Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5662/2015
Urteil v o m 7 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).
E-5662/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche ein. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 16. Juli 2015 im EVZ und der Anhörungen vom 30. Juli 2015 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stammten aus Diyarbakir und seien ethnische Kurden. Am 15. Oktober 2009 hätten sie geheiratet und zuletzt in G._______, Landkreis H._______, Provinz Izmir, gelebt. Der Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe beruflich Hühner gezüchtet und als Landwirt sowie Chauffeur gearbeitet. Die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei Hausfrau gewesen und habe auf Gemüsefeldern gearbeitet. Seit sechs bis acht Jahren würde sich der Beschwerdeführer für die Belange der I._______ (J._______, beziehungsweise deren Vorgängerpartei) engagieren und habe an zahlreichen Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen. Seine Probleme mit dem türkischen Staat hätten ungefähr im Sommer 2014 begonnen. Da habe er bemerkt, dass er von zivilen Polizisten beobachtet worden sei, als er das Parteihaus der J._______ in der Ortschaft H._______ aufgesucht habe. Im Februar 2015 sei er ordentliches Mitglied der J._______ geworden. Ungefähr im Mai 2015 sei er in H._______ von zivilen Polizisten angehalten worden und zu Vorgängen im Haus der Partei befragt worden. Zehn oder fünfzehn Tage später sei er erneut von zivilen Polizisten an einen abgelegenen Ort mitgenommen worden. Dort sei er aufgefordert worden, über die Partei und deren Mitglieder zu berichten sowie Informationen über diese zu sammeln. Ihm sei angedroht worden, dass er umgebracht würde oder ins Gefängnis müsse, sollte er keine Informationen liefern. Nachdem etwa am 12. Juni 2015 zivile Polizisten bei den Beschwerdeführenden zuhause nach dem abwesenden Beschwerdeführer gefragt hätten, hätten sie die Türkei am 16. Juni 2015 im Fahrzeug eines Schleppers illegal verlassen. Am 24. Juni 2015 seien sie illegal in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel (im Original) ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein und bezüglich den Beschwerdeführer ein Mitgliedregistrierungsformular der J._______ vom 10. Februar 2015, einen Wahlhelferausweis der J._______ sowie sieben Fotoabzüge, die ihn an politischen Veranstaltungen zeigen, ein.
E-5662/2015 B. Mit Verfügung vom 11. August 2015 – eröffnet am 13. August 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. September 2015 und Ergänzung vom 5. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin beantragten sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter seien sie erneut anzuhören; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; zudem beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund fehlender Anträge die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung der Asylgesuche sowie Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen sind und dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich der Wegweisungsvollzug ist. Aufgrund der materiellen Behandlung der Asylgesuche durch das SEM, werde auf den Antrag, es sei auf die Asylgesuche einzutreten, nicht eingegangen. Mangels Begründung werde auch auf das Begehren, die Beschwerdeführenden seien erneut anzuhören, nicht eingegangen. Überdies stellte das Bundesverwaltungsgericht die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführenden wurden unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu überweisen. E. Am 13. November 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht ein.
E-5662/2015 F. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, welcher in das vorliegende Beschwerdeverfahren eingeschlossen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Ziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2015. Im Übrigen ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-5662/2015 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid zum einen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. So sei es dem Beschwer-
E-5662/2015 deführer nicht gelungen nachvollziehbar darzulegen, weshalb ausgerechnet er ins Visier türkischer Behördenvertreter geraten und anschliessend sogar zum Spitzeldienst aufgefordert worden sein soll. Es sei vor dem Hintergrund des politisch niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden nach seinem Leib und Leben trachten würden. Weiter würde es den Schilderungen der Verfolgungsaktionen an der gebotenen Genauigkeit, Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit mangeln. Das SEM qualifizierte die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der J._______ sowie die oppositionelle Gesinnung der Verwandten der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt des Grundsatzes der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und fehlenden Anhaltspunkten für eine Verletzung von Art. 3 EMRK zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Zudem sei eine Rückkehr der Beschwerdeführenden insbesondere in die Provinz Izmir zumutbar. So hätten sie dort schon seit dreizehn beziehungsweise knapp zwanzig Jahren gelebt. Sie hätten gearbeitet und seien in der Lage gewesen, sich den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu verdienen. Weiter seien sie bei guter Gesundheit und verfügten in ihrer Heimat sowohl über ein intaktes soziales Beziehungsnetz als auch über eine gesicherte Wohnsituation. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wandten die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit ein, die türkischen Behörden würden für Spitzeldienste jeweils Personen auswählen, welche unauffällig seien und eine niederschwellige Funktion innerhalb der Partei innehätten. Ausserdem seien die Aussagen der Beschwerdeführenden entgegen der Meinung des SEM widerspruchsfrei. Des Weiteren seien die an der Anhörung gestellten Fragen verwirrend gewesen, sodass präzise und nachvollziehbare Antworten kaum hätten erwartet werden können, insbesondere da die Befragten jeweils unter grossem Stress stünden und nicht selten Übersetzungsprobleme vorlägen. Schliesslich erwehrten sich die Beschwerdeführenden der Unterstellung des SEM, sie hätten die Ausreise aus der Türkei längerfristig geplant. Zudem sei die Beschwerdeführerin schwanger, was zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. 6.3 Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach einer summarischen Prüfung fest, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt sein dürfte, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E-5662/2015 So scheine die Argumentation des SEM, aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung und es würden Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK fehlen, korrekt zu sein. Überdies würden auch die Ausführungen zur Zumutbarkeit, wonach die Beschwerdeführenden über eine gesicherte Wohnsituation verfügen würden, bei guter Gesundheit seien und der Beschwerdeführer bis zur Ausreise erwerbstätig gewesen sei, überzeugend erscheinen. Der Inhalt der kurzen Beschwerde würde keine andere Sichtweise eröffnen, da sich diese weitgehend in Wiederholungen des bereits geltend Gemachten erschöpfen würde. Die in der Beschwerde vorgebrachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin würde nicht automatisch zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, zumal diesbezüglich nichts Spezifisches geltend gemacht worden sei. 7. Das SEM ist in seinen Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Einwand in ihrer Rechtsmitteleingabe, die türkischen Behörden wählten für Bespitzelungen unauffällige Personen mit geringer parteilicher Funktion aus, vermag nicht zu überzeugen. Es ist offensichtlich, dass Personen ohne oder mit nur niederschwelliger parteilicher Funktion den türkischen Behörden keine vertraulichen und nützlichen Informationen zustellen können. Auch die Art der Fragestellung bei der Anhörung ist nicht zu beanstanden; die Fragen sind klar verständlich und geben keinen Anlass zu Missverständnissen. Des Weiteren kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des SEM verwiesen werden. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die geltend gemachte Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft erkannt hat und die Beschwerdeführenden somit kein Vollzugshindernis abzuleiten vermögen, insbesondere auch nicht unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK. Mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft findet zudem Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung und es sind auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Ebenso zutreffend sind die vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine noch die politische Lage in der Türkei noch andere, insbesondere individuelle Gründe, gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen und der Vollzug aufgrund der vorliegenden Identitätskarten auch möglich sei. Der Einwand der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
E-5662/2015 ist mit der Geburt ihres Sohnes am (…) gegenstandslos geworden. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl der zwölf-, zehn- und sechsjährigen Kinder vereinbar, zumal sie sich erst seit einem Jahr in der Schweiz aufhalten und somit nicht von deren Integration in der Schweiz auszugehen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der vorstehend dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Der am 13. November 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5662/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 13. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: