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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2008 E-5676/2008

October 14, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,248 words·~11 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-5676/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5676/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge am 7. Juli 2008 den Heimatstaat auf dem Luftweg mit Ziel Frankreich verliess und von dort am 8. Juli 2008 mit der Eisenbahn illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags in Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass am 28. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die summarische Befragung und am 5. August 2008 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei angab, er stamme aus B._______, C._______ State, und sei in D._______, ebenfalls C._______ State, aufgewachsen und habe ab dem Jahre _______ in E._______ einen eigenen kleinen Kleiderladen geführt, dass im _______ der Freund F._______, ursprünglich ebenfalls aus B._______ stammend, den Beschwerdeführer ferienhalber in E._______ besucht habe, dass am _______ dieser Freund mit dem Sohn des Ladenvermieters zum G._______-Damm gefahren sei, wo F._______ beim Baden ertrunken sei, dass in der Folge F._______s Onkel mütterlicherseits den Beschwerdeführer bei der Polizei mit dem Vorwurf angezeigt habe, dieser habe F._______ umgebracht, dass der Beschwerdeführer deshalb am _______ inhaftiert worden sei, die Autopsie der Leiche von F._______ indessen den klaren Beweis erbracht habe, dass dieser tatsächlich ertrunken und nicht umgebracht worden sei, weshalb der Beschwerdeführer im _______ aus dem Gefängnis entlassen worden sei, dass hingegen F._______s Vater, anglikanischer Pastor aus B._______, die Untersuchungen der Polizei sowie die Resultate der Autopsie nicht akzeptiert habe, über die Freilassung des Beschwerdeführers höchst ungehalten gewesen sei und diesen ein zweites Mal wegen Mordes angezeigt habe, E-5676/2008 dass der Beschwerdeführer deshalb am _______ wiederum inhaftiert worden und in der ersten Novemberwoche wieder freigelassen worden sei, nachdem die erneuten Untersuchungen der Polizei zum gleichen Ergebnis gekommen seien, dass darauf der uneinsichtige Vater von F._______ damit gedroht habe, die Angelegenheit in eigene Hände zu nehmen, dass es in der Folge fünfmal zu tätlichen Übergriffen respektive zu Mordversuchen seitens der Gefolgsleute von F._______s Vater gekommen sei und im _______ die betreffenden Leute auch die Wohnung des Beschwerdeführers völlig zerstört hätten, dass jene Gefolgsleute den Beschwerdeführer sogar bei einem Freund, bei dem er sich verborgen gehalten habe, aufgespürt hätten, ohne indessen seiner habhaft werden zu können, dass weitere Demarchen des Beschwerdeführers bei der Polizei um Unterstützung nichts gefruchtet hätten und ihm ein älterer Polizist schliesslich den Rat erteilt habe, das Land zu verlassen, da F._______s Vater ein besonderes Verhältnis zu einem einflussreichen Bischof habe und unter dessen Schutz stehe, weshalb er für die Polizei unangreifbar sei, dass der Beschwerdeführer Ende _______ auf der Fahrt in einem Kleinbus von E._______ nach D._______ gewesen und unterwegs in H._______ der Bus beschossen worden sei, worauf sich das Fahrzeug überschlagen habe, dass die herbeigerannten Angreifer einen jungen Mann mit dem Beschwerdeführer verwechselt und erschossen hätten, dass sich der Beschwerdeführer nach diesem Zwischenfall in D._______ versteckt habe, bis ihn im _______ ein Agent nach I._______ gebracht habe, wo er für diesen in dessen Lagerhaus im Flughafen gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe jenes Agenten sowie versehen mit einem von diesem erhaltenen Pass Nigeria verlassen habe, E-5676/2008 dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 21. August 2008 - eröffnet am 27. August 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geschilderten massiven Übergriffe und Drohungen seitens des Vaters von F._______ seien als regional beschränkte Verfolgung eines privaten Dritten einzustufen, dass nicht davon auszugehen sei, F._______s Vater könne und werde dem Beschwerdeführer landesweit nachstellen, dass in diesem Sinne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstehe, sich in einen anderen Landesteil Nigerias zu begeben, ihm somit grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe und er demzufolge nicht auf den Schutz eines Drittstaates respektive der Schweiz angewiesen sei, dass infolgedessen seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. August 2008 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vorläufigen Aufnahme, sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, E-5676/2008 SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Gesuchsteller durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, E-5676/2008 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführer als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren seien, dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten als zutreffend sowie praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, von F._______s Vater wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen behelligt zu werden, weshalb es den Vorbringen bereits an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter anderem vorbringt, in einem demokratischen Land würde kein Täter von den Behörden gedeckt werden, jedoch sei im Falle des Beschwerdeführers ihm der Schutz von den staatlichen Behörden verwehrt worden, da ein mächtiger Bischof eine Autopsie in Frage gestellt habe und letzten Endes nichts anderes als Selbstjustiz ausüben wolle (vgl. Beschwerde S. 3), dass indessen mit diesem Vorbringen nicht bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer eine valable innerstaatliche Fluchtalternative, mithin die Möglichkeit, den geltend gemachten Behelligungen durch einen Ortswechsel auszuweichen, offenstehe, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne sich der geltend gemachten Verfolgung, die klar lokalen Charakter aufweist, durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen, beispielsweise nach I._______, wo er sich bereits einmal erfolgreich vor den Nachstellungen von F._______s Vater in Schutz gebracht haben will, dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, gemäss der so genannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) sei die private Verfolgung im schutzfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrechtlich rele- E-5676/2008 vant, wobei es sich beim Verfolger des Beschwerdeführers nicht nur um einen Privaten, sondern um dessen ganzen Clan handle und jener Private wegen Beziehungen zum Bischof L. für die Polizei nicht belangbar sei (vgl. Beschwerde S. 4), dass indessen die Asylgewährung wegen nichtstaatlicher Verfolgung voraussetzt, dass die übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben sind, was, wie oben dargelegt, nicht der Fall ist (mangelnde Verfolgungsmotivation, innerstaatliche Fluchtalternative), dass an diesen Feststellungen auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Artikel in der in E._______ erscheinenden Lokalzeitung "J._______" nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer abschliessend geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG, zumal das BFM seine Aussagen nicht als unglaubhaft eingestuft habe und keine Widersprüche aufgetreten seien, dass sich das BFM zwar in seiner Verfügung zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht geäussert hat, indessen dazu – zumal der Beschwerdeführer diesen Aspekt selber anspricht – der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel insgesamt einen unsubstanziierten und konstruierten Eindruck hinterlassen, dass ein zwingender Grund, im Ausland um asylrechtlichen Schutz ersuchen zu müssen, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ersichtlich wird, und es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-5676/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen Beschwerdeführers sprechen, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete nach seiner Rückkehr in das Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli- E-5676/2008 cher Art in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren und zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5676/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das K._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10

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