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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2009 E-5676/2009

September 14, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,589 words·~13 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Full text

Abtei lung V E-5676/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5676/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, aus dem Distrikt C._______ (D._______) stammende srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 17. Januar 2009 verliessen und unter Vorweisung gefälschter Pässe per Flugzeug über Qatar nach Mailand (Italien) gelangten, von wo sie nach einem viertägigen Aufenthalt in einem Personenwagen am 23. Januar 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung (...) zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei am (...) 1996 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) von der srilankischen Armee (SLA) in C._______ festgenommen und während zweier Monate festgehalten und massiv misshandelt worden, dass er vom 14. Oktober 2007 bis zum 10. Juli 2008, ausgestattet mit einer für neun Monate gültigen Arbeitsbewilligung, in Italien gelebt und gearbeitet habe, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka am (...) 2008 in E._______ erneut von Soldaten der SLA festgenommen, in ein Gefängnis verbracht und während einer Woche festgehalten und misshandelt worden sei, dass am (...) 2009 Unbekannte mit einem weissen Van zu ihm nach Hause gekommen seien, nach ihm gefragt, seine Ehefrau geschlagen und seine Schwiegermutter bedroht hätten, dass er sich hierauf bei seinem Schwager versteckt und den Entschluss gefasst habe, seine Heimat gemeinsam mit seiner Ehefrau zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung (...) ausführte, sie habe sich zwischen 2005 und 2007 in Italien aufgehalten, wobei sie zu dieser Zeit über ein Familienvisum verfügt habe, da ihr damaliger Ehemann dort gearbeitet habe, E-5676/2009 dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs, Bezug nehmend auf den vorgenannten Vorfall vom (...) 2009, geltend machte, sie sei wegen ihres zweiten Ehemannes (des Beschwerdeführers) ausgereist, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM, davon ausgehend, dass die Beschwerdeführenden Sri Lanka nicht im Januar 2009 verlassen sondern sich ab 2005 respektive 2007 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hätten, diesen anlässlich der Befragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 6. Februar 2009 mitteilte, aufgrund ihrer vorhergehenden dortigen Aufenthalte sei unter Umständen Italien für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, weshalb gegebenenfalls auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde, und ihnen Gelegenheit gab, zu allfälligen Gründen, welche gegen ihre Wegweisung nach Italien sprächen, Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen übereinstimmend bekräftigten, Sri Lanka am 17. Januar 2009 verlassen zu haben und anführten, in Italien gebe es kein Asyl respektive die Schweiz sei sicherer, dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2009 – eröffnet am 5. September 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführenden hätten zu ihrem Aufenthalt in Sri Lanka nach der Rückkehr aus Italien unterschiedliche Angaben gemacht, dass nämlich die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sie habe sich seit Juli 2007 wieder in Sri Lanka aufgehalten, wohingegen der Beschwerdeführer erklärt habe, seine Frau habe seit August 2006 bei ihm in Sri Lanka gelebt, E-5676/2009 dass auch keine Dokumente vorlägen, welche den erwähnten Aufenthalt belegen würden, und insgesamt davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden sich zwischen 2005 respektive 2007 und Januar 2009 ununterbrochen in Italien aufgehalten hätten, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das bei den italienischen Behörden eingereichte Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführenden bis zum 25. Juni 2009 unbeantwortet geblieben sei, weshalb davon auszugehen sei, dass Italien dem Ersuchen zugestimmt habe, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe geltend gemacht hätten, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien in Frage stellen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, E-5676/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Italien vorliegen, weshalb die Instruktionsrichterin davon abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zwei- E-5676/2009 ten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie nach ihren Aufenthalten in Italien nach 2005 respektive 2007 nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, zu Recht als widersprüchlich beurteilt hat, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausführte, sie habe zwischen November 2005 und Juli 2007 in Italien gelebt und sei nur am 29. August 2006 für eine E-5676/2009 Woche und im Oktober 2006 für einen Monat nach Sri Lanka zurückgekehrt (A14 S. 1), dass demgegenüber der Beschwerdeführer bei der selben Befragung angab, seine Frau sei am 20. August 2006 nach E._______ zurückgekehrt und habe im Anschluss an ihre religiöse Heirat vom (...) 2006 bis zur gemeinsamen Ausreise im Januar 2009 mit ihm dort gelebt (A13 S. 3 f.), dass die auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit erfolgte Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er vergessen habe, dass seine Frau das erste Halbjahr 2007 in Italien zugebracht habe (A13 S. 4), nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist, dass seiner vorgenannten Darstellung, wonach seine Frau seit (...) 2006 gemeinsam mit ihm in E._______ gelebt habe, bezeichnenderweise auch seine eigene Aussage, er selbst habe sich vom 14. Oktober 2007 bis zum 10. Juli 2008 in Italien aufgehalten (A13 S. 1), entgegensteht, dass angesichts dieser massiven Unstimmigkeiten auch das Bundesverwaltungsgericht als erstellt erachtet, dass die Beschwerdeführenden sich seit 2005 respektive 2007 in Italien aufgehalten haben, zumal keinerlei Dokumente vorliegen, welche eine Rückkehr nach Sri Lanka zu belegen vermöchten, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe an dieser Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, zumal hier lediglich behauptet wird, Italien sei zur Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht zuständig, da ihr dortiger Aufenthalt durch die Rückkehr nach Sri Lanka unterbrochen worden sei, dass nach dem Gesagten Italien für die Prüfung der am 23. Januar 2009 in der Schweiz eingereichten Asylgesuche zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), E-5676/2009 dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden innert zweier Monate nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist, dass zudem die italienischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführenden am 2. Juli 2009 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VO Dublin förmlich zustimmten, dass sich damit das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es sich beim Schreiben des "Ministero dell' Interno" [vom 2. Juli 2009] kaum um eine Zusicherung handeln dürfte, als aktenwidrig erweist und vielmehr festzustellen ist, dass es sich hierbei um eine explizite Aufnahmezusicherung der italienischen Behörden handelt, dass zudem gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch andernfalls von einer impliziten Aufnahmezusicherung auszugehen wäre (vgl. Art. 18 Abs. 7 VO Dublin), zumal diese Vorgehensweise den Gepflogenheiten der italienischen Behörden entspricht, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-5676/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil die Beschwerdeführenden nach Italien ausreisen können, wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltende Personen stellten eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden dar, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprechen, und insbesondere von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, E-5676/2009 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien faktisch möglich ist, weil am 25. Juni 2009 Verfristung eingetreten ist (Art. 18 Abs. 7 VO Dublin) und zudem die italienischen Behörden nachträglich einer Aufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5676/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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