am _______ 2006 der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei, dass nach einem erfolglosen Versuch am _______ 2006 der Beschwerdeführer am _______ 2007 von acht Angehörigen der erwähnten Einheit in einen Rohbau verschleppt und dort gefesselt, geschlagen, verletzt und mit dem Tod bedroht worden sei, wenn er nicht den Mörder jenes Kandidaten nenne, dass der Beschwerdeführer nach drei Tagen von einem der acht Männer, der ihn als unschuldig angesehen habe, befreit worden sei, worauf er sich in Spitalpflege und in sein Heimatdorf E._______ begeben habe, dass der Beschwerdeführer danach im Februar 2007 über F._______ nach G._______ gereist sei, wo er sich sechs Monate aufgehalten habe, dass er anschliessend ein Jahr lang in H._______ beziehungsweise in I._______ gelebt habe, wo er auf der lokalen der Niederlassung der Vereinten Nationen UN-Papiere erhalten habe, dass er schliesslich an Bord eines Schiffes in ein Nachbarland der Schweiz und von dort mit dem Zug in dieses Land gefahren sei, E-5683/2009 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Tatsachenwidrigkeit und Widersprüchlichkeit unglaubhaft seien, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die Akten am 10. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-5683/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht- E-5683/2009 lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Erwägungen keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen vermag (vgl. Beschwerde S. 3), dass seine Angabe, er versuche nun, innert eines Jahres von der nigerianischen Botschaft ein Ausweisdokument oder einen Pass zu erhalten (vgl. Beschwerde S. 2 f.), angesichts seines bisherigen offensichtlichen Desinteresses an der Beibringung eines solchen Dokuments als nicht überzeugend einzustufen ist und den Eindruck einer Absicht erweckt, das Verfahren – und den damit verbundenen Aufenthalt in der Schweiz – in die Länge zu ziehen, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Schilderungen der Reiseumstände als unsubstanziiert, lebensfremd und widersprüchlich mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be- E-5683/2009 schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die klaren Tatsachenwidrigkeiten sowie Aussagewidersprüche in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in der Eingabe im Wesentlichen nur auf seine anlässlich der Anhörungen vorgebrachten Ausreisegründe verweist (vgl. Beschwerde S. 4 f.), indessen den vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitsargumenten nicht widerspricht, dass seine Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen vermögen, dass weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde hervorgeht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, wie er sinngemäss geltend macht (vgl. Beschwerde S. 5), auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 E-5683/2009 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und über eine Ausbildung als Automechaniker verfügenden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge auch über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-5683/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

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