Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5654/2018
Urteil v o m 1 0 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Kayser; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2018 / N (…).
E-5654/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO- DAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 in Deutschland sowie am 2. Januar 2018 in B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 13. August 2018 im VZ Zürich summarisch zu seinen Personalien befragt wurde, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Dublin- Gesprächs vom 30. August 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach C._______, Deutschland, D._______ und B._______ sowie zu allfälligen medizinischen Problemen gewährte, dass er dabei unter anderem geltend machte, er habe in Deutschland und in B._______ Asylgesuche gestellt, wobei er in Deutschland einen negativen Entscheid und in B._______ eine Rückweisung nach Deutschland erhalten habe, dass er gegen eine Zuständigkeit B._______, von D._______ oder C._______ nichts einzuwenden habe, er jedoch nicht nach Deutschland zurückkehren wolle, da er dort Schwierigkeiten gehabt habe und erkrankt sei, dass er an (…), (…) beziehungsweise (…) und an (…) leide, dass ein beigelegter Arztbericht vom 26. August 2018 bestätigt, dass der Beschwerdeführer an (…), (…), (…) und (…) leide, dass das SEM die (…) Behörden am 11. September 2018 und um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
E-5654/2018 dass die (…) Behörden dieses Ersuchen mit Schreiben vom 20. September 2018 ablehnten und auf die Zuständigkeit Deutschlands verwiesen, dass das SEM die deutschen Behörden am 21. September 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO ersuchte und diese das Übernahmeersuchen am 26. September 2018 guthiessen, dass die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf vom 27. September 2018 zur Stellungnahme übermittelte, dass die Rechtsvertretung gleichentags eine Stellungnahme einreichte und erklärte, der Beschwerdeführer habe in Deutschland Probleme gehabt und sei von den Behörden ignoriert worden, indem ihm die Zähne ausgeschlagen und seine Sachen verbrannt worden seien, woraufhin ihm die Behörden EUR 40.– gegeben, sich jedoch nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert hätten, dass er in Deutschland zudem keinen zeitnahen Arzttermin erhalten habe, in der Schweiz jedoch in Behandlung wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden sei und im E._______ einen ausstehenden (…)termin habe (unter Beilage von zwei Arztberichten vom 14. August 2018 und 25. September 2018), weshalb mit dem Entscheid zugewartet werden solle, bis der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung dem SEM gleichentags die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte,
E-5654/2018 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er im Wesentlichen erneut auf die Schwierigkeiten in Deutschland (siehe oben) und die fehlende zeitnahe Behandlung seiner Erkrankungen hinwies sowie erklärte, er habe in der Schweiz einen baldigen (…)termin, weshalb man ihm noch etwas mehr Zeit hier gewähren solle, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-5654/2018 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 31a Abs. 1‒ Abs. 3 AsylG) die Beurteilungskompetenz des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III- VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
E-5654/2018 dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte und demzufolge Deutschland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO), was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird, dass die Zuständigkeit Deutschlands auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (siehe oben) nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Deutschlands in Frage zu stellen respektive die Überstellung dorthin zu verhindern, dass systemische Schwachstellen im deutschen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu verneinen sind, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass den Akten ferner keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
E-5654/2018 dass der Beschwerdeführer weiter kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen oder im Falle einer Überstellung nach Deutschland drohe ihm eine ernsthafte Gefahr für seine Gesundheit, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers oder die gerügte Wartezeit auf eine medizinische Behandlung in Deutschland einer Überstellung zudem nicht entgegenstehen, zumal es sich dabei nicht um gravierende medizinische Probleme handelt, die in Deutschland nicht behandelt werden könnten und die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. u.a. Urteile des BVGer F-4745/2018 vom 27. August 2018; F-4491/2018 vom 15. August 2018, m.w.H.), dass Deutschland im Übrigen verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie) und ausserdem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III- VO gibt und sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
E-5654/2018 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5654/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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