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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2015 E-5657/2015

October 22, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,215 words·~11 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5657/2015

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N (…).

E-5657/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ (Provinz Adiyaman) –eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat etwa im Oktober 2013 mit Hilfe eines Schleppers verliess und am 9. Dezember 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am 12. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte, dass er am 14. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt und am 23. Januar 2014 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei geltend machte, er wolle den Militärdienst nicht leisten und werde nun deswegen gesucht, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil (…) hier lebe, dass er weiter über einen Schulkollegen, der sich später den Islamisten in Syrien angeschlossen habe und dort umgebracht worden sei, mit den Islamisten in Kontakt gekommen sei, dass der Kollege zuvor versucht habe, ihn zu überreden, auch nach Syrien zu kommen, was er jedoch abgelehnt habe, dass die Angehörigen der islamischen Gruppierung ihn für den Kampf in Syrien hätten rekrutieren wollen, und ihn aufgrund seiner Weigerung bedroht hätten, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. August 2015 – eröffnet am 18. August 2015 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine Furcht vor der geltend gemachten Verfolgung durch die Islamisten nicht glaubhaft dargelegt, da er die geltend gemachte Behelligung nicht kohärent geschildert habe, dass er zudem keine Angaben zu dieser Gruppierung habe machen können und diesbezüglich nur knappe Aussagen gemacht habe, was nicht den Eindruck vermittle, er habe dies persönlich erlebt,

E-5657/2015 dass anzunehmen sei, Angehörige einer islamischen Gruppierung, die eine Person für den Kampf in Syrien zu rekrutieren versucht hätten, keinen Grund gehabt hätten, den Namen ihrer Organisation zu verheimlichen, dass auch eine Person, die von einer unbekannten Gruppe rekrutiert werde, sicherlich bemüht wäre zu erfahren, wer sie anwerben wolle, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, er habe den Namen der Gruppe nicht gekannt und auch nichts unternommen, um ihn zu erfahren, dass das SEM im Weiteren ausführte, eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion stelle gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder der Genfer Flüchtlingskonvention dar, dass es vielmehr zu den legitimen Rechten eines Staates gehöre, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen, dass insbesondere bei Refraktion die türkischen Militärgerichte eher milde Strafen unter einem Jahr fällen oder sogar von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen würden, dass zudem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, wegen des Militärdienstes mit den Behörden Probleme gehabt zu haben, da er nicht mit Bestimmtheit habe sagen können, ob er eine schriftliche Vorladung erhalten habe oder nicht, dass er keine Angaben zu seiner Reiseroute habe machen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er unrichtige Aussagen zu seiner Ausreise gemacht und die Türkei nicht auf die geschilderte illegale Weise verlassen habe, dass daher seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,

E-5657/2015 dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. September 2015 (Eingabe und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. August 2015 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei nach Rückweisung und Durchführung eines Beweisverfahrens die Asyleigenschaft zuzubilligen, eventualiter sei zumindest von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und ihm sei der Status der vorläufigen Aufnahme zuzubilligen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mittels seines Rechtsvertreters zu gewähren, dass ihm die Aufnahme einer Arbeit gestützt auf Art. 43 AsylG ausdrücklich zu bewilligen sei, dass auf die Beschwerdebegründung sowie die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, amtliche Verbeiständung und Kostenvorschussverzicht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– erhob, welcher in der Folge vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet wurde, dass es darüber hinaus feststellte, es liege nicht in der Zuständigkeit des Gerichts, über eine Erteilung einer Arbeitsbewilligung zu entscheiden,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-5657/2015 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

E-5657/2015 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Erwägungen des SEM nach einer Prüfung der Akten als zutreffend zu erachten sind, mithin auch das Gericht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die IS-Terroristen nicht glaubhabt darzulegen vermochte, dass ferner eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt, weil es zu den legitimen Rechten eines Staates gehört, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen, dass keine Hinweise ersichtlich sind, dass der unpolitische Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine im Sinne eines "Malus" strengere Strafe zu gewärtigen hätte als andere Dienstverweigerer, weshalb dieses Vorbringen offensichtlich als asylrechtlich nicht relevant zu erachten ist, dass die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer (…) Kilometer entfernt von der syrischen Grenze wohne, wo sich ein klassisches Rekrutierungsgebiet der IS befinde, die fehlenden Kenntnisse über diese Gruppierung sowie die undifferenzierten Aussagen, warum er sich vor deren Verfolgung fürchten sollte, nicht zu erklären vermögen, dass sich überdies die Provinz Adiyaman nicht im syrischen Grenzgebiet befindet, dass auch der Umstand, dass sein jüngerer Bruder angeblich zum Militärdienst eingezogen worden sei, nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers hinweist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-5657/2015 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann – auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Bestrafung aufgrund einer Refraktion – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine menschenrechtswidrige

E-5657/2015 Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, relativ gut ausgebildeten (Gymnasium) jungen Mann handelt, dass in seiner Heimatstadt noch (…), (…), (…) sowie noch etliche Tanten und Onkel leben, weshalb von einem tragfähigen sozialen Netz ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

E-5657/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

E-5657/2015 — Bundesverwaltungsgericht 22.10.2015 E-5657/2015 — Swissrulings